Beiträge von Cyre

    Hallo liebes Forum,

    ich buddel das Thema mal wieder nach oben, da mein Problem inhaltlich dazu passt. Offensichtlich hat mir die Elternzeit nicht gut getan oder die Stilldemenz mehr Hirnzellen als gedacht gefressen - jedenfalls stehe ich einmal mehr komplett auf dem Schlauch.

    1. Aufenthalt 25.-26.08.2022 DRG G24C oGV 5 Verschluss einer Hernie inguinalis

    2. Aufenthalt 30.08. - 02.09.2022 DRG X62Z WA wg. Leistenhämatom = Komplikation

    Müsste hier nicht eine FZ wg. Komplikation innerhalb der oGVD erfolgen? Meine Rechnung sagt ja, das KIS zeigt aber Nichts an? Der 30.08. wäre doch aber der 5. VWD-Tag und damit innerhalb der oGVD, oder?

    Ich bitte um Entwirrung meines Knotens.

    Liebe Grüße

    Cyre

    Guten Tag liebe Forumsgemeinde,

    ich hänge mich mal mit einem Fall einer ausgeschiedenen Kollegin hier ran und bitte um Rat. Ähnlicher Sachverhalt - Streitpunkt 2 OPS bei Darmresektion oder nur einer.

    klinische Kodierung: 5-531.1 und 5-454.50

    Gutachten fordert: 5-531.4

    Unstrittig ist eine Darmresektion erfolgt, allerdings lt. OP-Bericht akzidentell (?) -

    "Klinisch eindeutige Diagnose mit Ileussymptomatik. Dringliche OP.

    Schrägschnitt linke Leiste über dem tastbaren Tumor und Eröffnung des Bruchsacks. Es entleert sich Bruchflüssigkeit und man findet schwärzlich verfärbtes Jejunum bzw. Ileum auf einer Strecke von ca. 5cm. Erweiterung der Bruchpforte durch Einkerben des Leistenbandes nach cranial medial kommt es zu einer kleinen Dünndarmverletzung. Aus diesem Grund wird jetzt nicht mit warmen Wasser versucht die Durchblutungsstörung zu behandeln, sondern es wird der Entschluss zur Dünndarmteilresektion gefasst.

    Nach Skelettierung Resektion eines ca.8 cm langen Dünndarmabschnittes und Anastomosierung mit end-zu-end- fortlaufender seromuskulärer Naht mit PDL (2 Nähte mit antimesenterialer Verknotung).

    Reposition des Darmes in den Bauchraum. Verschluss des Bruchsacks und ebenso Reposition in den Bauchraum. [...]"

    Ich stehe da gerade auf dem Schlauch - bin nach Elternzeit irgendwie noch nicht wieder im Thema drin.

    Ergänzung: Ich denke da an die DKR P003 - Versorgung intraoperativer Komplikationen?

    Liebe Grüße und vielen Dank

    Cyre

    Guten Morgen,

    ja da habe ich in der Tat zwei verschiedene Schuhe zusammen angezogen und noch dazu irgendwie den 30.09.2020 falsch im Hinterkopf gehabt. Muss aber auch zugeben, dass ich eigentlich "nur" Kodierer bin und die "Rechtslage" nur am Rande verfolgt habe.

    Zusammengefasst: Der Zuschlag gem. §21 Abs. 6 KHG ("Materialkosten") ist zum 30.09.2020 ausgelaufen und kann ab 01.10.2020 nicht mehr abgerechnet werden?

    Das Zusatzentgelt für die Testung ZE nach §26 Abs. 2 KHG kann weiterhin abgerechnet werden?

    Vielen Dank für die Erhellung.

    Liebe Grüße aus Sachsen

    Cyre

    Hallo,

    ich muss jetzt noch einmal blöd nachfragen. Aktuell kann ich ja für einen ab 1.10. aufgenommen Patienten kein Zuschlag für z.B. die Testung auf COVID abrechnen, oder?

    Wir stellen uns jetzt nur die Frage - wenn jetzt wieder eine Vereinbarung getroffen wird rückwirkend zum xx.yy.2020, dann stornieren wir ja alle Rechnungen wieder und arbeiten nach bzw. stellen Nachtragsrechnungen, oder?

    Grüße

    Grüße in die Runde,

    ich hänge mich mal mit meiner Frage hier ran, auch wenn es nicht direkt das Krankenhaus-Zukunftsgesetz betrifft.

    Die Zuschläge für Corona-Testung, Mehrkosten Material etc. waren ja meines Wissens bis 30.09.2020 (Aufnahme) gültig. Hat jemand Hinweise, dass hier die Vergütung fortgesetzt werden soll? In Anbetracht der Lage steuern wir ja wieder auf Zustände im März/April zu, sodass eine Fortsetzung doch logisch wäre, oder?

    Habe ich hieretwas überlesen?

    Liebe Grüße aus Sachsen

    Cyre

    Hallo,

    im ersten Impuls folge ich Ihrer Einschätzung und wäre in jenen Fällen nicht auf die Idee gekommen dort eine ND zu basteln. Wenn Ihre Vorgesetzten auf die Kodierung "bestehen" und Ihnen selbst dies nicht schlüssig ist, so würde ich die Vorgesetzten um Informationen bitten wie die ND entsprechend der DKR durchgesetzt werden soll. Mir erschließt sich dort nicht der gesonderte Aufwand.

    Sollte Ihr Kontakt zu den Klinikern recht gut sein könnten Sie dort ebenfalls vorsprechen, ob es das "übliche postoperative Vorgehen" ist. Andernfalls dürften Ihnen die Kliniker Argumente liefern können - ich kann es leider nicht.

    Liebe Grüße aus Sachsen

    Cyre

    Hallo,

    welche Verletzung hat denn konkret vorgelegen? Für die Fraktur des Acetabulum gibt es ja einen eigenen ICD - S32.4.

    Darüber hinaus ist noch auf die SEG4 Empfehlung 589 zu verweisen, diesjährig wohl auch im Schlichtungsausschuss.

    "Die Regelung der DKR 1911 Mehrfachverletzungen ist nicht anzuwenden. Unter einer Mehrfachverletzung versteht man gleichzeitig entstandene Verletzungen mehrerer Körperregionen oder Organsysteme. Bei vorliegender Schmetterlingsfraktur handelt es sich nicht um unterschiedliche Verletzungen mehrerer Körperregionen, sondern um die Verletzung verschiedener Teile des Beckens. Das Becken ist als eine Körperregion zu verstehen."

    Sicherlich beruft sich die Kasse auf diesen Passus.

    Liebe Grüße aus Sachsen