Beiträge von R. Grahl

    Guten Tag,

    auch ich finde den Sachverhalt ganz eindeutig.

    Zitat von DKR


    Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der Hauptdiagnose entsprechen
    „Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige (Diagnose) auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat.“

    Es kann in der Kodierrichtlinie nur der Ressourcenverbrauch des aktuellen Falls gemeint sein.

    In der Kodierrichtlinie heißt es: …die die meisten Ressourcen verbraucht hat und nicht: … für die man die meisten Ressourcen erhält.

    Vorgehen also: Abwägen des Ressourcenverbrauchs, Bestimmen der Hauptdiagnose, danach gruppieren (und nicht umgekehrt).


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Grahl

    Guten Tag,

    bei HD I70.22 PAVK 3 Grades und konservativer Behandlung kommt der Patient in die DRG F65B "Periphere Gefäßkrankheiten ohne komplexe Diagnose oder ohne äußerst schwere CC".
    Diese hat eine oGVD von 14 Tagen.

    § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG:
    Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt.

    Dies trifft in diesem Fall (den hier vorhandenen Informationen nach) nicht zu, demnach ist keine Abrechnung einer nachstationären Behandlung möglich.

    Anders wird es, wenn es zu einer Fallzusammenlegung kommt.

    Nachstationäre Behandlungstage sind jedoch zusätzlich zu einer Fallpauschale dann abrechenbar, wenn die Summe aus stationären Belegungstagen und vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweildauer einer Fallpauschale übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG). Dies gilt sowohl für eine einzelne abrechenbare DRG als auch bei einer Fallzusammenführung für die neue Gesamtfallpauschale. In diesem Fall sind für die nachstationäre Behandlung die Entgelte nach § 115a SGB V abrechenbar. (Quelle: Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung) 


    Demnach ist eine gesonderte Berechnung einer nachstationären Behandlung möglich, wenn die Summe aus stationären Belegungstagen und vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweildauer der Gesamtfallpauschale für den zusammengefassten Fall überschreitet. 

    Mit freundlichen Grüßen

    R.Grahl

    Guten Morgen,

    DKR 041h: Sofern Komplikationen (Manifestationen) des Diabetes mellitus vorliegen und die Behandlung einer Manifestation im Vordergrund steht, ist E10–E14, vierte Stelle entsprechend dieser Manifestation, zu kodieren gefolgt vom entsprechenden Kode für diese Manifestation.

    DKR 0401h: Nierenerkrankungen, die in kausalem Zusammenhang mit Diabetes mellitus stehen, sind als „Diabetes mellitus mit Nierenkomplikationen“ E10†–E14†, vierte Stelle „.2“ zu verschlüsseln.

    Somit hat meiner Meinung nach der MDK in diesem Falle recht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Guten Morgen,
    als ganz so eindeutig sehe ich den Sachverhalt nicht an.

    Beispiel:
    Bei einem Patienten mit Diabetes mellitus muss auf Grund einer Niereninsuffizienz die Behandlung mit Metformin abgesetzt und die Therapie des Diabetes umgestellt werden.

    Theorie:
    Zu verschlüsseln als Nebendiagnosen sind sowohl der Diabetes (Beeinflussung des Patientenmanagements: spezifische medikamentöse Therapie) als auch die Niereninsuffizienz (Beeinflussung des Patientenmanagements: Umstellung der Medikation des Diabetes auf Grund von Kontraindikation)

    Begründung:

    Zitat


    DKR D003i Nebendiagnosen
    Sofern eine Begleitkrankheit das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflusst, wird diese Krankheit als Nebendiagnose kodiert.

    Auch wenn man streiten könnte, ob Medikamentengabe eine Prozedur in dem hier gemeinten Sinne ist... die Beeinflussung eines Standardvorgehens muss meiner Einschätzung nach jedoch auch nicht unbedingt heißen, dass therapeutische Maßnahmen, diagnostische Maßnahmen oder ein erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand notwendig sind.

    Was hält das Forum von meiner Argumentation?

    Mit freundlichen Grüßen

    Eine Pneumonie durch Staphylokokken wird mit J15.2 verschlüsselt.
    Die Pneumonie mit Candida würde ich auch mit B37.1+ und J17.2* verschlüsseln.
    Beides wurde nachgewiesen, beides wurde behandelt, also muss auch beides kodiert werden.

    Gruß

    Zitat

    (oftmals aber auch nur als Verunreinigung nachweisbare bzw. klinisch irrelevante) Candida-Besiedelung

    ...dann würde man das doch nicht behandeln, oder?

    Guten Tag Forum,
    ich würde dieses Thema gern mit einem ähnlichen Fall wiederbeleben...

    Folgender Sachverhalt (mit der Frage nach einer Hauptdiagnose):

    Anamnese:
    Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte zur Befundkontrolle einer linksseitigen Pneumonie mit prolongiertem Verlauf. (Entlassung 25 Tage vor Wiederaufnahme) Der Patient gab bis auf ein leichtes Ziehen gelegentlich links-thorakal subjektives Wohlbefinden an.

    Diagnostik: Rö-Thorax: Im Vergleich zum 16.05.08 leichter Rückgang der Transparenzminderung links dorsobasal, entsprechend einem Infiltrat

    Therapie und Verlauf:
    Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte zur Befundkontrolle bei Pneumonie links mit prolongiertem Verlauf. Der Patient gab subjektives Wohlbefinden an. Der CRP-Wert war weiter rückläufig. Auffällig war eine hohe BSG von 90 mm/Stunde. Im Rö.-Thorax zeigte sich das linksseitige Infiltrat weiter rückläufig.
    Am 04.06.08 konnten wir Herrn XXX wieder in Ihre ambulante Weiterbehandlung entlassen.
    Wir empfehlen eine weitere Röntgenkontrolle in 2 Ebenen in ca. 3 Monaten durchzuführen.


    Nach DKR002f wurde J18.9 als Hauptdiagnose verschlüsselt.
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”
    Da weder die Erkrankung, noch das Symptom (Ziehen links- thorakal) behandelt wurde, fallen die Punkte \"Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose\" sowie \"Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose\" und auch \"Schlüsselnummern für Symptome, Befunde und ungenau bezeichnete Zustände\" meiner Einschätzung nach weg (da nicht zutreffend).

    Das hat allerdings den Nebeneffekt, dass ein BQS - Modul ausgefüllt werden muss.
    Der Patient bleibt nur eine Nacht, z.B. eine Kontrolle des CRP am 4./5. stationären Tag ist also nicht möglich. Das Ausfüllen des Moduls zur Qualitätssicherung ist in solchem Fall wenig sinnvoll, daher die Überlegung, ob vielleicht falsch kodiert wurde.

    Wie würden Sie entscheiden? Was ist die definitiv korrekte Hauptdiagnose?

    Da ich mich mit meinen Argumenten inzwischen „im Kreis drehe“, wäre ich über andere Meinungen/ Argumente sehr dankbar.

    R. Grahl

    P.S. Eine ambulante Kontrolle wäre mit Sicherheit auch möglich gewesen…

    Hallo Forum,
    aus aktuellem Anlass würde ich diese Diskussion gern wieder aufnehmen.
    In unserer Klinik wird bei einigen Patienten nach Koro der Stichkanal mit Kollagen verschlossen und zusätzlich zum Koro/PTCA-Kode wird 5-399.a verschlüsselt.
    Diese Vorgehensweise führt nun auch bei uns zu einer \"Flut von Kassenanfragen\".

    Gibt es inzwischen offizielle Meinungen zu diesem Thema?
    Wenn ja, kann man diese irgendwo nachlesen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    MfG
    R.Grahl

    Guten Tag Herr Rembs,

    die Drainage wurde von der ITS (erbringende Fachabteilung) mit
    8-144 Therapeutische Drainage der Pleurahöhle
    verschlüsselt.
    Daher meine Eischätzung: keine Operation, da nicht offen chirurgisch

    Also bleibt die Frage nach der korrekten Kodierung weiterhin offen...

    Gruß
    R.Grahl

    Guten Tag,

    mit HD J95.3 Chronische pulmonale Insuffizienz nach Operation
    komme ich in die E64C - Respiratorische Insuffizienz, ein Belegungstag
    bewertet mit RG 0,182
    Nicht erheblich mehr als vorher.
    Wobei hier ja wieder die Frage nach der Operation wäre.
    Laut OPS sind Pleurapunktion und – Drainage „Nichtoperative Therapeutische Massnahmen“, also keine Operation...
    Bliebe als Möglichkeit die J95.88 Sonstige Krh. der Atemwege n.med.Maßn.
    Das führt zur E75B - Andere Krh der Atmungsorg., eff. RG:0,166 (1 Tag Abschlag), also weniger als vorher.
    Aber mal abgesehen vom Geld, was ist denn nun richtig?
    Oder ist alles beides/drei möglich?
    Pneumonie als HD hab ich dabei nun schon ausgeschlossen, gibt es vielleicht noch andere Meinungen?

    Gruß
    Grahl

    Guten Tag noch einmal,

    da ich kein Arzt bin, berufe ich mich bei Fachfragen gern auf Quellen.

    Roche Lexikon Medizin:
    Bronchoskopie
    (Killian 1897) die instrumentelle Betrachtung (Endoskopie) der Lichtung der Luftröhre (= Tracheoskopie) u. des Bronchialbaums einschl. der Segmentostien
    Endoskopie
    diagnostische Betrachtung (»Spiegelung«) von Körperhöhlen u. Hohlorganen mit einem Endoskop; z.T. kombiniert mit operativen Eingriffen (z.B. Meniskotomie, Gewebsentnahme [Biopsie], -durchtrennung, Appendektomie, Cholezystektomie) u. Röntgendiagnostik (z.B. endoskopische retrograde Cholangiographie); s.a. endoskopisch-sonographisch…

    Demnach wäre also die Biopsie ein operativer Eingriff (= Operation), die Bronchoskopie jedoch nicht. :d_gutefrage:

    Noch mal Roche Lexikon:
    Operation
    Fgb.: chir
    zu Heilzwecken (im Tierexperiment auch zu Forschungszwecken) vorgenommener Eingriff in einen lebenden Organismus; i.e.S. der bei strenger Indikation kunstgerecht auszuführende fachorientierte Eingriff in den menschl. Körper u. damit in die körperl. Integrität.

    Dieser Definition nach fällt die Biopsie nicht in den Bereich Operation, da sie ja eher zu diagnostischen als zu Heilzwecken durchgeführt wird? :sterne:

    Wie auch immer.
    Da der Patient zu einer geplanten (Folge-) Bronchoskopie, nicht jedoch zur geplanten (Folge-) Biopsie aufgenommen wurde, sind diese Überlegungen wahrscheinlich irrelevant.
    Ich werde also bei der HD Dyspnoe bleiben müssen, eine Bronchoskopie ist wohl keine Operation in diesem Sinne.

    Ich bedanke mich für Ihre Hilfe


    Gruß
    R. Grahl

    Ach so:
    Mit HD J13 Pneumonie durch Pneumokokken gelangt man in die E77C mit einem eff. RG von 0,274 (2 Tage uGVD-Abschlag) = 60 % Mehrerlös