Beiträge von D.Lindner

    Hallo Christi

    Eine berufsbegleitende praxisorientierte Fortbildung zur klinischen Codierfachkraft wird ab Anfang März in Düren ( zwischen Köln und Aachen ) an der Akademie des Caritas-Trägers-West angeboten.
    Hier ist auf Wunsch ein Praktikum vor ort in kliniken mit ausgedehntem Medizincontrolling möglich.
    Detailliertere Informationen gebe ich gerne weiter ( Tel. 02421/805475 ).
    Gruß
    D. Lindner

    Hallo Zusammen

    Aus meiner Sicht sollte auch eine reine Diabetes-Diät zur Codierung des Diabetes als ND ausreichen.
    Diese Ernährungsform wird äztl. angeordnet und ist somit Teil des Therapiekonzeptes. Insofern ergibt sich ein erhöhter therapeutischer Aufwand.
    Die BZ-Werte werden wahrscheinlich meist auch noch zusätzlich betrachtet.
    Damit sind wir dann sogar bei D003d und Herrn Schrader.
    Gruß

    Hallo Codeman

    um mich Herrn Balling anschließend auch den Ablauf zu klären muß man darauf hinweisen das die FPV 2005 nicht vorschreibt, daß zunächst §2 Absatz 1 ( WA wegen gleicher Basis- DRG innerhalb der OGVD des ersten falles )geprüft werden muß um dann ggf. mit der Prüfung der Kriterien nach Absatz 2 fortzufahren.
    Ist eine Regel erfüllt wird zusammengeführt ( Cave Spalte 13 ). In diesem Fall auch ohne OGVD.
    Gruß

    Sehr geehrter Herr Reumann

    Beide stat. aufenthalte müssen bei gleicher Basis-DRG innerhalb der OGVD des ersten Falles ( 22 Tage ) zusammengeführt werden.

    Der neuberechnete Fall wird aller Voraussicht nach erneut in die DRG B70B münden (MVD=11,6=12 )

    Der Patient war zusammengefasst insgesamt 10 Tage stat.+ 7 Tage teilstationär. Teilstat. abgerechnet werden kann ab Überschreitung MVD+3 Tage (also ab dem 16. Tag Gesamtbahandlungsdauer ).

    Hier sollten zwei Tage TK abzurechnen sein.

    Gruß

    Hallo Herr Rost

    auch aus meiner Erfahrung mit solchen Fällen heraus kann ich mich der Darstellung von Mr. Freundlich nur anschließen.

    Der Ansatz im Rahmen einer Rückverlegung den Verlegungsanteil wegzudiskutieren führt ( leider ) am Geist der WA-Regeln vorbei und ist auch durch §3 Abs.2 FPV 2005 ausgeschlossen.

    Die Kostenträger würden solche Fälle üblicherweise durch geeignete Software erkennen und zu Recht anmahnen.

    Gruß

    Guten Tag skl

    der CMI kennzeichnet ihre durschnittliche Fallschwere in einem betrachteten Datensatz( Casemix geteilt durch Fallzahl).

    Im Rahmen der jährlichen Neuauflage des Fallpauschalenkataloges kommt es zu Veränderungen der DRG-Struktur. Dabei werden DRGs neu eingeführt, abgeschafft, augesplittet,kondensiert, in ihrer Grouperarithmetik verändert und nach Neukalkulation auch neu bewertet.....

    Was dies konkret für ihren Patientenpool ( z.B eine Chirurgie ) bedeutet sieht man, in dem man die Datensätze des Vorjahres zunächst mit einer entsprechenden Software ins Folgejahr überleitet und danach in Einzelfallkorrektur per Hand all die Schlüssel eingibt, die durch die Veränderungen im ICD und OPS-Bereich nicht überzuleiten waren.

    Zwischen 2004 und 2005 erhält man dabei für allgemeinchir. Datensätze aus Kliniken der Grund und Regelversorgung einen CM-Verlust von tendenziell 2-5%. Zentren verlieren weniger oder könne im Bereich Chirurgie sogar an CM-Punkten gewinnen.
    Der CMI verändert sich entsprechend.
    Konkret kann das im Vergleich der Katalogwerte der Fallschwerepunkte ( Relativgewichte ) zwischen 2004 und 2005 im Einzelfall DRG-bezogen betrachtet werden.
    Hier gilt als Richtschnur, daß Regeleingriffe ohne Komplikationen an Fallgewicht verlieren. Komplizierte Eingriffe und/oder Fälle mit hohem PCCL-Wert oder anderen Grouperfunktionen gewinnen eher an Gewicht.
    Ich hoffe ihre Frage richtig verstanden und befriedigend beantwortet zu haben.
    Gruß
    D.Lindner

    Hallo Herr Dietz, Hallo Mr. Freundlich

    Aus meiner Sicht handelt es sich hier um eine Verlegungskette A-B-A-B.
    Dabei müssen sowohl die beiden Fälle aus A als auch die beiden Fälle aus B zu jeweils einem Fall zusammengeführt werden.
    Wie beschrieben ist die Zusammenführung der A-Fälle klar.
    Bei den beiden Fällen des Hauses B handelt es sich ebenfalls um eine Rückverlegung. (Erneute Aufnahme innerhalb der 30Tagesfrist nach erster Entlassung in B und Aufnahme in B innerhalb von 24h nach Entlassung aus dem zweiten A Aufenthalt. )
    Gruß

    Guten Tag

    Wir werden in Kürze in unserem pädiatrischen Zentrum mit der iNO-Therapie bei Neugeborenen ab der 34 SSW beginnen.
    Auf Grund der hohen Kosten dieser Therapie bin ich daran interessiert zu erfahren, wie in anderen Häusern diesbezüglich verschlüsselt wird.
    Bisher sehe ich nicht, wie sich die Kosten in einer entsprechenden DRG niederschlagen.

    Vielen Dank im voraus für Tips und Hilfe
    Gruß

    Hallo Zusammen

    aus chir.Sicht stellt sich das Problem häufiger, weil man in den schneidenden Fächern tatsächlich manchmal prophylaktisch im Rahmen größerer Eingriffe zumindest als single shot eine Antibiose gibt.

    Unsere Codierungsversuche führten entweder nicht zu einer Erlösrelevanz oder sind in der Diskussion mit dem MDK dann zurückgezogen worden.

    Also egal ob nun medizinisch wirklich sinnvoll oder nicht. Therapie ohne diagnostisches Korrelat findet zur Zeit keine Codierungsentsprechung.

    Gruß

    Guten Tag

    Wenn ich ihre Angaben korrekt verstanden habe lagen insgesamt drei stat. Aufenthalte vor.
    A) L41Z Partition: A
    B) L64B Partition: M
    C) DRG unbekannt wahrscheinlich L41Z

    A und B sind nicht zusammenzuführen, es sei denn es handele sich um eine Komplikation innerhalb der OGVD von A ( das scheint hier nicht vorzuliegen ).

    B und C werden von Ihnen ( wahrscheinlich nach §2 Abs.2 FPV ) zusammengeführt es ergibt sich der neue Fall B2 DRG L41Z.

    Nach den Leitsätzen des BMGS zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung ist eine Prüfung gegen bereits zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig.

    D.h eine nach dem §2 Abs2 FPV 2005 nun theoretische weitere Fallzusammenführung der Fälle A und B2 ist nicht möglich

    Gruß

    Guten Tag

    Bei den Anfragen der Kostenträger sehen wir zunehmend Fälle wie diesen:

    Mutter nach Sectio nach neun Behandlungstagen entlassen ( DRG O01C ).
    Der mütterl. Fall wird nicht kritisch hinterfragt.

    Das gesunde Neugeborene fällt in die P67D ( OGVD 7 Tage ) und verbleibt während des gesamten Krankenhausaufenthaltes der Mutter bei der Patientin. Die Entlassung Entlassung des Kindes erfolgt also auch erst nach neun Behandlungstagen.
    Es fallen zwei Tage an Zuschlägen wegen Überschreitung der OGVD in der P67D an, die nun von der Kasse bestritten werden.

    Wir sehen hier eine medizinische Notwendigkeit für das Verbleiben des (völlig gesunden, jedoch gestillten )Neugeborenen bei der Mutter und halten unsere Abrechnung für korrekt.
    Auch bei nicht gestillten Neugeborenen würde ich die Notwenidkeit des Verbleibens bei der Mutter sehen.

    Wie schätzen Sie die Sachlage ein?

    Gruß