Beiträge von Ria

    Hallo alle zusammen!

    Ich stehe mal wieder ein bißchen vor einem Rätsel. :d_gutefrage:

    Wir haben einen Pat. mit einer Parese n. n. bez. (G82.29) aufgenommen, machen ein CCT (um einen Schlaganfall auszuschließen) + MRT der Wirbelsäule (um eine Wirbelsäulenverletzung bzw. -erkrankung auszuschließen). Außerdem wird eine Liquorentnahme durchgeführt.
    Der Pat. wird am nächsten Tag in die Neurologie eines anderen KH verlegt.

    HD: \"V.a.\" Guillain Barre Syndrom
    ND: Parese n. n. bez.

    Ist es richtig, das wir die Parese als Nebendiagnose belassen, da wir aus diesem Grund einen Aufwand hatten und das Guillain Barre Syndrom nur ein Verdacht ist?

    Vielen lieben Dank schon mal im Voraus!

    Ich wünsche allgemein ein schönes sonniges Wochenende.

    Liebe Grüße
    Ria

    Hallo alle zusammen!

    Es tut mir herzlich leid, dass ich erst jetzt die Antwort vom Inek ins Forum stelle. Die Antwort selber kam erst sehr spät, dann war ich auch noch im Urlaub u im Prüfungsstreß.
    Jetzt aber die Antwort des Inek:

    [c=#ff002d]\"in den Deutschen Kodierrichtlinien 2004 ist die Hauptdiagnose \"... Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist...\"

    Aus dieser Kodierrichtlinie ist an späterer Stelle für die Hauptdiagnose der Absatz: \"Rückverlegungen aus anderen Krankenhäusern\" mit dem Beispiel 10 entsprechend anzuwenden. Ihre Hauptdiagnose entspricht damit der des chirurgischen Aufenthaltes, als Nebendiagnose wird ein Kode aus Z95.- kodiert. :d_neinnein:

    Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen[/code]

    Die DKR dazu (um es nochmal alles auf einen Blick zu haben):

    [c=#0024ff]Rückverlegungen aus anderen Krankenhäusern
    Bei Rückverlegungen aus anderen Krankenhäusern (KH A Ã KH B Ã KH A) ist folgendes zu beachten:
    · Sofern beide Aufenthalte in KH A gemäß KFPV (Näheres siehe dort) mittels einer Fallpauschale (DRG) abgerechnet werden, werden die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet. Auf diese Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden.

    Beispiel 10
    Ein Patient mit atherosklerotischer Herzkrankheit wird mit instabiler Angina pectoris in Krankenhaus A aufgenommen. Zur weiteren Diagnostik und Therapie wird er in das Krankenhaus B verlegt. Bei den dortigen Untersuchungen findet sich ein Herzinfarkt. Der Patient wird anschließend durch eine Koronarbypassanlage versorgt. In stabilem Zustand wird er in das Krankenhaus A rückverlegt../.


    ./.Krankenhaus A: 1. Aufenthalt
    Hauptdiagnose: Instabile Angina pectoris
    Nebendiagnose(n): Atherosklerotische Herzkrankheit

    Krankenhaus B:
    Hauptdiagnose: Myokardinfarkt
    Nebendiagnose(n): Atherosklerotische Herzkrankheit

    Krankenhaus A: 2. Aufenthalt
    Hauptdiagnose: Myokardinfarkt
    Nebendiagnose(n): Atherosklerotische HerzkrankheitVorhandensein eines aortokoronaren Bypasses

    Nach Rückverlegung des Patienten werden im Krankenhaus A die Diagnosen aus dem 1. und 2. Aufenthalt betrachtet, um die Haupt- und Nebendiagnosen zu bestimmen. Gemäß DKR 0901c Ischämische Herzkrankheit wird eine instabile Angina pectoris bei Vorliegen eines Herzinfarktes nicht kodiert.
    Krankenhaus A: Gesamtaufenthalt
    Hauptdiagnose: Myokardinfarkt
    Nebendiagnose(n): Atherosklerotische HerzkrankheitVorhandensein eines aortokoronaren Bypasses[/code]


    :noo: Schade eigentlich das es nicht anders möglich ist, aber es war ein Versuch u. vor allem auch eine Diskusion wert.


    Ich wünsche allen ein schönes Wochenende!

    Ria

    [c=red]Anmerkung:[/code]

    Die Veröffentlichung von Personendaten ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Person zulässig (siehe Forumsregeln). Da beim InEK eigentlich generell diese nicht gegeben wird, habe ich diese Daten herausgenommen.

    D. D. Selter
    Administrator

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Unser Krankenhaus übernimmt am 3- 4 postoperativen Tag Patienten nach Aortokoronarenbypass oder nach Herzklappenersatz. Unsere Behandlung besteht vorrangig aus der Mobilisation des Patienten, Krankengymnastik, Verbandswechsel, Echokontrolle, LZ- EKG, Medikamentenänderung, AHB- Anmeldung.

    Ist es in dem Fall zulässig die Z48. (Andere Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriff) als Hauptdiagnose und die jeweilige Herzerkrankung als Nebendiagnose zu benennen?

    Diese Anfrage wurde im Forum bereits für \"Fragen zu praktischen Kodierproblemen\" Thema: \"Z48 als HD\" diskutiert.

    Vielen Dank!

    Schöne Grüße
    Ria

    Hallo alle zusammen!

    Ich hätte ja nie gedacht, dass meine Anfrage eine solche Diskusionsflut auslöst.
    Ich freue mich jedoch das dieses nicht so einfach zu beantworten ist.

    Zur weiteren Information:
    Wir haben nun schon einige Pat. mit der Z48.8 als HD verschlüsselt und als ND die jeweilige Herzerkrankung dazu angegeben. Bisher hatten wir noch keine direkte MDK- Anfrage, nur Krankenkassen- Anfragen.

    Als wir beschlossen hatten die Z48. als HD zu nehmen waren wir uns dieser Entscheidung sicher, da es keine direkte Einschränkung dazu gibt (weder ICD noch die DKR) u. wir einen enormen Aufwand mit den Patienten haben. Natürlich geben wir auch Herzmedikamente weiter, evtl. erfolgt eine geringfügige Änderung.

    Bei den direkten Rückverlegungen (Haus A- Haus B- wieder Haus A) belassen wir die erstgenannte HD, da es sich ja um eine Fallzusammenführung handelt.

    Zu Herrn Selter:
    Haben Sie die Anfrage an die InEK weitergeleitet?

    Freundliche Grüße
    Ria

    Hallo liebes Forum!

    Ich habe schon über die Suchfunktion versucht abhilfe zu finden, bin aber leider nicht fündig geworden. Also schildere ich einfach mein Problem:

    Wir übernehmen recht früh operierte (3- 4 p.Op. Tag) Patienten nach Herzklappenersatz und Bypassoperationen.
    Die Behandlung bei uns beläuft sich auf Verbandswechsel, Mobilisation der Patieten, KG, Herzecho, LZ- EKG und Ergo. Die Patienten bleiben in der Regel noch 8 - 14 Tage bei uns, wenn es keine Komplikationen gibt. :hasi:

    Meine Frage hierzu ist, ob wir in dem Fall nicht die Z48.0 oder Z48.8 als Hauptdiagnose und die jeweilige Herzerkrankung als Nebendiagnose benennen können, da für uns die postoperative Versorgung im Vordergrund steht und nicht die ursprüngliche Herzerkrankung. :sterne:


    Vielen Dank schon mal im Voraus!

    Ria

    Hallo alle zusammen!

    Heute möchte ich mal eine Frage loswerden. Ich bin erst seit einigen Wochen als Dokumentarin dabei. :roll:
    Wir haben einen Patienten, der sich mit Fieber (Aufnahmehauptdiagnose) u. Husten vorstellt, bei dem wir einen Pleuraerguss feststellen und eine Lungentuberkulose.
    Nach meinem bisherigen Verständnis zum verschlüsseln der Hauptdiagnose, muss die Ursache eines Symptoms als Hauptdiagnose kodiert werden, wenn ich diese kenne. In dem Fall wurde die Tuberkulose verschlüsselt, die uns zu der DRG E76B führte, welche nicht im Fallpauschalen- Katalog aufgeführt ist .
    Darf ich in diesem Fall den Pleuraerguss zur Hauptdiagnose machen, da dieser als einziges kein Symptom ist??? :sterne:

    Vielen Dank und liebe Grüße aus dem sonnigen Ruhrgebiet
    Ria