Beiträge von tina

    Einen schönen sonnigen Guten Tag an alle Anwesenden,

    Folgender Fall beschäftigt mich heute: Unser Versicherter wird von einer posttraumatischen Pseudarthrose nach Metatarsale V-Schaftfraktur geplagt - ICD M84.17.

    Diese wurde reseziert, ein Knochenspan aus dem Beckenkamm entnommen implantiert - 5-782.1x; 5-793.2 und 5-784.1v und Plattenosteosynthese 5-786.2 . Soweit m. E. ok.

    Am Beckenkamm wird eine Defektauffüllung mit keramischem Knochenersatz Implantat: 8-Loch-Martin-Midi-Plättchen, 2,3 mm Schrauben vorgenommen - OPS 5-785.2d und Abrechnung Zusatzentgelt ZE2006-01. Ergebnis des Falls I08B.

    Unser Grouper sagt dazu: Prozedur 5-785.2d kann nicht korrekt sein, da keine passende Diagnose kodiert wurde und zeigt sofort als Ergebnis die DRG I28B an.

    Meine Frage dazu ist, ob diese Defektauffüllung überhaupt als Implantation bezeichnet werden kann? Ist das Zusatzentgelt für Keramischen Knochenersatz in solchen Fällen anwendbar?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn noch jemand seine Meinung oder auch Erfahrung zu diesem Thema mitteilt.

    Vielen herzlichen Dank im Voraus und die sonnigsten Wochenendgrüße an Alle

    Tina

    Einen schönen Guten Tag wünsche ich allen Mitstreiter im Forum,

    uns quält wieder mal ein altes und immer wieder neues Thema, nämlich die Gehirnerschütterung.

    Bei der Prüfung der Abrechnungen ist in letzter Zeit auffällig, dass vermehrt die ICD 06.21 (Diffuse Hirnkontusionen) und damit die DRG B78Z (Intrakranielle Verletzung) abgerechnet wird.In den Berichten wird dabei im EEG-Befund von Herdstörungen, inkonstanten Theta-Wellen-Verlangsamungsherden und zentro-temporalen sharp wave-Komplexen berichtet.

    Ich versuche mal einen aktuellen Fall zu beschreiben:

    Patient schlitterte auf dem Eis, ist weggerutscht, auf die rechte Kopfseite gefallen, Bewusstlosigkeit ca 1 min, keine vegetative Symptomatik.

    Patient bewusstseinsklar, orientiert, Kopf: Druckschmerz rechts tempoparietal, Pupillen isokor, nicht entrundet, Reaktion auf Licht und Konvergenz o. B.; Röntgen ohne Befund.

    Bei Aufnahme leicht reduzierter AZ; Haematom 1 x1 cm rechts parietal, groborientierend unauffälliger neurologischer Status.

    EEG: Altersphysiologische bioelektrische Aktivität in Form eines gut ausgeprägen Alpha-EEG´s mit inkonstantem Theta-Wellen-Verlangsamungsherd rechts parieto-occipital und einzelnen sharp wave-Komplexen rechts zentro-temporal.
    Die zentro-temporalen Sharp-wave Komplexe könnten mit einer genetischen Disposition zusammenhängen.

    Bericht:
    Die Aufnahme erfolgte zur Überwachung eines Schädel-Hirn-Traumas mit anschließender Bewußtlosigkeit.Der inkonstante Verlangsamungsherd könnte funktionelle Folge des Unfalls sein. Kein Anhalt für intracerebrale Blutung. Daher wurde auf Bildgebung des Schädelinnenraumes verzichtet.Bei Wohlbefinden nach 4 Tagen entlassen.

    HD: S06.21 DRG : B78Z

    Ist diese Kodierung korrekt? Bedeutet eine Veränderung im EEG immer eine Hirnkontusion, Hirnverletzung o. ä.? Ist ein EEG für die Feststellung einer Hirnkontusion ausreichend? :d_gutefrage:

    Gibt es jemanden, der diese Frage aus seiner täglichen Praxis beantworten kann? Selbstverständlich sind auch alle anderen Antworten gern gesehen.

    Mit freundlichen Grüßen für einen schönen Tag

    tina

    Guten Morgen Herr Winter,

    Sie haben natürlich recht, es handelt sich um die Nr. 5-893.04 und
    5-231.00, sorry.

    Mit Klartexten ist es, in der uns zur Verfügung stehenden Patientendoku, nicht so üppig.Ich versuche es trotzdem, noch fehlende Hinweise zu geben.

    Erstbefund lt. D-Bericht: Verletzte wach und orientiert; Anhalt für SHT 1°bei retrograder Amnesie für Unfallhergang; Prellmarken Unterkiefer, Nasenrücken; Trümmerfraktur 11; Luxation 21; Schürfwunden am linken Ellenbogen.
    Rö-Schädel: kein Anhalt für Frakturen

    Entlassungsbrief:

    Diagnosen:
    - Schädelhirntrauma 1°
    - multiple Frakturen des Zahnes 11
    - Luxation des Zahnes 21
    - Gesichtsschürfwunden
    - Kiefergelenkkontusion beidseits

    Therapie:
    - operative Entfernung des Zahnes 11
    - Replantion von 21 (wurde von Notarzt auf der Straße geborgen)
    - Drahtkompositschiene von 13 - 22
    - Wundversorgung im Gesicht
    - Überwachung von Atmung, Herz und Kreislauf über 24 Stunden

    Verlauf:
    Während des 24-stündigen Überwachungszeitraumes und auch später keine Auffälligkeiten. Die Wundheilung gestaltete sich regelrecht. Nahtentfernung soll durch Hauszahnarzt erfolgen. Nach Entfernung der Drahtkompositschiene ist die Eingliederung eines prothetischen Immediatersatzes des Zahnes 11 geplant. Zum Entlassungszeitpunkt ist noch eine eingeschränkte Mundöffnung zu verzeichnen.

    OP-Bericht:

    Bei der Patientin erfolgt nach Straßenverkehrsunfall die Versorgung der Zahn- und Gingivaverletzungen. Zunächst Replantation des Zahnes 21 nach subtiler Säuberung.Entfernung des tief frakturierten Zahnes 11 und Adaptation der marginalen Gingiva. Anmodellation einer Drahtschiene von 13 nach 22, die 21 befestigt. Nach erfolgreicher Fixation wird der Zahn 21 mit Composit aufgebaut.

    ICPMs:
    - 5-231.00 Operative Zahnentfernung, tief zerstörter Zahn, ein Zahn
    - 5-235.0 Replantation eines Zahnes (in die ursprüngliche Alveole)
    - 5-769.0 Maßnahmen zur Okklusionssicherung an der Maxille
    - 5-893.04 Chirurgische Wundtoilette (Wunddebridement) und Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Kleinflächig: Sonstige Teile Kopf

    Auf der Überweisung zum Hauszahnarzt steht:
    Diagnose: Avulsion des Zahnes 21; Zahnfraktur 11;Rißwunde gingival; KG-
    Kontusion beidseits
    Therapie: Ex 11; Replantation 21 und Draht-Komposit-Schiene; Naht der Rißwunde
    Erbitten Nahtentfernung.

    Mit mehr Text kann ich leider nicht dienen. Zu den multiplen offenen Wunden des Kopfes gibt es gar keine Angaben. Die Commotio als Hauptdiagnose ist nicht nachvollziehbar.

    Ich weiß, dass die Angaben recht dürftig sind, aber mehr ist nicht vorhanden. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie sich nochmal mit diesem Fall beschäftigen und wünsche Ihnen (allen anderen Anwesenden natürlich auch ) einen sonnigen Montag.

    Herzliche Grüße
    Tina

    Hallo Nastie,

    die offene Wunde des Kopfes ist in der Dokumentation als Gesichtsschürfwunden mit Wundversorgung im Gesicht beschrieben.

    Der OP-Bericht besteht aus den o. zitierten Sätzen, die Durchführung einer Plastik ist für uns nicht erkennbar.

    Herzliche Grüße
    tina

    Guten Morgen liebes Forum,

    meine Frage ist heute auf den medizinischen Teil der Abrechnungen gerichtet.

    Unsere Versicherte wurde von einem PKW erfasst und ist mit dem Gesicht gegen die Frontscheibe geprallt.

    Als Diagnosen werden angegeben: S06.0 als HD; S03.2,S01.88, S02.5, S01.87 und S01.7 als ND. Abgerechnet wird die DRG B17Z.

    Diese wird erreicht durch die Prozedur 5-893.04 (Chirurgische Wundtoilette (Wunddebridement)und Entfernung von erkranktem Gewebe...). Ohne diese Prozedur ergibt sich die B80Z.

    Im OP-Bericht steht: Zunächst Replantation des Zahnes 21 nach subtiler Säuberung. Entfernung des tief frakturierten Zahnes und Adaptation der marginalen Gingiva. Anmodellation einer Drahtschiene.

    OPS-Codes: 5-231.0, 5-235.0, 5-769.0 und 5-893.4.

    Kann die 5-893.4 hier angewendet werden oder handelt es sich um eine \"normale\" Wundversorgung? Kann die Adaptation als Wunddebridement bezeichnet werden? Da die DRG von dieser Prozedur beeinflusst wird, bin ich für alle Hinweise dankbar.

    Ich wünschen allen Mitgliedern und Gästen ein schönes sonniges Wochenende.

    tina

    Guten Morgen liebes Forum,

    meine heutige Frage soll kein Aprilscherz sein.
    Folgendes Problem beschäftigt uns: Bei im \"Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe\" mit
    * gekennzeichneten Eingriffen muss die stationäre Aufnahme begründet werden. Wir haben eine solche Begründung für eine Metallentfernung (intramedulläre Titannagelschienung der Clavicula), bei der der Patient von 06.30 Uhr bis 17.00 Uhr stationär war, angefordert.

    Der Arzt schreibt in seiner Antwort, dass der geltende anaesthesiologische Sicherheitsstandard besagt, dass Kinder unter 14 Jahre (Pat. 13 Jahre)nicht ambulant narkotisiert werden dürfen. Außerdem sei die Häuslichkeit 20 km vom Krankenhaus entfernt und es herrschten winterliche Straßenverhältnisse.

    Kann dieser Begründung gefolgt werden? Sprengt die Dauer von 10,5 Stunden für Behandlung, Beobachtung, Überwachung den Rahmen einer ambulanten Behandlung? Gibt es dafür zeitliche Definitionen?

    Ich würde mich sehr über Antwort von Fachleuten freuen. Diese ambulanten Sachen sind ja doch mehr oder weniger für Alle Neuland.

    Vielen Dank bereits im Voraus und einen sonnigen Tag :sonne:
    wünscht

    tina

    Guten Morgen liebes Forum,

    ich habe heute eine Frage, zu der es sicherlich die verschiendensten Reaktionen geben wird :totlach: , :augenroll: , :d_gutefrage: .
    Trotzdem möchte ich sie mal loswerden.

    Aus der ICD S02.2 (Nasenbeinfraktur) und der OPS 5-216.1 (Reposition einer Nasenfraktur: offen, endonasal) ergibt sich die DRG D04Z (Operationen am Kiefer).

    Das ist für mich und meine Kolleginnen, als med. Laien, nicht nachvollziehbar. Die Reposition der Nase erfolgt doch nicht unter Einbeziehung des Kiefers, oder ?

    Sagen wir jetzt einfach \" nicht darüber nachdenken, ist eben so. DRG ist nicht immer logisch.\" oder kann aus Forumkreisen jemand eine kurze informative Erklärung dazu geben?

    Ich würde mich sehr über Antworten freuen und wünsche allen ein schönes Winterwochenende.

    tina

    Liebe Mitglieder und Gäste,

    ich wünsche Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr. Uns allen viel Gesundheit und Erfolg.

    Eine Frage möchte ich aber noch loswerden, die nicht unmittelbar die DRG betrifft, aber vielleicht kann doch ein \"Praktiker\" etwas dazu sagen: Wer übernimmt bei einer Organspende, -transplantation die Kosten für den Transport des Transplantates? Geht der Transport extra zu Lasten des Kostenträgers oder ist er Bestandteil der stationären Leistungen?

    Diese Frage haben wir von einem Mitarbeiter bekommen, sind selbst der Meinung, dass eine gesonderte Kostenerstattung erfolgt, hätten aber gern eine Bestätigung.

    Viele Grüße und besten Dank für die bisherige Unterstützung und Hilfe

    tina

    Einen schönen Guten Tag für alle Anwesenden,

    heute habe ich eine Frage, die bei uns zu Diskussionen führte.

    Wir haben einen stationären Fall, der neben einer offenen Unterarmfraktur S52.4 und S52.88! noch eine offene Patellafraktur mit Fremdkörper im Kniegelenk S82.0 und S81.88! erlitten hat. Mit der Angabe der Prozedur 5-791.25 (offene Reposition ...Radiusschaft) gelangt man in die DRG W04Z. Die Patellafraktur wurde mit chirurgischer Wundtoilette versorgt, die weitere Behandlung erfolgte konservativ.

    Jetzt die \"Streitfrage\": Die S81.88! bedeutet lt. ICD-Schlüssel: Offene Fraktur oder Luxation II. Grades des Unterschenkels.

    Die Patella ist doch aber nicht der Unterschenkel, oder? Ist übrigens auch die Meinung unseres Beratungsfacharztes.

    Die Fraktur der Patella ist unter der großen Überschrift S82.- Fraktur des Unterschenkels, einschließlich des oberen Sprunggelenks als S82.0 einsortiert.

    Darf, kann oder muss der Zusatzkode für die offene Fraktur angegeben werden? Aus der Tatsache heraus, dass die Patella beim Unterschenkel einsortiert wurde?

    Auf Antworten und Meinungen wartet gespannt

    Tina

    Ein schönen (bei uns sonnigen) Freitagvormittag an alle Anwesenden

    Ich habe heute folgendes Problem:

    Der Versicherte wird nach einer ambulanten Arthroskopie (im Krankenhaus) wegen einer orthostatischen Dysregulation zur weiteren Betreuung stationär aufgenommen.

    Eine ambulante Abrechnung liegt bisher nicht vor. Das Krankenhaus rechnet den stationären Aufenthalt mit der HD S83.2 und der ND I95.1 sowie den Prozeduren 5-810.0h und 5-812.5 ab und ermittelt damit die DRG I18Z.

    Soll das korrekt sein? Die Prozeduren wurden doch ambulant durchgeführt. Ist die Hauptdiagnose hier die I95.1 oder sagt man: die Behandlung des Meniskusrisses war der Auslöser der orthostatischen Dysregulation und somit für den stationären Aufenthalt verantwortlich?

    Also, ich wäre für HD S83.2 ohne Prozeduren und damit DRG I77Z. Je mehr ich aber darüber nachdenke, desto unsicherer werde ich.

    Kann mir bitte jemand helfen?

    Mit freundlichen Grüßen für ein schönes 3. Adventswochenende

    Tina

    Guten Tag Cardiot,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Zur Vollständigkeit möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Krankenhaus unseren Einwand akzeptiert hat und die Rechnung entsprechend korrigiert wurde.

    Freundliche Grüße für ein schönes 2. Adventwochende an Sie und natürlich auch an alle anderen Mitstreiter,

    aus dem trüben, nebligen Land Brandenburg

    tina