Beiträge von jemebu

    Guten Morgen zusammen,

    auf einer DRG Abrechnung bin ich gerade über den Schlüssel 76005018 gestolpert.

    Leider ist der Schlüssel in unserem System nicht hinterlegt. :d_gutefrage:

    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen und mir den Schlüssel mal übersetzen?

    Lieben Gruß

    J. Busse

    Guten Morgen zusammen,

    im Bereich der ambulanten Operationen, ist die Weitergabe der Rabatte an die KK verpflichtend..

    Vertrag nach §115b Abs. 1 SGB V § 9 Abs. 5
    [...] Das Krankenhaus ist verpflichtet, die tatsächlich realisierten Preise in rechnung zu stellen und ggf. die vom hersteller bzw. vom Lieferanten gewährte Rückvergütung wie insbesondere Preisnachlässe, Rabatte und andere geldwerte Vorteile mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten bis 3% weiterzugeben.

    Insofern - keine Chance in diesem Bereich die Rabatte als KH einzustecken.

    Guten Morgen zusammen,

    mal ein wenig off-Topic, aber dank der vielen Ärzte hier ist es vielleicht doch ganz sinnvoll hier zu posten...

    Ich sitze nun seit einer Woche zu Hause und habe am rechten Arm nun eine Gipsschiene dank meiner Sehnenscheidenentzündung. :sterne:

    Dazu muss ich Diclofenac als Tabletten schlucken. Es wird mir wirklich schlecht wenn ich die nehme, aber dank meines Orthopäden muss ich zweimal am tag eine schlucken - ohne Diskussion. :(

    Hat irgendjemand eine Idee was ich meinem Magen gutes tun kann? Warmer Kamillentee bei dem Wetter ist nämlich wirklich nicht so der Renner... ;(

    Und gibt es irgendwas, was ich vorbeugend tun kann, um nicht in ein paar Wochen rechts wieder \'stillgelegt\' zu werden - als Rechtshänder ist es echt anstrengend... Mal ganz abgesehen von dem Jucken bei dem warmen Wetter, dem nicht schlafen können etc.

    Vielen Dank schonmal vorab.


    PS: Bitte Rechtschreibung etc. nicht so genau nehmen - mit links tippen strengt sehr an..

    Guten Morgen zusammen,

    mal wieder ein Fall für unsere Abrechnungsprüfer bei den KKn - wobei mich die Meinung der KHs auch besonders interessiert.

    Die Abrechnung des KH wurde unter Vorbehalt gezahlt. Nach MDK Gutachten wäre eine andere (hier günstigere) DRG abzurechnen.

    Wir schicken dem KH nun eine Kopie des MDK Gutachtens und fordern gleichzeitig den überzahlten Betrag zurück.

    Das KH legt nun Widerspruch gegen das MDK Gutachten ein und schickt (manchmal erst nach der 3. Erinnerung des zurückgeforderten Betrags) eine Stellungnahme an den MDK. Gleichzeitig wird jedoch der zurückgeforderte Betrag nicht überwiesen. :a_augenruppel: Das Zweitgutachten wird wahrscheinlich erneut 4-6 Monate (manchmal auch länger) auf sich warten lassen.

    Fragen:
    Ist das KH nun verpflichtet den aus Sicht der KK zunächst überzahlten Betrag zurückzuzahlen? Oder muss zunächst das zweite MDK Gutachten abgewartet werden? :sterne:

    Wieviele Widersprüche des KH muss die KK vom MDK begutachten lassen, bis ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrags entsteht? :d_gutefrage:

    Guten Morgen,

    nun ist mal wieder ein Kassenvertreter dran.. :d_zwinker:

    Zitat

    Zitat

    RVO §197: \"...hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage.\"

    Fallpauschalen-Katalog 2005 oGVD
    P66D: 12 Tage
    P67D: 8 Tage

    Ich sehe hier keine Entsprechung.

    Ganz so einfach ist das leider nicht.

    RVO §197 lautet hier: \"... für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens 6 Tage.\"

    Also Entbindungstag + 6 = 7 Tage

    DRG P67D
    Erster Tag mit Zuschlag 8, OGVD wäre somit Tag 7.


    Da muss ich Herrn Freundlich mal zustimmen, ich finde auch das es hier doch ganz gut passt. Die OGVD entspricht hier also der Leistung nach RVO, die ja keine medizinische Notwendigkeit voraussetzt.

    Danach erst setzt Krankenhausbehandlung nach §39 SGB V ein, die wiederum eine medizinische Notwendigkeit voraussetzt.

    Hallo zusammen,

    zu den MDK Gutachten :sterne: ...

    Es sind ja nicht nur 4 Monate Gutachtenrückstände - bei einem MDK im Bereich Nordrhein ist man beim öffnen der Poststücke schon beim Posteingang Januar 2005 angelangt... :i_respekt:

    Das heisst nicht, dass die Fälle dann auch direkt begutachtet werden, es wird zunächst erstmal erfasst welche Aufträge überhaupt vorliegen...

    Wir warten hier noch auf Gutachten mit Gutachtenaufträgen aus April 2004.... *ohne Worte*

    Insofern umgehen wir als KK auch gern das eine oder andre Gutachten und verhandelt mit manchen KH über die abgerechnete DRG - manchmal gehts dabei zu wie auf nem türkischen Basar... :biggrin:

    Hallo zusammen,

    mal wieder ein Kassenbeitrag... :erschreck:

    Zum einen geb ich Ihnen durchaus Recht - 5 Tage sind 5 Tage und darüber streiten wir auch nur sehr selten (wenn ich einfach mal von unserer KK ausgehe) - wie es hier an andrer Stelle schon hieß *der Aufwand lohnt nicht*....

    Streitfälle gibt es bei uns dann, wenn manche KH auffällig werden, soll heißen es fallen KH besonders auf, wenn es um vorstationäre Behandlungen mehr als 5 Tage vor der stationären Aufnahme geht (z.B. ein Haus meldet 70% der gesonderten vorstationären Behandlungen innerhalb von 6-15 Tagen vor stationärer Aufnahme). Da prüfen wir schon ob die Aufnahme hier bereits mit dem Versicherten besprochen wurde und aus organisatorischen Gründen keine Aufnahem innerhalb von 5 Tagen erfolgen konnte... In diesen Fällen lohnt sich der Aufwand auch nicht wirklich - aber in diesem speziellen Fall hat das KH die Abrechnung dieser Pauschalen erheblich eingeschränkt, entweder wurde das Aufnahmeverhalten geändert oder man meldet uns die Fälle gar nicht mehr.

    Ansonsten mal so nebenbei - nicht alle KK sind böse, gemein, hinterhältig, fies etc.... :a_augenruppel:

    In unserem Haus wird dem KH auch mitgeteilt, wenn nach einer MDK Begutachtung ein höherer Erlös erzielt wird oder wir schicken Abrechnungen ambulanter Operationen zurück wenn die Abrechnung nicht korrekt ist (auch wenn die KH dann mehr Geld bekommen).

    Also bitte nicht immer pauschal KK hier nieder machen... :i_baeh:

    In diesem Sinne ein schönes WE.

    Hallo Herr Scholze,

    als KK Vertreter muss ich mich doch mal zu Wort melden... :d_zwinker:

    Das o.g. stimmt soweit und hat bereits seit mehreren Jahren bestand. Solange vom Gemeinsamen Bundesausschuss kein Leistungsausschluss erfolgt ist, kann ein KH alle Behandlungen durchführen....

    Einige interessante Informationen hierzu gibt es unter:
    Ausschuss Methodenbewertung

    ABER:
    1. Die Leistungen sind mit der DRG abgegolten. Es dürfen keine zusätzlichen Kosten für den Einsatz einer neuen Behandlungsmethode neben der DRG geltend gemacht werden.

    2. Wenn Patienten nur deswegen stationär aufgenommen werden, weil die entsprechende Behandlungsmethode ambulant nicht zugelassen ist, dürfen die Leistungen auch nicht abgerechnet werden.

    Hier hatten wir folgenden Fall:
    Die Brachytherapie ist bei Prostata CA ambulant nicht zugelassen, die Behandlung in diesem Fall war auch nach Stellungnahme des Arztes ambulant durchführbar und der Patient sollte nur stationär aufgenommen werden, weil die Therapie sonst nicht zugelassen ist. Die Kosten hierfür wurden jedoch abgelehnt, da keine vollstationäre Behandlung medizinisch notwendig war. Ähnliches gab es in unsrem Haus auch schon für eine hyperbare Sauerstofftherapie bei Tinnitus...

    Es kann also nicht als \'Freibrief\' verwendet werden um ambulant ausgeschlossene Leistungen dann stationär durchzuführen. :d_pfeid:


    Lieben und sonnigen Gruß

    Guten Morgen zusammen...

    @ Herr Heller
    Vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt...

    Einen Entscheidungsspielraum haben wir KKn, solange die Behandlung medizinisch notwendig ist, sowieso nicht. Dann sind grundsätzlich die erbrachten Leistungen von der KK zu übernehmen. Die medizinische Notwendigkeit der vollstationäre Behandlungsdauer lassen die KKn jedoch in bestimmten Fällen vom MDK überprüfen.

    Aus sozialen Gründen kann man die ggf. längere Behandlungsdauer als KK möglicherweise tolerieren, solange keine zusätzliche Kosten dadurch entstehen (hier z.B. Abschläge wegfallen oder Zuschläge wegen OGVD hinzukommen). Das jedoch ist dann im Einzelfall eine Entscheidung der einzelnen Kasse.

    Doch sobald die Behandlung nicht mehr medizinisch notwendig ist und zusätzliche Kosten entstehen, dürfen wir als KK keine Leistungen mehr bewilligen.

    Aus sozialen Gründen ist hier nicht die KK Kostenträger. Das bedeutet nicht gleichzeitig, dass der Patient zwingend entlassen werden muss, wenn keine medizinische Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung im Rahmen des §39 SGB V mehr vorliegt. Schließlich gibt es ja auch Leistungen nach dem SGB XII, dem Opferentschdigungsgesetz u.ä. Es ist nur ein anderer Kostenträger vom KH anzugehen, der die Unterbringung dann übernimmt...

    Ich kann in diesem Fall nur für unser Haus sprechen, aber auch wir haben einen sozialen Dienst, der u.a. versucht mit den KHn zusammenzuarbeiten und hilft nach weitergehenden Hilfsangeboten zu suchen oder die Versicherten in geeigneten Einrichtungen unterzubringen. Aus Erfahrung kann ich hierzu jedoch leider nur sagen, dass die KH selten versuchen mit denn KKn in solchen Fällen frühzeitig in Kontakt zu treten. Wir bekommen oft erst nach MDK Begutachtungen (der hier ggf. die medizinsche Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung abgelehnt hat) von den Problemen einer weiteren Verlegung oder Entlassung in eine geeignete Einrichtung zu hören. Manchmal würde hier vielleicht auch rechtzeitig ein kurzer Anruf des KH helfen - entweder um andere Hilfsangebote der KK zu bekommen oder ggf. auch um die Verlängerung ohne medizinische Notwendigkeit (z.B. über einen Feiertag) vorab zu klären und so eine MDK Begutachtung zu vermeiden. Häufig haben wir nach solchen Gesprächen auch gut mit dem entsprechenden KH zusammenarbeiten und den Patienten gut versorgen können. :i_baeh:

    Dann können wir als KKn nämlich auch unserer Verantwortung nachkommen und umfassende Hilfe (und sei es manchmal nur die Vermittlung an den zuständigen Leistungsträger) unseren Versicherten und unseren Leistungserbringern zukommen lassen.

    So, nun ein schönes WE an alle.... Hoffen wir das die Sonne rauskommt. :sonne:

    Guten Morgen zusammen,

    auch als KK Vertreterin muss ich mich dazu mal äußern....

    Vollstationäre Krankenhausbehandlung im Rahmen des §39 SGB V - nur solange hier eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

    Sofern keine medizinische Notwendigkeit im Vordergrund steht, kann ich mich nur der Meinung anschließen, die Person zum \"Pflegefall\" zu erklären und die Kosten ggf. beim Sozialamt geltend machen...

    Allerdings wäre in solchen Fällen eine gute Zusammenarbeit mit der KK vorteilhaft - ggf. akzeptiert die KK ja die Unterbringung aus sozialen Gründen zu Lasten der KK bis zum erreichen der OGVD, solange keine zusätzliche Kosten entstehen.

    In machen Fällen muss man als KK leider auch darauf achten, das die Leistungen witschaftlich und medizinisch notwendig sind - egal wieviel soziales Verständnis wir als KK Vertreter auch haben. Auch den KK sind die Hände gebunden hier freie Entscheidungen zu treffen, schließlich verwenden wir die Beitragsgelder unserer Mitglieder und müssen damit wirtschaftlich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umgehen.

    Wir DÜRFEN nämlich auch nur Leistungen bewilligen die medizinisch NOTWENDIG sind und nicht medizinisch SINNVOLL oder aus sozialen Gründen notwendig sind.

    In solchen Fällen kann m.E. nur ein anderer Sozialleistungsträger (wahrscheinlich nach SGB XII) Kostenträger der weitern Unterbringung ein...

    Einen sonnigen Gruß aus NRW...