Beiträge von Breitmeier

    Auf den Gedanken wäre ich nicht gekommen, aber im OPS steht bei den Hinweisen tatsächlich:


    "Für die kontinuierliche Sogbehandlung sind nur die Zeiten zu berechnen, in denen der Patient stationär behandelt wurde "


    Bei "Zeiten berechnen" kann man schon an Stunden denken, ansonsten hätte dort ja auch "Tage" oder Behandlungstage stehen können. Aber das erscheint mir in Ihrem Fall schon sehr haarspalterisch.

    Ob die genannten Laborwerte wissenschaftlich etabliert oder eher die persönlichen Grenzparameter des Gutachters sind, kann ich nicht sagen. Die forcierte Diurese würde ich aber spontan eher dem Kode T79.5 mit dem Inklusivum "Nierenversagen nach Zerquetschung" zuordnen. Falls es aber nur ein drohendes Nierenversagen war, entfiele die Kodierung laut DKR D001 unabhängig vom Aufwand.
    Mit dem Kode T79.6 habe ich auch ein Problem, weil der Muskeluntergang hier nach ihrer Schilderung direkt durch den Baum als Primärtrauma erfolgte und nicht sekundär als "Frühkomplikation eines Traumas". Ich kann auch keine Muskelischämie erkennen, nur eine mechanische Muskelzerquetschung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Wenn der Dekubitus 3. Grades die Aufnahme veranlasst hat, kodieren Sie ihn als HD, sonst als ND.
    Dass eine Krankheit nach einem KHS-Aufenthalt abgeheilt ist, ist meistens so (hoffentlich), trotzdem kodieren Sie ja die ursprüngliche Krankheit.

    Hallo Medman2,

    Ich hatte kein spezielles BSG Urteil gemeint, sondern den Tenor der Entscheidungen, dass soziale oder rein pflegerische Gründe für eine KHS-Behandlungsnotwendigkeit nicht ausreichen. Das BSG insistiert dabei immer ( worauf auch Herr Horndasch hinwies) auf der medizinischen Notwendigkeit. Die im Einzelfall zu belegen, ist Sache der Klinik. Häufig stimmen der textbausteinartige Satz im Brief (" da zuhause nicht versorgt stationär) und die Dokumentation in der Akte leider nicht überein...
    Die Entstehungsgeschichte der G-AEP Kriterien ist so wie dargestellt : Erst 17c Prüfung, jetzt AOP- Vertrag (als verbindliche Anlage).

    Ich gehe auch davon aus, dass die BAO Leitlinien nach bestem Wissen erstellt wurden, wundere mich aber ein bisschen darüber, dass es die Ärzte in den umgebenden Ländern offenkundig ganz anders sehen. Ich kenne auch das SG Urteil aus Oldenburg, aber es passt nicht mehr ganz in die Zeit und zur BSG Rechtsprechung.
    Die maßgeblichen GAEP Kriterien im Feld " F " beinhalten "Soziale Faktoren.". Und das Kriterium F1 bezeichnet eben nicht nur den Single Status sondern die fehlende Kommunikationsmöglichkeit, weil der Single zusätzlich kein Telefon erreichen kann. Im Handy Zeitalter ist die Erfüllung dieses Kriteriums extrem schwer erreichbar, oder?
    Der AOP Vertrag inkl. GAEP Kriterien ist von der Selbstverwaltung konsentiert, haftungsrechtliche Probleme könnten in anderen Rechtsgebieten aber trotzdem auftreten. Bei den regelhaft elektiven Eingriffen wäre aber häufig noch Zeit die postoperative Versorgung zu organisiere.
    Die KBV meint ja sogar, jeder 4. KHS- Patient müsse eigentlich ambulant behandelt werden .

    Hallo AnMa,

    der MDK ...erkennt den OPS nur nicht an, weil es sich ...nicht um eine längen-, winkel- oder achsengerechten Überbrückung. Die Indikation für den OPS sei so halt nicht gegeben.

    Diese Bedingung finde ich im OPS 5-829.k nicht
    Denkbar wäre dann nur noch, dass im Sinne des BSG Urteils zum fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten das Einsetzen der Modulare Endoprothese für unwirtschaftlich erachtet wird. Das könnte aber nur ein Facharzt beurteilen.