Hallo!
Ich habe mir bei den Widersprüchen angewöhnt die einzelnen Argumente für 5-829.k abzuarbeiten:
Modularität: eindeutig 3 Metallische Teile
knöcherner Defekt: am Tibiaplateau (VOR OP bestehend)
wird dieser durch die modulare Prothese überbrückt/ersetzt: da das Tibiateil als Gesamtheit gewertet werden muss (Plateau und Stem) Ersetzt das Tibiaplateau den Defekt und der Stem überbrückt diesen Defekt bis zum Schaft
Punkt.
Ich habe gerade einen Fall vorliegen, in dem die Gutachterin meint der Stem sei das modulare Teil und der liegt im Markraum. DIESER sei keine knöcherne Struktur und damit sei das ZE nicht berechtigt.
Manchen Gutachtern möchte man wirklich das Anatomiebuch um die Ohren hauen
Anderer Fall: Periprothetische mehrfragmentfraktur Femurschaft, der Gutachter meint es läge keine knöcherne Defektsituation vor.
Leider hat das DIMDI den Hinweis zur Modularität von 2012 (damals noch 5-829.d) geändert
OPS Version 2012
Als knöcherner Defekt gilt jede angeborene und/oder krankheitsbedingt, traumatisch, postoperativ/posttraumatisch entstandene Lücke in der Kontinuität eines Knochens im Vergleich zu einem anatomisch altersentsprechend normalen Knochen, die ausgeglichen und/oder überbrückt werden muss. Das geschieht, um eine normale längen-, winkel- und achsengerechte Wiederherstellung des Knochens - und damit der Gelenkfunktion - so genau wie möglich zu gewährleisten.
Dies kann z.B. vorkommen bei:
- Versorgung von Mehrfragmentfrakturen
...
Hat jemand zufällig einen passenden Text zum aktuellen OPS in dem Frakturen erwähnt werden???
Vielen Dank!
Wriezener
FA Orthop./Unfallchir.