Beiträge von Brickwede

    Lieber Corega-Tom,

    ich denke (und hoffe) nicht, dass Ihnen die Krankenkassen dazu dezidierte Auskunft geben können.
    Zu einzelnen Prozeduren werden Sie kaum Kosten bekommen, aber in der InEK-Browser Matrix finden Sie im Reiter \"Kosten\" neben den Gesamtkosten (unten links) auch die Spalten 4 und 5, die sich auf die durchschnittlichen OP-Kosten einer bestimmten DRG beziehen. Dann wissen Sie zumindest schon mal, was die erbrachten OP-Leistungen (Personalzeit Arzt, Pflege, Funktionsdienst, Materialkosten etc.)insgesamt gekostet haben.

    Die Krankenkassen lassen die Rechnung über die Richtigkeit der abgerechneten Diagnosen und Prozeduren, also über die sich so ergebende DRG prüfen.

    Die Kostenkalkulation für die DRGs entsteht einfach gesagt so, dass bestimmte Krankenhäuser, die eine Kostenträgerrechnung haben, ihre bei dem Patienten entstehenden Kosten mehr oder weniger genau in die vom InEK vorgegebene Matrix aufteilen. Diese Daten gehen dann zusammen mit der ermittelten DRG (Diagnosen/Prozeduren/Verweildauer etc.)ans InEK, werden umgerührt und die Bewertungsrelation, also der Preis für die DRG wird daraus gebacken.

    Alle Klarheiten beseitigt?

    Gruß aus der Hauptstadt!

    Brickwede

    Liebes Forum,

    nach Anlage eines Tracheostomas bei uns in Hause stellt sich die Frage, ob und ggf. wann wir die Versorgung des Tracheostomas ( :icd: Z43.0)kodieren können. Natürlich vorausgesezt, wir versorgen das Tracheostoma tatsächlich.
    Die Frage stellt sich für uns im Zusammenhang mit der eigentlich für Prozeduren geltenden :dkr: P014d (Standardbehandlungen bei bestimmten Prozeduren). Wir würden meinen, dass die Versorgung eines Tracheostomas nach frischer Anlage derselben in der entsprechenden Prozedur eigentlich enthalten ist und evtl. dann später erst, z.B. nach abgeschlossener Wundheilung kodierbar wäre.
    Wie sieht das Forum dies?

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen aus Berlin

    Brickwede

    Hallo zusammen,

    wie können Sie denn - evtl. abgesehen vom Marcumarpatienten - ohne Commotio dann die stationäre Aufnahmenotwendigkeit gegenüber dem MDK begründen? Eine Koplawu und eine Schädelprellung sind ja wohl auch ambulant behandelbar!?
    Ich bitte, die provokante Frage zu entschuldigen und wünsche ein schönes Wochenende!

    Liebe Grüße aus dem schwülwarmen Berlin

    H.-P. Brickwede

    Sehr geehrter Herr Dr. Selter, liebes Forum

    vielen Dank für diese Info!

    Gibt\'s schon etwas zum weiteren Terminplan? Gibt\'s da feste Termine, wann der DRG-Katalog 2006 beschlossen sein muss, wann eine Ersatzvornahme käme, sprich, wie sieht der Fahrplan dieses Jahr aus?

    Wissen Sie noch mehr dazu?

    Vielen Dank!

    Gruß aus Berlin

    H.-P. Brickwede

    Hallo liebe Diskussionsteilnehmer,

    vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

    DR. Leonhardt: Wie findet man denn so dezidierte Antworten des DIMDI? :i_respekt:

    @alle: Wie mache ich es denn bei Patienten, die erst 14 Tage auf Intensivstation lagen und dann erst mit der Frühreha begonnen werden kann. (300 min. täglich auf Intensivstation/Stroke unit halte ich für illusorisch.)
    Bekomme ich für diese Tage vor Beginn der Frühreha dann nichts, also Intensivbehandlung völlig unentgeltlich? Natürlich vorausgesetzt, ich entscheide mich für die Frühreha-Kodierung und lasse es nicht bei der \"Beatmungs-DRG\" bewenden.

    Oder wenn ich sage, der Patient braucht eine Therapiepause/-reduzierung an einem Tag pro Woche, bekomme ich dann nur für 6 Tage/Woche den Tagessatz und betreue den Patienten einen Tag/Woche völlig unentgeltlich?

    Vielen Dank!

    Brickwede

    Liebes Forum,

    zur Erbringung u.a. der DRGs A43Z, B42Z und B43Z sind ja bekanntermaßen die Bedingungen aus OPS 8-552 zu erfüllen.

    Dort steht z.B.: Einsatz bestimmter Therapiebereiche: 300 Minuten täglich. Muss ich diese Leistung also auch samstags und sonntags erbringen? Oder anders gefragt: Der Patient sei 42 Tage (6 Wochen) im Haus und erhielte montags bis freitags die geforderte Behandlung, also 30 Behandlungstage. Dies führte zu OPS-Code 8-552.2, also DRG B43Z. Vorausgesetzt, wir haben diese DRG verhandelt, wieviel Tagessätze dürfte ich denn abrechnen, nur 30, da 30 \"Behandlungstage\" oder 42, da 42 Tage stationär? Sprich, würde der MDK die Wochenenden \"rausstreichen\"?

    Zusatzfrage: Hat jemand eine passende Dokumentationsvorlage für die OPS-Anforderungen? (300 Minuten etc.)

    Vielen Dank!

    H.-P. Brickwede

    Guten morgen liebes Forum,

    m.E. zielte die Frage nicht auf das Grouping-Ergebnis, sondern auf die Frage, ab wann ich einen Pat., den ich im Schockraum reanimiere, ggf. durch\'s CT fahre, Konserven gebe o.ä., stationär abrechnen kann und wann ambulant. Diese Regelung mit Einbindung in den Stationsablauf geht hier ja nicht.
    Meine Präzisierung der Frage: Wie kann ich die Abrechnung einer DRG für kurze (z.B. unter 6 Std.), höchst intensive, aber vergebliche Reanimationsbemühungen begründen, auch wenn der Pat. \"nur\" im Schockraum behandelt wurde und dort verstarb? Die Kassen pochen vermehrt auf ambulante Abrechnung.

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Hans-Peter Brickwede

    Hallo zusammen,

    CPAP kann natürlich nach Extubation im Rahmen der Entwöhnung dokumentiert werden. Allerdings ist mir die Dauer, die kodiert werden muss, weiterhin unklar. Auf der sicheren Seite ist man sicherlich, wenn man nur die wirklich dokumentierten CPAP-Zeiten aufsummiert. Ist denn inzwischen das Argument, die Dauer der Entwöhnung tageweise anzugeben, da ja eigentlich die Zeit zwischen dem CPAP viel mehr Arbeit macht, vom Tisch und hat man sich allgemein auf die Angabe reiner (CPAP)-Beatmungsstunden geeinigt? Wäre ja bedauerlich! Wenn ich recht gelesen habe, gibt es auch in den DKR 2005 hierzu keine neuen Erkenntnisse, oder?

    Liebe Grüße

    Brickwede

    Liebes Forum,

    ich wurde mit der Frage konfrontiert, warum man nicht die Z03.3 (Beobachtung bei Verdacht auf neurologische Krankheit) verschlüsseln darf, wenn man einen Pat. zum Ausschluss Commotio cerebri aufnimmt und ihn nach 1-2 Tagen wieder beschwerdefrei entläßt. Der entsprechende Passus aus DKR D002c klingt doch durchaus so, als wenn er passen könnte :d_gutefrage:
    :dkr: \"Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9
    Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen
    Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9 werden als Hauptdiagnose für die Abklärung des Gesundheitszustandes des Patienten zugeordnet, wenn es Hinweise auf die Existenz eines abnormen Zustandes, auf die Folge eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit typischerweise nachfolgenden Gesundheitsproblemen gibt und sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt und eine Behandlung derzeit nicht erforderlich ist.\"

    Wenn dem Pat. anfänglich übel war und schwindelig und sich dies schnell wieder zurückbildet, kann ich doch behaupten, er hatte doch keine Commotio und ich habe ihn nur beobachtet wegen eines möglichen höhergradigen SHT. Eine evtl. Nahrungskarenz, Infusionen und ggf. häufigere Neuro-Kontrollen sind ja auch nicht zwingend als Behandlung zu werten.

    Nochmals zur Klarstellung: Ich glaube ja eigentlich auch, dass die S06.0 (DRG B80Z, cw 0,282) und nicht die Z03.3 (DRG Z64Z cw 0,446) die richtige Diagnose ist, aber was kann man gegen die \"teurere\" Z03.3 für Argumente vorbringen?

    Vielen Dank für Ihre Antworten!

    Mit freundlichen Grüßen

    Brickwede