Beiträge von eckhardt

    Hallo Herr Selter!

    Sollte die Aufnahme nach amb. OP im KH am selben Tag erfolgen, werden die \"Fälle\" zusammengeführt und über die DRG abgerechnet. Dies passiert ja nun mal meistens wegen einer Komplikation.

    § 115 b des SGB V, Abs. 2 § 7 besagt:

    Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Wenn dies so gilt ist mir jetzt noch eine \"dumme\" Frage eingefallen. Was wird denn dann HD. Die Komplikation die zur Aufnahme führte oder die Diagnose die zur ambulanten OP führte?

    Danke
    MfG
    Eckhardt

    Hallo Frau Reuss,

    ich glaube in diesem Fall ist die HD das Problem. Ein Abszeß der bis mediastinal reicht und dann in eine DRG mit einem Relativgewicht von knapp 0,5 führt....? Es scheint als ob die MKG auch (wie einige andere FA) in den DRG´s nicht besonders gut abgebildet.
    Ich habe deswegen nochmal in den ICD geschaut. Bei K12.22 steht Submandibularabszeß mit Ausbreitung nach mediastinal, parapharyngeal oder zervikal (also wohl nur eine der Ausbreitungen und nicht alle). Wenn man die Abszesse (falls mehrere vorhanden) einzeln betrachtet könnte man sich einen davon als HD \"aussuchen\", da ja alle zur Aufnahme führten. Mit J85.3 (Abszeß Mediastinum) kommt man (mit ihren ND) in die DRG E62A (Infektion und Entzündung der Atmungsorgane mit äußerst schweren CC) mit einem Gewicht von 1,349, was ihre Patientin sicher besser abbildet. Bleibt die Frage ob die Anamnese oder der Aufnahmebefund dies so hergibt.
    Für die Abszeßdrainage gibt es einfach keinen anderen Code.
    Vielleicht haben sie aber mit der Umstellung der HD Glück.

    MfG
    Eckhardt

    Hallo Herr Hirschberg!

    Ich glaube auch, das eine Neuimplantation den Sachverhalt nicht korrekt wiedergibt. Ich würde Explantation und Systemumstellung kodieren. Dies \"beinhaltet\" für mich sozusagen die \"Neuimplantation\" und über die Explantation wird der Aufwand dann ja auch relativ gut wiedergegeben (OP in 2 Schritten: erst Explantation dann Systemwechsel/Neuimplantation).
    Man kommt über die 5-377.3 und die 5-378.90 bei HD Z45.0 auch in die gleiche DRG.
    Vielleicht gibt es in de DKR 2005 ein passendes Beispiel.


    MfG
    Eckhardt

    Hallo gk!

    Vielen Dank für di Hilfe. Ich hatte die Prozedur im 2005er Katalog nicht gefunden, da ich nach hochfrequenzinduzierter... gesucht habe, da bin ich nur zur Leber gekommen. Ich werde das also analog dem Lebercode so vorschlagen. Jetzt habe ich auch eine Argumentationsgrundlage gegenüber dem MDK.


    MfG
    Eckhardt

    Hallo Herr Hirschberg!

    Genau dieser Gedanke ist mir auch durch den Kopf gegangen. Quasi die Kodierregel die dann dazu führt, daß die AP (falls Aufnahmegrund) HD wird. In diesem Fall bleibt die Diskussion was heißt diagnostiziert.
    Reicht die anamnestische Angabe oder muß während des Aufenthaltes ein entsprechendes Ereignis vorgelegen haben. Dies bietet Raum für Spekulationen. Mit der Aufwandsregelung ist man dann auf der sichere Seite für Diskussionen mit dem MDK.


    MfG
    Eckhardt

    Hallo Herr Hirschberg!

    Ich würde mich hierbei an den ND Kriterien \"aufhängen\".
    Die AP wäre aus meiner Sicht dann zu kodieren, wenn die Patientin im Verlauf des Aufenthaltes Beschwerden geklagt hat und (vom KH) Nitro mit - zu erwartender - Besserung bekommen hat. Ansonsten wäre für mich das Kriterium Aufwand nicht gegeben (nicht Kodierung von anamnestischen Angaben).
    Dies ist aber nur eine Meinung.
    Die DKR 0901 ist da etwas \"undeutlich\" formuliert und es wird vor allem um die Frage gehen was bedeutet in diesem Fall \"diagnostiziert\". Dieser Begriff ist dehnbar und kann sicher diskutiert werden.


    MfG
    Eckhardt

    Hallo!

    Sie haben recht. Die oGVD derDRG L64B beträgt 8 Tage, somit sind der erste und der zweite Fall nicht zusamenzuführen.
    Was wohl zu dem Wunsch der KK geführt hat alle Fälle zusammenzuführen ist die Tatsache das der erste Fall und der dritte Fall auch innerhalb 30 Kalendertagen liegen mit der Abfolge Patition M/O. Nach den Leitsätzen (Prüfkriterium 4 \"Rheinfolge der Partionen\") ist bei dieser Abfolge aber \"...auf die PArtition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt.\" Es erfolgt dann keine erneute Prüfung gegen den ersten Fall und somit auch keine Zusammnführung.


    MfG
    Echardt

    Hallo Herr Lehmann!

    Ich würde das wie sie sehen. Wir hatten eine ähnliche Diskussion schon mal zum Harnwegsinfekt und zusätzliche E. coli Kodierung (da sehr wahrscheinlich).
    Es kann in ihrem Fall ja durchaus sein, daß die Antibiose \"zufällig\" richtig war ohne das der Keim beim letzten Aufenthalt nachgewiesene Keim vorlag. Für mich wäre die B95-B97 dann zu kodieren, wenn man den Keim für den einzelnen Aufenthalt nachgewiesen hat und eine Antibiose durchgeführt wurde, aber auch nur dann.


    MfG
    Eckhardt

    Hallo!

    Wir hatten einen ähnlichen Fall (Hüft-Tep mit Post OP Übelkeit) schon in einer MDK Prüfung. Hier wurde es noch anders gelöst (was die CCL-Bewertung angeht). Die K91.88 (war von uns kodiert worden) wurde gestrichen und in die R11 geändert. Bei der CCL Bewertung der K91.88 ist diese vom Gefühl her sicher etwas \"hoch\" gegriffen. Als \"Kompromiss\" wäre die T88.5 wohl ganz passend.

    MfG
    Eckhardt