Beiträge von Breitmeier

    Hallo Lorio,

    So wie Sie den Fall schildern, scheint der Infekt den Aufenthalt veranlasst und den höchsten Ressourcenverbrauch ausgelöst zu haben.

    Der Schlichtungsspruch zu DKR 0201 scheint mir hier nicht einschlägig zu sein, da kein kausaler Zusammenhang zwischen Infekt und Tumorerkrankung erwähnt wird.

    Hallo MDK Opfer,

    Ich stimme Ihnen voll zu, dass die sog. Klarstellungen des BfArm zu keiner Klarheit führen aber schlimmstenfalls zu einer massiven Qualitätseinbuße in der Patientenversorgung führen werden. Der Abwertungswettlauf für ärztlich- pflegerische Komplexleistungen ist vom BfArm eröffnet.

    Und die Verdichtung der Arbeit für die armen Kolleg#innen, die der Klinikträger für 24/7 an 365 Tagen benennt, wird die Freude am Beruf auch nicht zwingend erhöhen. Völlig im Regen stehen natürlich die KHS, die an guter Qualität interessiert sind und z.B. mehr als eine weitergebildete Pflegekraft in der Geriatrie einsetzen X(

    Warten wir mal, wie der MD ( und später die Gerichte) mit diesen rückwirkenden „Klarstellungen“ umgehen- es wird bestimmt spannend bleiben !

    Hallo Winnie,

    Ich sehe es wie Herr Schulz: Eine Gewebereduktion ist sicherlich nicht erfolgt und wäre darüberhinaus mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich/ keine Kassenleistung.

    Es stellt sich vielleicht sogar die Frage, ob der Vorgang insgesamt überhaupt über den OPS spezifisch abzubilden und eine GKV- Leistung ist? Vielleicht können Sie noch die HD und den OPS für die Stimmlippenaugmentation ( 5-310.0 ?) an sich nennen?

    Hallo C-3PO,

    aus dieser inzwischen emotional aufgeladenen Diskussion ( nicht von Ihnen!) möchte ich mich nun zurückziehen:

    Zitat

    Laienhaft 2: Rein ökonomisch wäre der schnelle Tod von Kranken wirtschaftlicher für die gesetzliche (oder private) Krankenversicherung. Eine Herbeiführung dieses rein wirtschaftlich für die Krankenversicherung vorteilhaften Zustandes (Kostensenkung) ist bekanntermaßen nach dem Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland durchweg eine Straftat.

    Christaras

    @ Christaras: der Bezug zum hier diskutierten Thema war welcher ?

    Kollegialität ist im übrigen keine Einbahnstrasse.

    Hallo C-3PO,

    Wir sind uns schnell einig, dass die Punkte in Ihrer zweiten Aufzählungsreihe sicherlich ( noch?? ) nicht von der SG- Rechtssprechung gedeckt sind.

    Natürlich ist es aus Krankenhaussicht auch legitim, die wegen Corona verkürzten Zahlungsfristen der Krankenkassen ins Feld zu führen. Andererseits dürfte es auch klar sein, dass ein solidarisch finanziertes System nicht jede beliebige Geldforderung ungeprüft begleichen kann und darf, die an sie herangetragen wird. Ich glaube auch nicht, dass Herr Christaras in seinem beruflichen oder privaten Umfeld so sorglos z.B. mit Handwerkerrrechnungen umgeht, wie sein Beitrag es für Krankenkassen fordert.

    Ich bin als Arzt zurückhaltend mit rechtlichen Bewertungen. Da Sie aber explizit nachfragen, würde ich auf das BSG - Urteil von 2019 verweisen ( https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Ent…916BD2.1_cid359). In Rd 25 des Urteils steht:

    „Nach stRsprdes BSG ist eine ordnungsgemäße Information der KK über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Mitwirkungsobliegenheiten insbesondere aus § 301 SGB V unverzichtbare Grundlage und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein (vgl hierzu BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24, RdNr 32 mwN; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr 1 RdNr 31; BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 18/16 R - KHE 2016/76 = Juris RdNr 26).“.

    Zu diesen Mitwirkungsobliegenheiten gehören nach früheren BSG Urteilen z.B. medizinische Begründungen bei ambulant möglichen Eingriffen.

    Ob die von Christaras zitierten Corona- Ausnahmeregelungen wirklich dazu führen, dass die Sozial-Kassen nicht ordnungsgemässe bzw. deshalb gar nicht fällige Rechnungen begleichen müssen, vermag ich nicht zu beurteilen. Der Gesunde Menschenverstand würde sagen: Nein!

    Aber damit wäre natürlich immer noch nicht klar, welche Fehler im Einzelfall dazu führen, dass eine Rechnung nicht ordnungsgemäss erstellt und folglich nicht fällig wurde.

    Mein ganz persönliches Fazit: Ich würde an Ihrer Stelle die Möglichkeit der MBeg nutzen.

    Hallo C-3PO,

    auch wenn Christaras viel schreibt und zitiert, muss das nicht zwingend richtig sein.

    Eine Rechnung wird erst dann fällig, wenn sie korrekt und vollständig erstellt wurde. Dazu gibt es Minimalforderungen. Darüberhinaus hat jeder Schuldner das Recht, eine Forderung auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen, ich empfehle hier den Blick ins BGB oder noch besser: Sie fragen einen Juristen.

    Kinderärzte wissen bestimmt vieles aber…

    Hallo C-3PO,

    das Vorgehen ist üblich bei Eingriffen und medizinischen Leistungen, die (regelhaft) ambulant erfolgen können. Es beruht auf entsprechenden BSG und LSG Urteilen zu Mitteilungspflichten der Krankenhäuser bei Rechnungslegung.

    Handelt es sich bei Ihnen um so einen Sachverhalt?

    Hallo zusammen,

    Da ich hierzu an anderer Stelle noch nichts gefunden habe, starte ich hier mal ein neues Thema:

    Die Initiative „Bunte Kittel“ hat in den letzten Monaten bundesweit Unterschriften zur Vorbereitung einer Volksabstimmung zur Bundestagswahl für eine bedarfsgerechte, wohnortnahe Krankenhausplanung und gegen den Abfluss von Profiten aus Krankenhäusern gesammelt. Im Interesse von Patientinnen und Beschäftigen soll Medizin wieder vor Ökonomie kommen, fordert u.a. der marburger bund und ruft zur Unterstützung auf.

    Wer sich über die Kampagne informieren möchte, kann dies hier tun:

    https://www.openpetition.de/petition/onlin…t#petition-main