Beiträge von tina

    Einen fröhlichen Guten Morgen an alle Mitstreiter,

    als Kostenträger liegt uns ein Stromunfall etwas schwer im Magen.

    Die letzte Diskussion (16.08. - 10.09.04)habe ich verfolgt und kann die Argumente auch nachvollziehen. In konkreten Fällen treten aber doch immer wieder Fragen bzw. Unsicherheiten auf.

    Kurze Fallschilderung: Der Verletzte kommt selbständig in die Notaufnahme und berichtet, dass er beim Anbau einer Schaltanlage einen Stromschlag erlitten hat. Er wird auf die Intensivstation aufgenommen. Aufnahmebefund: Herztöne rein, respiratorische Arrhytmie, Herzfrequenz 56/min, RR 140/80 mmHG, kleine Strommarke an der linken Hand, Nervensystem grobneurologisch o. B., sonst o. B.
    Der Verletzte klagt kurzzeitig über ein rechtsthorakales Druckgefühl, welches im Verlauf nachließ. Bis auf initiale Sinusbradykardie war das weitere EKG- und Kreislaufmonitoring unauffällig.Er wurde am Folgetag bei stabilem Allgemeinzustand entlassen.

    Das Krankenhaus gibt als Hauptdiagnose I49.9 (Kardiale Arrhythmie, n. n. bez.) an und erreicht damit die DRG F70B (Schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC...).Lt. Kommentierung zur DRG sind in dieser Fallgruppe Patienten mit lebensbedrohlichen Herzrythmusstörungen eingruppiert.

    Dies ist hier ja offensichtlich nicht der Fall, die Entlassung erfolgte nach 22 Stunden stationärer Beobachtung.

    Ausgehend von der bisherigen Diskussion zu diesem Thema würde ich hier als Hauptdiagnose die T75.4 verwenden wollen, da ja Symptome vorgelegen haben.

    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand diese Auffassung bestätigen könnte.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

    Tina

    Einen schönen sonnigen Tag wünsche ich allen Mitstreitern im Forum,

    seit einiger Zeit diskutieren wir als Kostenträger mit einem Krankenhaus über einen Abrechnungsfall. Wir konnten uns bisher leider nicht einigen und somit stelle ich dieses, unseres Problem zur Diskussion.

    Die Verletzte bekam beim Sport einen Ball an den Kopf. Nachfolgend klagte sie abends über Kopfschmerzen. Am Folgetag vormittags traten erneut Kopfschmerzen auf und die Verletzte kollabierte. Diagnose lt. Arztbericht: Schädelprellung mit veg. Begleitsymptomatik. Unfallunabhängige Erkrankungen: rezid. hypotone Kreislaufdysregulationen.Es erfolgte die stationäre Behandlung für 8 Tage.

    Lt. stationärem Bericht klagte die Verletzte über Kopfschmerzen, Übelkeit, Bauchschmerzen, Schwindelgefühl, kurze Bewußtlosigkeit nach Kreislaufkollaps, Kopfschmerzen.

    Zusatzbericht des Arztes: Im Vordergrund stand die Abklärung der kollaptischen Zustände. Ein Schädel-Hirn-Trauma konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, daher stationäre Aufnahme. Nach 3 Tagen Überwachung konnte das Schädel-Hirn-Trauma mit Sicherheit ausgeschlossen werden, alle weiteren Behandlungen betrafen nicht traumatische Krankheitszustände.

    In Rechnung gestellt werden die Hauptdiagnose G44.8 (Sonstige näher bezeichnete Kopfschmerzsyndrome) und die DRG B77Z.

    Wir vertreten die Meinung, dass die Hauptdiagnose die S06.0 (Gehirnerschütterung) ist.

    Das Krankenhaus verweist auf die DKR zur Hauptdiagnose und besteht darauf, hier das Symptom Kopfschmerz zu verschlüsseln, da das Schädelhirntrauma ausgeschlossen wurde.

    Leider gibt es noch keine Möglichkeit die unfallunabhängige Behandlung aus der DRG-Abrechnung herauszunehmen, oder? Dann wäre alles einfacher.

    Ich weiß, es ist ein bißchen viel für diese Affenhitze. :i_drink: Vielleicht ist aber doch noch jemand \"cool\" und kann mir diese Frage beantworten.

    Viele Grüße und vorab besten Dank

    tina

    Guten Tag Herr Konzelmann,

    hier ist sicherlich der § 5 des Vertrages Ärzte / Unfallversicherungsträger (Vertrag gem. §34 Abs. 3 SBG VII zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband derlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband der Unfallkassen einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen - gültig ab 01. Mai 2001) gemeint. Dieser beinhaltet die Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte und die Auskunftspflicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    tina

    :sonne: Hallo Forum,
    Vielen Dank an alle, die mir geantwortet haben.

    Nach Diskussion mit meinen Kolleginnen haben wir uns entschlossen, dem Krankenhaus die Variante T88.5 im Zusammenhang mit T41.1 anzubieten.

    Das Krankenhaus ist nicht ganz mitgegangen, sondern hat nun die T80.8 abgerechnet.

    Als Ergebnis ist aber dieselbe DRG, nämlich die I27B statt der I27A, festgestellt worden.

    Ich freue mich jedenfalls über die Hilfe, die mir zuteil wurde und verabschiede mich jetzt beruhigt in den Urlaub.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende für Alle

    Tina

    :roll:
    Hallo Frau Berger und Alle

    auch ich bin Mitarbeiterin einer gesetzlichen Unfallversicherung und bin gemeinsam mit noch 3 Kolleginnen für die Prüfung der DRG-Rechnungen zuständig.

    Beim \"Surfen\" im Forum habe ich Ihre Anfrage bzgl. medizinischer Schulungen und auch die Antworten dazu gelesen.

    Haben Sie dazu in der Zwischenzeit Kontakte aufgenommen und wenn ja, können Sie mir mitteilen, wo Möglichkeiten zur Teilnahme bestehen,welche auch nicht so kostenintensiv sind?

    Viele liebe Wochenendgrüße aus dem schönen Land Brandenburg

    tina

    Hallo Forum,

    ich bin bei einem Unfallversicherungsträger für die Prüfung und Erstattung von Krankenhausrechnungen zuständig und habe folgendes Problem.

    Bei einem chirurgischen Eingriff ist es infolge einer Fehllage der Venenverweilkanüle zur paravasalen Injektion von Narkotika gekommen. Daraufhin wurde der Patient postoperativ auf der Intensivtherapiestation überwacht. Als Nebendiagnose wurde uns die T81.8 angegeben. Diese erhöht beträchtlich die DRG.

    Da es sich hier m. E. um einen ärztlichen Fehler handelt, ist meine Frage, ob die Angabe und damit die in Rechnungstellung der Nebendiagnose gerechtfertigt ist und der zuständige Kostenträger diese Kosten übernehmen muss.

    Gibt es dazu schon Erfahrungen ?

    Viele Grüße

    Tina