Beiträge von Mirko

    Hallo cl.moog,

    m.E. stellt sich der Fall wie folgt dar:

    Fall 1) DRG G08B
    Fall 2) DRG T61A
    Fall 3) DRG T61B

    Fall 1 und Fall 2 sind zusammenzuführen, da die WA vermutlich innerhalb von 30 Tagen liegt und eine Komplikation vorliegt.
    Fall 3 kann gesondert abgerechnet werden, weil die 30 Tagesfrist ab Aufnahmetag des ersten Falles überschritten wird.
    Ein Fallzusammenführung aller Fälle erfolgt m.E. nicht (siehe auch §2 Abs.2 u.3 KFPV oder auch Leitsätze zur Anwendung der WA-Regelung unter Punkt5 Beispiel 2).

    Viele Grüße
    Mirko

    Hallo Herr Blaschke,

    i.d.R. wird das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung in den Rahmenverträgen nach $112 Abs.2 Nr.2 SGB V geregelt. Meiner Meinung nach besteht für die KK nur dann eine Kostenübernahmepflicht, wenn das Behandlungsziel nach Prüfung durch das Krankenhaus u.a. nicht durch ambulante Behandlung erreicht werden kann (siehe auch §39). Hierzu gehören auch die Leistungen nach § 115b. Allerdings kann dennoch eine vollstationäre Leistung erforderlich sein, wenn die im §115b gennannten allgemeinen Tatbestände zutreffen. Sollten diese Tatbestände bei Aufnahme des Patienten vorliegen, so sind diese M.E. nach dem 301 der KK zu melden. Ansonsten kann die Kostenübernahme abgelehnt werden.

    Viele Grüße
    Mirko