Beiträge von Breitmeier

    Danke für die Rückmeldung !
    Die Argumentation klingt für mich in der Theorie durchaus logisch, praktisch wird nach meiner Erfahrung bei einer stammbetonten Adipositas regelhaft keine Kostenübernahme einer Ges. Krankenkasse erfolgen, weil ambulante Mittel inkl. Gewichtsabnahme dann noch nicht ausgeschöpft sind. Aber es mag natürlich auch einzelne Ausnahmen von der Regel geben...

    Hallo Medico 2014,

    Die L98.7 ist ja extra für solche Fälle geschaffen worden und beschreibt das Problem exakt und vollständig.
    Soweit es sich um GKV- Versicherte handelt, ist die anspruchsbegründende Krankheit für eine Bauchdeckenplastik regelhaft die überschüssige Haut nach Gewichtsverlust, die bestimmte Funktionseinschränkungen nach sich zieht.
    Die lokalisierte Adipositas ("Bierbauch") ist in der Regel keine solche Krankheit. Und wie Sie ja zurecht schreiben: es geht um eine Straffung der Bauchdecke im Zustand nach Adipositas

    Klar kann man über diesen Fall gut diskutieren!
    Ich sehe es eben so, dass hier bei Erstdiagnose eines Karzinoms die DKR 0201 die HD Malignom vorgibt.

    kodierer2905: Veranlassend für die Aufnahme war nicht die chronische NI an sich, denn die hatte die Frau ja schon länger, sondern die aktuelle Progredienz, die wiederum über den mitgeteilten Harnaufstau mit postrenaler Verschlechterung der Nierenfunktion auf den raumfordernden Tumor zurückzuführen ist. "Nach Analyse" hat sich ja die Nierenfunktion nach Druckentlastung ( Karzinom- OP) auch gebessert. Ich sehe hier einen ganz engen Bezug zwischen der Aufnahmesymptomatik und dem Tumor.
    Ich würde Ihnen in Bezug auf die chronische NI als HD eher folgen können, wenn im Rahmen der Diagnostik z.B. ein Lungen-CA gefunden und behandelt worden wäre.

    Hallo Neopäd,

    Entlasszeitpunkt wäre für mich hier der Zeitpunkt, der auf dem Totenschein notiert wurde, da die Hierntod- Diagnostik nicht im rahmen einer Organentnahme erfolgt ist.
    Zur Hauptdiagnose: Mir fällt hier zu allererst R95 ( Plötzlicher Kindstod) ein. Allerdings wäre es ja auch möglich, dass bei einem wirklich ungeklärten Todesfall eine Obduktion erfolgt (z.B. durch die Staatsanwaltschaft ). Auch hier kann der Totenschein hilfreich sein.

    Hallo stei-di,

    wenn sich ein Karzinom ergab, würde ich formal davon ausgehen, dass hier gemäß der Hierarchie der Regelwerk DKR 0201 (das Karzinom ist Hauptdiagnose bei Diagnostik eines vorher unbekannten Karzinoms ) Vorrang vor der allgemeinen Kodierregel D002 hat, jedenfalls in Ihrer Fallschilderung (Feststellung des Tumors direkt im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung bei postrenal verschlimmerter NI).
    Etwas anderes würde gelten, wenn der Tumornachweis erst später erfolgt ist (s. Antwort von phlox).

    Hallo,

    mit diesen Zusatzinformationen würde ich auch eher auf den Uterus myomatosus als HD umschwenken (oder war der Tumor gar maligne, dann würde m.E. ohnehin DKR 0201 greifen?):
    Die Abnormen Nierenwerte, die ja unstrittig zur Aufnahme führten, wären dann sowohl Symptom der vorbestehenden Niereninsuffizienz als auch des Uterustumor mit Harnstau. Somit lägen zwei konkurrierende HD´s vor, von denen nach Ihrer Schilderung der Uterus mehr Ressourcen verbrauchte.

    Hallo stei-di,

    ich würde bei Ihrer Schilderung eher an die chronische Niereninsuffizienz als Aufnahmeanlass (und damit HD ) denken. Sie schreiben, dass in der Bildgebung ein großer Uterus gefunden wurde und die Ärztin eine Harntransportstörung als Ursache der Chron. NI ansieht.
    Meine Zusatz- Fragen wären folgende: Wurde in der Bildgebung (Sono und CT) denn ein Harnaufstau gesichert, oder ist dies nur eine Vermutung der Ärztin? Sind die Nierenwerte postoperativ wieder normal (oder jedenfalls stark gefallen)?

    .. es stellt sich aber natürlich die Frage, ob die Straffungsoperation medizinisch notwendig war, oder eher kosmetisch motiviert ist. Im Regelfall wird es kosmetische Gründe geben, denn ein normaler Wundverschluß mit Entfernung überschüssiger Haut ist m.E. monokausal im Operationskode enthalten.
    Sie sollten daher eventuell prüfen, ob der Kostenträger vorab einer Hautstraffung zugestimmt hat.