Schönen guten Tag,
ich bin gerade auf dieses Thema gestoßen....
Ich habe gelesen, dass der Zuschlag gemäß § 17 b Abs. 5 KHG für jeden voll- und teilstationären Fall erhoben wird.
Dies würde doch bedeuten, dass der Zuschlag durch aus mehrmals im Quartal pro Fall abrechenbar ist. Oder täusche ich mich da?
Gruß
A. Kluge