Beiträge von Pandur

    Nach meiner Auffassung handelt es sich dabei nicht um Mehrleistungen im Sinne von §4 Abs. Abs. 2a KHEntgG , sondern lediglich um eine jetzt neue Vergütung einer Leistung, die schon immer erbracht wurde, mithin um einen Katalogeffekt.

    Das ist richtig. Es handelt sich nicht um eine neue Leistung, sondern lediglich um eine andere Vergütungsform. Für unsere Verhandlungen argumentieren wir das ebenfalls so.

    Wer hat Erfahrung mit dieser Auffassung und kennt womöglich offizielle Stellungnahmen oder gar Schiedsstellenentscheidungen dazu?


    Lt. meiner Information gibt es ein Schreiben des BMG an DKG und GKV-Spitzenverband welches Folgendes besagt:

    "....Dennoch ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, dass der Gesetzgeber lediglich sicherstellen wollte, dass die vereinbarten Mittel des Pflegstellenförderprogramms den Krankenhäusern im jeweiligen Land im Jahr 2012 weiterhin in voller Höhe zur Verfügung stehen..." Das Schreiben ist vom 04.10.2011

    GKV hat entsprechend geantwortet mit Schreiben vom 06.10.2011: "....Ich teile Ihre Ansicht, dass der Gesetzgeber - wie auch die anderen Beteiligten - offensichtlich den Mittelübergang via Zusatzentgelt nicht antizipiert hat. Insofern besteht Handlungsbedarf, damit es zum intendierten Mittelübergang kommt - ohne Minderung und ohne Mehrung des Fördervolumes."

    Somit würde aus meiner Sicht ein "Rabatt" aka Mehrleistungsabschlag dem Gesetzeszweck widersprechen. Generell spricht aber aus meiner Sicht gegen einen Abschlag, dass die Leistungen und Kosten bereits in 2011 enthalten waren.

    Ich habe für NRW ebenfalls die Info, dass es keinen Mehrleistungsabschlag, aber auch keinen Ausgleich für die ZEs geben soll.

    Die o.g. Schreiben können Sie mit Sicherheit über die DGK anfragen. Leider habe ich Sie nicht in einem verwertbaren Format vorliegen.

    Gruss

    Pandur

    Also erstmal vielen Dank für alle Antworten. Leider wurde mein Problem aber anscheinend noch nicht ganz ersichtlich, deshalb werde ich das mal tiefergehend erläutern.

    1. Jahr 2007 NUB beantragt, da im Jahr 2008 noch nicht mit dem System vergütet werden kann.

    2. Status 1 wie o.g. beantragt und erhalten (Bürokratischer Aufwand durchgeführt um Status 1 zu erhalten). In 2008 aber nicht mit den Krankenkassen vereinbart.

    3. System 2009 - NUB bzw. beantragte Leistung noch immer nicht im System 2009 erfasst bzw. bewertet.

    4. Und nun die Frage: Für 2009 würde ich natürlich gerne einen erneuten Versuch starten, diese Leistung zu vereinbaren. Muss dann nochmal mit bürokratischem Aufwand der Status 1 für dieselbe NUB beantragt werden (die ja schonmal Status 1 hatte und weiterhin nicht im System abgebildet werden kann), oder reicht es, dass diese Leistung schon einmal Status 1 bekommen hat?

    Bisher habe ich noch keinen Auszug aus dem Gesetz gefunden, der dies verlangt. Hier bin ich auf der Suche nach diesem Hinweis oder gibt es den möglicherweise gar nicht?

    Zitat


    Original von IM:
    Hallo Pandur,
    kurz und knapp: um ein NUB verhandeln zu können muss es für das Jahr der Verhandlung beantragt worden sein und einen entsprechenden Status durch das InEK erhalten ahben. Also jedes Jahr aufs neue beantragen.
    Gruß IM

    Also erstmal vielen Dank für die Antwort IM. So in der Art hatte ich das auch schon gehört. Leider fehlt mir bisher der Beleg aus dem Gesetz oder aus der Vereinbarung für NUBs oder ich interpretiere falsch.

    Hallo Herr Rembs,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich lese das allerdings so, dass es hierbei nur um die Prüfung des DRG Systems des Folgejahres geht, also praktisch, ob die Leistung nicht schon mit dem Katalog vergütet werden kann oder nicht. Ob man den Status 1 jedes Jahr neu beantragen muss damit ein NUB vereinbart wird, kann ich daraus nicht entnehmen. Interpretiere ich das evtl. falsch?

    Gruss
    Pandur

    p.s. Mir wird das System langsam zu komplex ;)

    Hallo zusammen,

    noch eine Zusatzfrage. Müssen die NUBs jedes Jahr neu eingereicht und mit Status 1 genehmigt werden oder reicht dieses einmal? Gibt es hier evtl. Gesetzesauszüge, die dieses belegen? Leider habe ich bisher nichts finden können. Danke im Voraus.

    Gruß
    Pandur

    Evtl. hilft das weiter:

    Neuregelungen zum MDK-Verfahren gemäß § 275 SGB V
    Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) ergeben sich Änderungen bezüglich des Verfahrens der MDK-Prüfungen nach § 275 SGB V. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einfügung eines Absatz 1 c, der zwei wichtige Aussagen enthält:

    - die Verpflichtung der Krankenkassen zur zeitnahen Durchführung einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Vorgabe eines Zeitrahmens von sechs Wochen zur Einleitung einer MDK-Prüfung);

    - die Pflicht der Krankenkasse, eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 zu zahlen, falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt.

    Zu diesen Neuregelungen im Einzelnen:

    1. Nunmehr ist erstmalig gesetzlich festgelegt worden, dass MDK-Prüfungen zeitnah zu erfolgen haben. Der Gesetzgeber ist den diesbezüglichen Feststellungen des Bundessozialgerichts gefolgt, das mehrfach das Erfordernis der zeitnahen Durchführung von MDK-Prüfungen unterstrichen hat. Nach der neuen Regelung des § 275 Abs. 1 c SGB V ist eine MDK-Prüfung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Krankenhausrechnung bei der jeweiligen Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Fristbeginn ist somit das Datum des Einganges des Rechnungsdatensatzes bei der Krankenkasse. Bei dieser Sechswochenfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Prüfungen, die nach Ablauf dieses Zeitraumes dem Krankenhaus angezeigt werden, sind nicht zulässig. Dies hat die Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf des GKV-WSG (Nr. 185 zu § 275 SGB V) ausdrücklich festgestellt. Da die Neuregelung des § 275 Abs. 1 c SGB V zum 01. April 2007 in Kraft tritt (Artikel 46 Abs. 1 GKV-WSG), erstreckt sich diese Fristregelung auf die Fälle, in denen die Rechnungsdatensätze nach dem 31. März 2007 bei den Krankenkassen eingehen.

    2. Ebenfalls neu ist die Regelung, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 zu zahlen, sofern die Prüfung des MDK nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages führt. Auch diese Regelung tritt gemäß Artikel 46 Abs. 1 GKV-WSG zum 01. April 2007 in Kraft. Dies bedeutet, dass die Erstattungspflicht nur für diejenigen - aus Sicht der Krankenkassen - erfolglosen MDK-Prüfungen Anwendung findet, die ab dem 01. April 2007 angezeigt und durchgeführt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Aufwandspauschale entsteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die der Prüfung zugrunde liegende Krankenhausrechnung bereits beglichen ist oder nicht. Die Frage der technischen Umsetzung der Aufwandspauschale wird im Zusammenhang mit den Beratungen über die technische Umsetzung der § 301er-Daten geklärt. Sobald eine diesbezügliche Umsetzungsempfehlung vereinbart worden ist, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren.


    Gruss
    Pandur

    Zitat


    Original von R. Schaffert:


    Dies führt dazu, das es in den §21 Daten zu einer Inkonsistenz bezüglich der ICD/OPS/DRG-Kataloge kommt, da die Jahresanfangsüberlieger zwar als Fälle in das aktuelle Jahr gezählt werden, aber die Kataloge des Vorjahres verwenden.


    Kommt mir irgendwie logisch vor und nicht inkonsistent. Die Überliegerfälle kann man ja auch über Datenbankabfragen aus dem Datensatz filtern. :sterne:

    Wie Sie das mit Ihren Kostenträgern regeln ist natürlich eine andere Sache, aber hier würde ich sagen: \"Abwarten bis die Verhandlungsführung sich ändert und mal was anderes haben will\". :biggrin:

    Gruss

    Pandur

    Hallo,

    m.E. müsste sich der Sachverhalt so darstellen:

    zu a: stationärer Fall. Wird über die DRG abgebildet.

    zu b: stationärer Fall. Vorstationäre Leistung über DRG abgegolten.

    zu c: kann ich nicht ganz genau sagen. Evtl. mögliche Abrechnung einer Leistung über die KV. Ansonsten stationärer Fall.


    Gruss

    Pandur

    Hallo,

    eine klare Definition gibt es hier, soweit ich weiß, nicht.

    Diverse Krankenhausgesellschaften und ich glaube auch das InEK haben hierzu Vorschläge gemacht.

    Für die Berechnung der Erlösausgleiche würde ich evtl. einen Med.Controlller zu Rate ziehen und dann in den Budgetverhandlungen über die Tatbestände diskutieren. Im Zweifelsfall würde ich mich erst einmal an alle ZE halten die tatsächlich irgendwas mit Gabe von Medikamenten zu tun haben.

    Gruss

    Pandur