Beiträge von shadow

    Servus und hallo, liebes Forum,

    könnte es nicht sein, daß \"Smallinchen\" aus Versehen anstatt \"Diabetika\" den Begriff \"Diuretika\" benutzt hat? Das wäre zumindest eine Lösung für ein medizinisch ansonsten nur schwer lösbares Problem... :d_gutefrage:

    Mit freundlichen Grüßen

    shadow

    Servus und hallo Herr Schrader,

    der Begriff \"vermutlich\" infektiösen Ursprungs in der Bezeichnung der A09 impliziert ja geradezu die Kodierung dieses Schlüssels bei Vorliegen einer entsprechenden Gastroenteritis - selbst wenn kein Erregernachweis geführt werden konnte, eine berechtigte Vermutung dahingehend jedoch besteht. Insofern würde ich Ihrer Einschätzung zustimmen und bei der A09 bleiben.

    Mit freundlichen Grüßen

    shadow

    Servus und hallo,

    würde mich den Hinweisen von Herrn Mies´ Liste in diesem Fall anschließen:
    lediglich zu Beginn und zum Ende des Aufenthaltes (bzw. nach 7 Tagen)zu dokumentieren, daß der Patient inkontinent war, scheint mir etwas dürftig zu sein.

    Windelwechsel kann in den meisten Doku-Systemen ohnehin täglich abgezeichnet werden; sehr hilfreich ist sicher die zusätzliche Doku im Freitext (\"Pat. hat erneut eingenäßt, Bett mußte neu bezogen werden...\").

    Zusätzliche Dokumentations(Argumentations-)nachweise stellen meiner Ansicht nach auch die Pflegeberichte bzw. Übergabeberichte dar, die mit Verlegung des Patienten erstellt werden (können).

    Dass dies alles zusätzlichen Aufwand für die Pflegekräfte bedeutet, weiß ich aus meinem \"früheren\" Leben nur zu gut. In Anbetracht des möglichen Mehrerlöses sollte es aber kein Problem sein, die entsprechende Motivation sicher zu stellen.

    Mit freundlichen Grüßen aus dem herbstlich-sonnigen Bayern

    shadow

    Hallo Forum, servus Herr Berger,

    Herr Dr. Selter(respektive die DKR 1913a)hat die Antwort ja schon unmißverständlich gegeben. Hier gibt es auch für die Gegenseite nichts zu deuteln...

    Ich denke, es sicher mal erlaubt, in solchen Fällen (so sie denn Methode werden, was ich jetzt mal nicht unterstelle) der Gegenseite über den Hausjuristen einen freundlichen, aber bestimmten Brief zukommen zu lassen. :d_neinnein:

    In der Hoffnung, daß es so weit aber nicht kommen muß und auf beiden Seiten die Vernunft regiert

    mit herzlichen Grüßen aus der benachbarten Oberpfalz

    shadow

    Servus und hallo alle,

    was aber, wenn ich eine CPAP-Beatmung (beispielsweise bei COPD-Patienten) eben zur Vermeidung einer Intubation durchführe? Gilt dann, was unter der Definiton einer maschinellen Beatmung unter DKR 1001c nachzulesen ist oder anders formuliert: ist dann nicht auch eine CPAP-Beatmung als \"vollwertige\" Beatmung anzusehen? :d_gutefrage:

    Wir beatmen beispielsweise häufig unsere Patienten via Castarhelm mit CPAP über mehrere Tage. Hier geben wir auch die entsprechende Zeit auch als Beatmungsstunden an, denn die Alternative hierzu wäre alleine die Intubation.

    Dies nur als Gedankenanregung!

    Mit freundlichen Grüßen aus dem herbstlichen Bayern

    shadow

    Servus und hallo,

    Patienten, die wir zum Herzkatheter aufnehmen, laufen unter Verbringung. Unser Haus erhält dafür einen vereinbarten Betrag vom verbringenden KH.

    Allerdings haben wir nicht, wie weiter oben erwähnt, 3 Tage Verweildauer; da gibt es erhebliche Probleme, da die KK auf dem Standpunkt stehen: schnell hin - schnell wieder weg (möglichst am selben Tag bzw. binnen 24 h). Längere Verweildauern bis zur Rückverlegung müssen begründet sein.
    Bei Stent-Anlage läuft das Ganze nicht mehr unter Verbringung, sondern wir rechnen ganz normal eine DRG ab.

    Auch unser Haus tendiert dazu, Patienten anderer Häuser gleich bei uns weiterzubehandeln und dann von uns aus zu entlassen.

    Soweit der Stand in unserem Haus...

    Mit freundlichen Grüßen,

    shadow

    Servus und hallo,

    bin heute beim Kodieren eines vermeintlich klaren Falles über ein Problem gestolpert, zu dem ich mich über die Meinung anderer freuen würde:

    Pat mit bekannter terminaler Niereninsuffizienz wird hochfieberhaft mit akuter Peritonits aufgenommen; im CAPD-Auslauf finden sich vergrünende Streptokokken (Blutkultur ist steril). Unter testgerechter iv-Antibiose Beseitigung des Infektes.

    HD: T85.71
    ND: K65.0

    Soweit, so gut - dachte ich. Nun kommt mir aber der Nephrologe und verweist auf einen nephrologischen Kodierleitfaden, der exakt umgekehrt verschlüsselt, als die K65.0 zur HD macht. Eine nähere Begründung für diese Reihenfolge wird aber nicht angegeben.

    Was ist nun korrekt? Gibt es eine Argumentation, die in diesem Fall auch die Peritonits als HD begründet?

    Für die eine oder andere Meinung wäre ich dankbar und schicke bis dahin bewölkte, aber schwül-warme Grüße aus Ostbayern

    shadow

    Servus und hallo,

    hatten erst vor kurzem im Haus selbigen Fall:

    Pat. kommt mit Hirnblutung, intubiert und beatmet, ist marcumarisiert. Der zuständige Oberarzt vertrat hier die Meinung, daß als HD nicht die Hirnblutung, sondern die D69.9 Hämorrhagische Diathese zu vertreten sei, da die Hirnblutung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Einnahme von Marcumar zurückzuführen sei. D69.9 als HD würde in diesem Fall mehr bringen als die Hirnblutung.

    Ich sehe diese Deutung eher problematisch; möglich wäre eine solche Kodierung in meinen Augen beispielsweise, wenn beim Pat. eine Marcumar-Überdosierung vorgelegen hätte. Wobei hier natürlich auch ein T-Schlüssel in Frage käme...

    Mit freundlichen Grüßen

    shadow

    Servus und hallo, Dr. Hilf und Forum,

    nach längerem Gespräch mit unserem Juristen am Haus haben wir folgendes festgelegt:

    Grundsätzlich ist eine nachträgliche Dokumenation (auch unter Einbeziehung der DKR; hier D001a) möglich; diese ist aber (auch und gerade unter juristischen Gesichtspunkten) abhängig von der Beachtung der nachfolgend aufgeführten Merkmale:
    - nicht möglich ist das nachträgliche Ausfüllen von Dokumenten, wenn die
    Eintragungen nicht der tatsächlichen Behandlung/Befundung entsprechen
    - ein nachträgliches Dokumentieren von Tatsachen, welches z.B. unter
    zeitlichem Druck vergessen wurde, muß möglich sein. Andernfalls
    bestünde ein Widerspruch zwischen Dokumentation und tatsächlichem
    Sachverhalt
    - nur diejenige Person, welche das Dokument ursprünglich unterzeichnet
    hat, kann auch nachträgliche Ergänzungen vornehmen; es geht also nicht,
    daß Arzt A in den Dokumenten und Unterlagen von Arzt B nachträglich
    ergänzt oder ausfüllt.

    Eine nachträgliche Dokumentation, und hier schließe ich mich meinen Vorrednern uneingeschränkt an, muß natürlich immer die Ausnahme bleiben!
    Ansatz und Ziel muß stets eine sinnvolle und umfassende Dokumentation von allen Seiten sein.

    In diesem Sinn herzliche Grüße aus dem nach wie vor heißen Nordost-Bayern
    :sonne: :sonne: :sonne: :sonne:

    shadow

    Servus und hallo, Dr. Selter und Liste,

    habe mit Interesse Ihre Ausführungen verfolgt...
    Natürlich ist es sehr verlockend, zusätzlich die Z99.2 zu verschlüsseln.

    Wir haben aber zunehmend Probleme mit dem MDK, der uns gerade in Zusammenhang mit der N18.0 vermehrt die Z99.2 streicht (es sei denn, die N18 ist eigenständig ausreichend begründet; wie auch immer dies exakt zu deuten ist). ?(

    Gibt es in anderen Häusern ähnliche Erfahrung bei der \"Kombination\" N18.0 und Z99.2 ?

    Mit freundlichen Grüßen

    shadow ?

    Servus und hallo, Herr Dr. Selter,

    herzlichen Dank für Ihre Nachfrage beim DIMDI! Die Antwort läßt ja wahrlich hoffen und ich denke, eine eigene Spezifizierung für die SIRS ist mehr als berechtigt.

    Noch ein schönes Wochenende :sonne:

    shadow