Beiträge von Salome

    Hallo Forum,

    vielen Dank für das Mitgefühl.

    Im Falle der Berufung auf den Katalog für 2004 bin ich mittlerweile schlauer: Wenn der Katalog noch nicht gültig ist kann das Krankenhaus auch nicht als Institutsleistung abrechnen. Somit kann auch keine Kasse verlangen die Leistung ambulant (=quasi gratis) zu erbringen.

    Allerding scheint es in diesem Falle nicht um Zahlungsverweigerung zu gehen; es sind Verhandlungen geplant über einen zweiseitigen Vertrag bezüglich Katheterleistungen, der noch in diesem Jahr greifen soll.

    Hat jemand schon solche Verträge vorgelegt bekommen?
    Welche Erfahrungen gibt es hier??

    Vielen Dank

    R. Salomé
    Herzzentrum Coswig

    Hallo Herr Giehler (?)

    soweit ich weiß ist die Lage so:

    Reine Selbstzahler laufen tatsächlich völlig außerhalb des Budgets. Deren Fallzahlen werden entsprechend im Fallmengengerüst nicht berücksichtigt.

    Diese Erlöse müssen aber sehr wohl gesondert ausgewiesen werden bei der Budgetverhandlung und zwar auf Blatt B1 bzw. B2 der AEB (§11 Abs. 4 und Anlage 1 des Krankenhausentgeltgesetzes).

    Wenn übrigens diese Umsätze einen wesentlichen Umfang erreichen, wird es Zeit, sich über die öffentliche Förderung Gedanken zu machen. Der deutsche Steuerzahler ist nicht interessiert an der Förderung von Betten, auf die statt Steuerzahler reiche Ausländer versorgt werden...
    Grundsätzlich müsste auf Grund einer solchen Belegung die Bettenzahl im Krankenhausplan reduziert werden (§8 Krankenhausfinanzierungsgesetz).

    Ich hoffe das hilft; schöne Grüße

    R. Salomé

    PS Was macht ein DRG-beauftragter Arzt bei der PVS? ?(

    Hallo Herr Popp,

    ich habe noch nicht ganz verstanden, welche Info Sie brauchen (Vergleichsdaten Kalkulationsmodell?, die eigenen Leistungen?, IMC-Daten?, andere Daten?).

    Wenn Sie aber Ihre eigene Daten analysieren möchten kann ich Ihnen das tolle Tool von Kollege Finkelnburg empfehlen, das "auf Knopfdruck" vom einen ins andere umrechnet (inklusive Grafik).
    Und das Beste ist: Shareware .

    Gruß aus Coswig

    R. Salomé

    Hallo Wingel,

    die Reihenfolge der Nebendiagnoses sollte eigentlich unerheblich sein für das Grouper-Ergebnis. Dass dies nicht immer so ist, liegt an Fehler in den sog. CC-Ausschlusslisten, die bei der Berechnung der Fallschwererelevanz van Nebendiagnosen in Kombination mit andere ND benutzt werden.

    Zum Beispiel könnte man 2 Formen der pAVK als Nebendiagnose kodieren, wobei die erste Erwähnung die Fallschwere hebt, die 2. Erwähnung dies aber nicht noch mal tun darf.
    Daher steht die pAVK-Sorte 1 in der CC-Ausschlussliste der pAVK-Sorte 2 und umgekehrt.
    Manchmal aber hat das mit dem "und umgekehrt" nicht geklappt und dann ist plötzlich abhängig von der Reihenfolge der ND das Ergebnis anders. Ein Fehler, also!

    Die CC-Ausschlusslisten gehören zu den Definitionshandbüchern G-DRG V.1.0 Anhang C. Diese finden Sie auch online beim Inek. Suchen Sie in Band 5. :defman:

    Leider werden Sie in der online Version nur einen Hinweis auf den Gebrauch der CC-Ausschlusslisten finden. The real stuff bekommen Sie, wenn Sie die Bücher bestellen. Die [glow=#00FF00,3]beiliegende CD-ROM[/glow] enthält dann die vollständige Liste. Bestellen können Sie bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft ich meine der Kostenpunkt ist 94 Euro.

    Ich hoffe die Info nützt etwas. Schöne Grüße von

    R. Salomé
    Coswig

    Hallo Herr Horndasch,

    das ist ja ein klassischer Fall für die DKR und zwar D002b "Hauptdiagnose".

    Dort steht "nach Analyse", und der Begriff wird noch genauer umrissen mit "am Ende des stationären Aufenthaltes".

    Also die Diagnose die rückblickend den Patienten ins Krankenhaus trieb. Mit keinem Wort wird dort behauptet, diese Feststellung dürfe erst am Entlasstag getroffen werden.
    Wenn man sicher ist, dass sich da nix mehr ändert (das von Ihnen erwähnte gebrochene Bein z.B.) darf man natürlich am Aufnahmetag die HD festlegen.

    Hauptsache die Analyse ist stichhaltig und das Ergebnis ist am Ende des stationären Aufenthaltes immer noch dasselbe.

    Also ruhig mit den jungen Pferden! Wird sind doch alle froh, wenn die Kodierung pünktlich fertig ist?

    Schönen Gruß

    R. Salomé
    Coswig

    Hallo Forum,

    ich brauche mal einen Rat (oder mehrere Räte?) in der folgenden Sache:

    Der neue Katalog ambulant durchführbare OP umfasst auch die [mark=lightgreen]Koronarangiographie[/mark] (ohne Sternchen, also nichr "in der Regel ambulant"). Diese Leistung ist unser Umsatztreiber in der Kardiologie und wird hier immer stationär durchgeführt (es gibt keine Ermächtigung und keinen Belegarzt).

    Wir haben natürlich (als Optionshaus) auch eine Leistungsmenge der entsprechenden DRG im Budget drin und bei der Vehandlung wurde keine ambulante Erbringung angemahnt.

    Jetzt habe ich eine Reihe von Fällen, bei denen die Zahlung verweigert wird (alle von der gleichen bösen Ersatzkasse!), nachdem der MDK bestätigt hat, dass [mark=red]der Katheter generell ambulant gemacht werden soll[/mark] mit der Option den Patienten je nach Befund doch noch stationär aufzunehmen.

    Die haben insofern recht, dass in allen Fällen ein Normalbefund erhoben wurde, allerdings nach Einweisung zum Ausschluss einer KHK bei anginösen Beschwerden.

    Ich bin etwas sauer, weil uns jetzt auf dieser Art das Wasser abgegraben werden soll und habe die Fälle schon geordnet für den Anwalt. Allerdings möchte ich gerne noch mal rückfragen: Wie würden Sie argumentieren, bzw. unsere Chancen einschätzen??

    Ein gestresster

    R. Salomé
    Medizinmanager
    Herzzentrum Coswig e

    Willkommen im Forum Quitschie I),

    der Fachmann für DRG und Kardiologie ist Norbert Roeder: nr@smc.uni-muenster.de. Genaueres ist dort bestimmt zu erfahren.

    Soweit ich weiß ist in den DRG F10, F15, F16, F41 und F42 keine Messung mit "pressure wire" (das ist doch gemeint?) oder "flow wire" einkalkuliert. In der neuen OPS für 2004 ist keine Ziffer für diese Leistung aufgenommen. Ich nehme an, dass sich die Druckmessung zum Standardverfahren bei der Indikationsstellung für Interventionen entwickelt und dann auch über kurz oder lang einkalkuliert werden muss (meine Leihenmeinung).

    Ja, wenn man den Patienten in diesen DRGs kürzer als 2 Tage (dabei Aufnahme- und Entlasstag als 1 Tag zählen!) behandelt gibt es einen Abschlag von der DRG. Bei der F41A müssen es 3 Berechnungstage sein.

    Übrigens ist es viel sympatischer, wenn Forumsmitglieder sich nicht hinter lustigen Pseudonyme verstecken, sondern einfach sagen wer sie sind...

    Schönen Gruß

    R. Salomé
    Medizinmanager

    Liebes Forum, Liebe Frau Mügge,

    meines Erachtens handelt es sich hier um einen echten Fehler im Algorhythmus des Groupers, wie Herr Schröder auch schon andeutet.

    Im Sinne des Erfinders ist doch wohl, dass die Reihenfolge der ND keinen Einfluss auf das Ergebnis haben darf! Oder höre ich da andere Meinungen????

    Der Grouper schaut nach, ob Nebendiagnosen sich sehr ähneln und somit nicht 2x erschwerend berechnet werden sollen. Wie macht er das?

    Er klappert jede mögliche Paarung der angegebenen Nebendiagnosen ab (der Reihe nach = rekursiv) und betrachtet, ob die eine Diagnose mit der anderen kombiniert noch "berechnungsfähig" bleibt.
    Dazu schaut er in einer Liste: Wenn ich A habe, gilt B dann noch?

    Das setzt aber voraus, dass das Gleiche heraus kommt wenn man die beiden Diagnosen anders herum aufreiht (Wenn ich B habe, gilt A dann noch?), und daran scheitert es in Ihrem Beispiel, Frau Mügge.

    Ich glaube, es liegt in der Kombination Diabetes - Enzephalopathie:

    Groupen Sie mal mit dem online Grouper von 3M HD I67.4 (Enzephalopathie) mit ND E11.91 (Diabetes):
    Beide Diagnosen bekommen [mark=green]CCL = 2[/mark]
    Jetzt versuchenSie mal HD E11.91 (Diabetes) mit ND I67.4 Enzephalopathie):
    Die Enzephalopathie hat jetzt [mark=red]CCL = 0[/mark] und ich meine, das ist das Problem!

    Der Grouper geht davon aus, dass wenn A mit B erlaubt ist, dass dann auch B mit A erlaubt ist. Und das ist auch logisch, nicht wahr?

    Aber es fehlen offensichtlich ein Paar Angaben der entsprechenden Liste und jetzt scheint die Situation so zu sein:

    • Diabetes als ND verhindert, dass Enzephalopathie die Fallschwere zusätzlich erhöht.
    • Enzephalopathie als ND erlaubt aber, dass Diabetes die Fallschwere zusätzlich erhöht.


    Und jetzt spielt plötzlich die Reihenfolge der ND ein Rolle...

    Ich glaube, es so richtig dargestellt zu haben, aber ich gebe zu, dass ich etwas unsicher bin. ?(
    Ich freue mich wenn mich jemand eines Besseren belehren kann...?

    Einen schönen Tag wünscht

    R. Salomé
    Medizinmanager

    Hallo Cardiot, Claudia und andere!


    Zitat von Claudia:
    [mark=lightblue]Z63.3 Abwesenheit eines Familienangehörigen
    oder
    aus der Gruppe Z 75 Probleme mit Bezug auf med. Betreuungsmöglichkeiten oder andere Gesundheitsversorgung.
    Z74.9 Probleme mit Bezug auf Pflegebedürftigkeit, nicht näher bez.
    [/mark].

    Kenne ich allesamt nicht und habe sie in der ICD-10 SGB V auch nicht finden können...
    Habe ich etwas verpasst?

    Ich meine die [mark=pink]Z76.6[/mark] ist dafür gemacht (insbesondere Hinweise lesen!) und diese führt in die DRG [mark=yellow]Z64B - "Andere Faktoren die den Gesundheitszustand beeinflussen, Alter <80 Jahre"[/mark].

    Bin sehr gespannt auf das Ergebnis der entsprechenden Rechnungslegung!

    Viel Glück

    Remco Salomé