Beiträge von GGumbrich

    Hallo Herr Müller,

    was die Stellenausschreibung angeht, würde ich Ihnen empfehlen, eine entsprechende Anzeige in den einschlägigen Krankenhauszeitschriften, wie das Krankenhaus, Krankenhausumschau, f& w etc. zu schalten. Diese Fachzeitschriften werden von vielen Krankenhausmitarbeitern gelesen und so erhöhen Sie die Chance, dass die richtigen Kandidaten von Ihrer vakanten Stelle erfahren.

    Zur Fortbildung von Mitarbeitern in die Richtung der von Ihnen ausgeschriebenen Stelle bieten wir ein viertägiges Seminar mit dem Titel "Basiswissen für den Einstieg als Case-Manager im Krankenhaus" an. Der nächste Termin findet vom 24. bis 27. Mai 2004 in Düsseldorf statt. Das Seminar basiert auf einem Konzept aus dem Unfallkrankenhaus Berlin. Der Case-Manager bildet ein Bindeglied zwischen Klinik und Verwaltung. Die Seminarteilnehmer werden mit den Grundlagen der medizinischen Dokumentation, der Kodierung, der G-DRG-Abrechnung sowie dem Umgang mit den Krankenkassen und dem MDK vertraut gemacht und lernen Kommunikationstechniken für den erfolgreichen Umgang mit internen und externen Ansprechpartnern kennen.

    Nähere Infos finden Sie unter folgendem Link:

    http://www.dki.de/index1.html?Ve….cfm?semnr=4295

    Herzliche Grüße

    --
    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

    Hallo Herr Mehlhorn,

    es gibt neben dem 3-seitigen Grundvertrag nach § 115 b SGB V eine zweiseitige (DKG-Kassen) ergänzende Vereinbarung zu den "regelungsbedürftigen Tatabeständen des AOP-Vertrags". Dort ist u.a. auch die Vergütung der Sachmittel geregelt, und zwar wie folgt:

    Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel, Verbrauchsmaterialien werden über eine Pauschale in Höhe von
    10% der gesamten Honorarsumme
    bei Honorarsumme <= 250 DM (bzw. entsprechender Euro-Betrag)
    8% der gesamten Honorarsumme
    bei Honorarsumme > 250 DM (bzw. entsprechender Euro-Betrag)
    vergütet, soweit die Materialien nicht mit der Gebühr nach EBM abgegolten sind (dies ergibt sich aus den entsprechenden EBM-Leistungslegenden).
    Die Abrechnung von Implantaten und nichtionischen Röntgenkontrastmitteln erfolgt nach Einzelaufwand, soweit >= 50 DM (bzw. entsprechender Euro-Betrag).
    Das heißt, die Linse kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

    Herzliche Grüße aus Düsseldorf

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
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    Fax: +49 (0) 211 47051-19
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    Hallo Forum,

    auf der Homepage AOK Partner Krankenhaus sind alle zweiseitigen Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung nach § 112 SGB V hinterlegt und können über eine Länderauswahl abgerufen werden. Hier der Link:
    http://www.krankenhaus-aok.de/m10/m10_04/m10_04_05/index.html

    Herzliche Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
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    Hallo Herr Leonhardt,

    leider ist die Herausnahme von Leistungen nicht grundsätzlich so zu interpretieren, dass Sie diese Leistungen dann stationär erbringen können. Der AOP-Katalog hat leider auch etwas mit der Aufteilung des "Ambulanz-Kuchens" zwischen Niedergelassenen und Krankenhaus zu tun. So hat sich die KBV dahingehend durchsetzen können, dass bestimmte leichtere Eingriffe nicht im Katalog stehen und damit dem niedergelassenen Bereich vorbehalten bleiben sollen. Das Krankenhaus darf diese Leistungen nur bei Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss oder im Notfall erbringen. Ich würde Ihnen daher raten, dass Ihr Gynäkologe so schnell wie möglich beim Zulassungsausschuss Ihrer zuständigen KV eine Ermächtigung für diese Leistungen beantragt. Diese wird er zwar nur erhalten, wenn die Bedarfslage entsprechend ist, aber es ist zumindest den Versuch wert.

    Grüße aus Düsseldorf

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
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    Hallo Herr Schaffert,

    Sie sehen das völlig richtig, dass viele Ermächtigungen so formuliert sind, dass der Krankenhausarzt nur auf Überweisung tätig werden darf (dies ist aber kein Muss, d.h. man muss die individuelle Ermächtigung daraufhin prüfen). Wenn die Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr stammt, würde in diesem Falle die Erhebung der Praxisgebühr entfallen.

    Aber selbst, wenn die Ermächtigungsbereiche entfallen, bleiben immer noch eine Menge betroffener Ambulanzbereiche übrig.

    Herzliche Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
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    Hallo FD,

    wie ich die Neuregelung des § 28 Abs. 4 SGB V verstehe, gilt die Zahlung der Praxisgebühr auch für die ambulanten Leistungsbereiche des Krankenhauses (Notfallbehandlung, § 115b-Leistungen, Ermächtigungsleistungen und die neuen Bereiche hochspezialisierte Leistungen, schwerwiegende Erkrankungen, Leistungen im Rahmen von DMPs sowie bei Unterversorgung):

    § 28 Abs. 4 SGB V:
    Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an den Leistungserbringer.

    Gezahlt werden muss demnach immer an den Leistungserbringer, der im Quartal den ersten Kontakt mit dem Patienten hat. Wenn dies ein Krankenhaus bzw. ermächtigter Krankenhausarzt ist, dann muss dort diese bürokratische Aufgabe geleistet werden.

    Zur DV-technischen Umsetzung können Ihnen hoffentlich die Kollegen aus den anderen Krankenhäusern noch Tipps geben.

    Viele Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
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    Hallo Herr Dr. Heun-Letsch,

    wenn es sich um einen GKV-Versicherten gehandelt hat, wovon ich ausgehe, wird generell nach EBM abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt, wenn es keine AOP war, gegenüber der zuständigen KV. Sie müssten aber zunächst prüfen, ob und wie Sie den (ambulanten) Fall abrechnen können: entweder über eine hoffentlich vorhandene Ermächtigung des betreffenden bzw. der betreffenden Chefärzte oder über eine Institutsermächtigung. Wenn dies alles nicht vorhanden ist, bliebe nur die Abrechnung als ambulanter Notfall, für die man keine besondere Genehmigung benötigt. Die KVen prüfen allerdings recht kritisch, ob es wirklich eine Notfallbehandlung war. Hoffentlich funktioniert eine dieser Varianten. Vielleicht wird ja mit der geplanten ambulanten Teilöffnung nach dem GMG alles besser!!??

    Herzlichen Grüße aus Düsseldorf

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
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    Hallo,

    sorry, die pdf-Datei (obwohl deutlich unter 1024 KB) lässt sich nicht anhängen. Ich werde Sie Herrn Sommerhäuser zumailen mit der Bitte um Veröffentlichung.

    Gruß

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
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    Sehr geehrte Frau Gumbrich,
    ich habe den Link hier eingefügt. Danke für die Unterstützung.
    B. Sommerhäuser
    https://www.mydrg.de/dload/AenderungAZG2003.pdf

    Hallo Herr Poschmann und die übrigen mydrg'ler,

    ich habe gerade in den Weiten des www den als Anhang beigefügten Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes gefunden.

    Aktuelle Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch in unserem Seminar "Brennpunkt: Aktuelle Modelle zur Arbeitszeitorganisation für Ärzte". Näheres unter folgendem Link:
    http://www.dki.de/index1.html?Ve….cfm?semnr=4191

    Herzliche Grüße aus dem sonnigen Düsseldorf

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
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    Fax: +49 (0) 211 47051-19
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    Hallo Herr Schroeder,

    das Deutsche Krankenhausinstitut und die Akademie der Ruhr-Universität bieten in Zusammenarbeit mit der
    Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen als berufsbegleitende Ausbildung für Krankenhausmitarbeiter einen Kurs "Klinische Kodierung (Medical Coder)" an. Insgesamt 220 Stunden: 1 Wochenendeinheit Vorkurs,
    6 Wochenendeinheiten á 20 Std. (Fr-So), 2 Wochenblöcke á 40 Std. (Mo-Fr. Veranstaltungsort ist Bochum. Der Kurs beginnt mit einem optionalen Vorkurs "Medizinische Grundlagen für Nichtmediziner" vom 19.9 - 20.9.2003. Die übrigen Blöcke starten am 26.9.2003. Der Kurs endet am 28.3.2004. Es sind noch einige Restplätze frei. Nähere Infos finden Sie unter folgendem Link:
    http://www.akademie.ruhr-uni-bochum.de/projekte/kodierer/index.htm

    Herzliche Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
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    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

    Hallo Forum,

    übrigens existieren hinsichtlich der Information von Privatpatienten über die Höhe ihrer Rechnung nicht nur bei der Krankenhausrechnung auf DRG-Basis neue Anforderungen.

    Bei der Privatliquidation nach GOÄ ist der Chefarzt nach einem Urteil des OLG Thüringen vom 16.10.2002 (AZ 4 U 277/02) verpflichtet, dem Patienten vor Beginn der Behandlung eine Kostenübersicht über den Umfang der voraussichtlich anfallenden Wahlleistungen und deren Kosten vorzulegen, also quasi so eine Art Kostenvoranschlag. Wird diese nicht erstellt, entfällt die Grundlage für die Privatliquidation.

    Herzliche Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
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