Beiträge von Pandur

    Hallo,

    ich weiss nicht wie die Abrechnungsregeln z.B. in Österreich aussehen, aber bei uns im Gesetz steht FPV 06 §3 (1) Verlegung in ein anderes Krankenhaus. Von deutschen Krankenhäusern ist hier nicht die Rede. Ich kenne die Gesetzestexte allerdings auch nicht auswendig und daher kann es sein, dass irgendwo anders steht, dass nur eine Verlegung zwischen deutschen Krankenhäusern möglich ist. (Die Vereinbarung besteht zwischen deutschen Verbänden meinen Sie vielleicht das?) Von einer Einreise aus dem Ausland zur Behandlung kann man nach o.g. Tatbestand m.E. nicht sprechen. Dann müsste es sich hierbei um eine Grauzone handeln.

    Bei der Abrechnung in einem anderen Krankenhaus (Möglicherweise mit anderen Abrechnungsbestimmungen / Gesetz) würde ich davon ausgehen, dass es sich ähnlich verhält wie vor 3 Jahren bei einer Verlegung zwischen BPflV und KHEntgG.

    Es ist aber noch früh, ich kann mich also irren.

    Gruss

    Pandur

    :zzz:

    Hallo eki1,

    so wie Sie das beschreiben, stellt sich mir erstmal die Frage nach der Definition von Patienten die zur Behandlung aus dem Ausland einreisen. Von einer Einreise kann man in Ihrem Fall eigentlich nicht sprechen sondern wohl eher von einer notwendigen Verlegung.

    Die Definition eines Ausländischen Patienten der zur Behandlung einreist wäre für mich eher so: Patient kann in seinem Land nicht behandelt werden und reist selbständig an um sich in einem Fachkrankenhaus behandeln zu lassen. Eine Verlegung, weil das 1. Krankenhaus nicht behandeln kann, gehört m.E. nicht dazu. Wenn die Krankenkassen Ihr Vorhaben unterstützen, dann würde ich auf jeden Fall die Kosten aus dem B2 ausgliedern und extrabudgetär abrechnen.

    Gruss

    Pandur

    :a_link:

    Hallo!

    Hier sind wir meiner Meinung nach erst mal im falschen Forum um Pflegesatzverhandlungen zu diskutieren. Topic ist nämlich ambulante Abrechnung im Krankenhaus.

    Zur ersten Frage: pflegesatzfähige Kosten gehören meiner Erinnerung nach in das Blatt K7 der LKA.

    Zur Grouperfrage fehlt irgendwie die Information, wofür Sie den Übergangsgrouper nutzen wollen. Das man den Übergangsgrouper für die von Ihnen genannten Jahre nicht einsetzen kann, kann ich anhand Ihrer Frage nicht nachvollziehen. Mir ist nichts bekannt, warum der Übergangsgrouper nicht auch für die genannten Jahre einzusetzen ist. Vorausgesetzt Sie befinden sich rein im KHEntgG und nicht noch im Rahmen der BPflV.

    Gruss

    Pandur

    :a_link:

    Hallo,

    je nachdem welches Programm Sie benutzen, sollte es eigentlich möglich sein, beim einlesen, die von Ihnen genannten Fälle vorher raus zu selektieren. Zumindestens klappt das bei uns so. Ich bekomme dann sogar eine Meldung, wieviele Fälle nicht mit in das Grouping gehen.

    Entweder haben Sie diese Möglichkeit übersehen oder die Programmeinstellungen sind falsch oder Ihr Programm kann das gar nicht.

    Im letzteren Fall würde ich mich nach einer Alternative umsehen.

    Gruss

    Pandur


    :g_umschau:

    Hallo Frau Keppler,

    die Zusatzentgelte für Medikalprodukte und Arzneimittel fallen m.E. in den Bereich des §7.2 und werden im Gesamtsummenvergleich mit einbezogen. D.h., wenn ihr Haus Gesamtmindererlöse hat aber im Bereich der Katalogzusatzentgelte Mehrerlöse werden trotzdem 40% ausgeglichen (Gesamtsumme), wenn die Mehrerlöse im Bereich der Katalogzusatzentgelte nicht den Mindererlös im DRG Bereich übersteigen, aber dann hätten Sie ja auch Gesamtmehrerlöse.

    Bei den individuellen ist das anders, die laufen nämlich unter §6.1 und haben m.E. auch andere Ausgleichsätze oder ?

    Gruss

    Pandur

    :d_gutefrage:

    Hallo,

    wieso ist der geschilderte Fall eindeutig eine vorstationäre Behandlung??

    Der Patient wird (im Beispiel) nach erfolgter Notfalluntersuchung wieder nach Hause geschickt und zu keiner Zeit nachfolgend stationär aufgenommen, also liegt hier doch eindeutig nur eine Notfallversorgung vor und keine vorstationäre Behandlung, oder??

    Gruss

    Pandur

    :i_drink:

    Hallo Herr Möckel,

    also wenn ich die von Ihnen genannte DRG mit dem landesweiten Basisfallwert rechne mit dem rel. CMI aus 2005 kommt folgendes raus:

    1,470 x 2679,80 (NRW) = 3.939,31 €

    wenn die DRG K04Z dann aus dem Katalog rausfällt und Sie eine tagesgenaue Abrechung machen mit 600 € kommt folgendes raus:

    mittlere VWD: 7,5 Tage x 600€ = 4.500 €
    bei 450€ je Tag dann: 3.375,00 €

    D.h. eine der beiden Möglichkeiten ist auf jeden Fall kostendeckend, ich würde aber davon ausgehen, dass Sie die 600 € abrechnen.

    M.E. ist es nicht möglich mit den alten Bewertungsrelationen weiterzurechnen, es sei denn es handelt sich um Überlieger. Die neuen Entgelte gelten für alle ab dem 01.01.06 aufgenommenen Patienten !!

    Eigentlich sollte alles so sein wie beschrieben, wenn nicht, bitte ich um Korrektur.

    Gruss

    Pandur
    :e_aragorn:

    P.S. @all schauen Sie sich mal die Bewertungen der Zusatzentgelte an, da werden Sie die Ohren anlegen und vermutlich einen Wutanfall bekommen.

    Hallo,

    einen Fall erneut abzurechnen nachdem der MDK ihn überprüft hat ist m.E. nach in Ordnung und dann auch so beabsichtigt. Der oben geschilderte Fall spricht aber von einer falschen Kodierung der Ärzte, einer nachträglichen unzureichenden Prüfung durch einen anscheinend nicht geschulten Mitarbeiter (z.B. MDA) und einer Abrechnung ohne tatsächlichen Fallabschluss. Natürlich kann man diese Fälle auch nachberechnen und dies entsprechend mit der Kasse abstimmen, allerdings sollte man sich dann nicht wundern wenn die Anfragen durch den MDK in die Höhe schiessen und bei den Entgeltverhandlungen darauf hingewiesen wird die internen Prozesse besser abzustimmen.

    Ich würde daher raten einen Fall besser mehrmals zu überprüfen bevor abgerechnet wird. Das erspart nicht nur den Ärger mit den Krankenkassen, sondern auch den mit der eigenen Finanzbuchhaltung und dem Controlling.

    Mit gewittrigen Grüßen

    Pandur

    :a_burn:

    Hallo,

    ob 1.600 € für eine/n MDA angebracht sind kann man sicherlich nicht so einfach beantworten. Zunächst fehlt hier die Angabe, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstelle handelt (sei denn ich habe es übersehen) :a_augenruppel: und es handelt sich um einen Berufsanfänger ungeachtet der medizinischen Vorkenntnisse bzw. Ausbildung.

    1.600 € hört sich für eine Vollzeitstelle erstmal recht wenig an ohne genauere Kenntnisse der Umstände. Eine Einstufung in BAT 5c ist m.E. dennoch zu hoch, so weit ich weiss gibt es da doch auch noch die Stufen 7 und 6 oder ??

    Die Einstufung in 5c erfolgt meines Wissens nach ca. 2-4 Jahren Berufserfahrung und entsprechenden Leistungen.

    @Hr. Raddatz: Das ein Bürokaufmann mehr Geld verdient als ein Assistent der Geschäftsführung (mit Erfahrung in derselben Stufe) halte ich für gar nicht so unwahrscheinlich, denn der Assistent der Geschäftsführung kann auch der Bürokaufmann sein, der Assistent geworden ist bzw. gibt es auch Bürokaufleute die (auch ohne Studium) Positionen besetzen die mit weitaus mehr Verantwortung verbunden sind als Assistent der Geschäftsführung.

    Ramon: Das Argument das jemand mehrere Jahre studiert und in der Zeit ja nichts verdient hat als Grund für ein hohes oder gleich gesetztes Gehalt zu verwenden ist m.E. veraltet. Bei den heutigen Preisen und der Wirtschaftslage kann mir niemand mehr erzählen, dass er oder sie während des Studiums gar nichts verdient haben. Ausnahmen gibt es da natürlich, z.B. diejenigen die jahrelang bei Ihren Eltern wohnen und denen auf der Tasche liegen. Ganz eng gesehen könnte man das auch schon als Verdienst ansehen, denn irgendwer muss ja die Lebenshaltung zahlen. (Umsonst ist halt immer noch nichts). Es gibt natürlich auch noch Bafög was zurückgezahlt werden muss, aber das trifft nur noch die wenigsten und gerechtfertigt auch nicht ein Gehalt was vielleicht doppelt so hoch ist wie bei Personen die schon mehrere Jahre arbeiten.

    Mit sonnigen Grüßen

    Pandur

    :sonne:

    Hallo Herr Schaffert,

    sie haben natürlich Recht was die Bezeichnung im Gesetz betrifft. Allerdings ist mir hier nicht klar wo der Unterschied besteht zwischen der Bezeichnung \"Veränderung der Kodierung\" oder \"Up bzw. Downcoding !?

    Wenn sie sich einmal in den Definitionshandbüchern 2003/2004 die \"Z\" DRGs angucken, werden Sie feststellen, dass auch durch eine zusätzliche Verschlüsselung bzw. eine Fehlverschlüsselung wie in Ihrem Beispiel genannt, keine höherwertige DRG erreicht werden konnte. Sollte diese Regelung in 2005 geändert worden sein, wird es demnächst schwer zu beweisen, dass die veränderte Codierung (Upcoding) und die damit verbundenen evtl. Mehrerlöse durch eine Leistungsstrukturänderung verursacht worden sind und nicht durch fehlerhaftes oder verändertes Codierverhalten. Somit muss man ab 2005 jedesmal wenn Mehrerlöse erzielt werden 100% zurückzahlen.

    Trotzdem ein schönes WE.

    Gruss

    Pandur

    :i_drink: