Hallo cl.moog,
m.E. stellt sich der Fall wie folgt dar:
Fall 1) DRG G08B
Fall 2) DRG T61A
Fall 3) DRG T61B
Fall 1 und Fall 2 sind zusammenzuführen, da die WA vermutlich innerhalb von 30 Tagen liegt und eine Komplikation vorliegt.
Fall 3 kann gesondert abgerechnet werden, weil die 30 Tagesfrist ab Aufnahmetag des ersten Falles überschritten wird.
Ein Fallzusammenführung aller Fälle erfolgt m.E. nicht (siehe auch §2 Abs.2 u.3 KFPV oder auch Leitsätze zur Anwendung der WA-Regelung unter Punkt5 Beispiel 2).
Viele Grüße
Mirko