Beiträge von Hannes

    Hallo Herr Blaschke,

    Das Problem ist, dass die Kassen -lt. unserer Verwaltung- eine Z-Diagnose als Hauptdiagnose nicht akzeptieren.
    In der Zwischenzeit bin ich aber im Kodierleitfaden Nephrologie 2004 auf eine mögliche Lösung gestoßen, die weiterhelfen könnte.
    Dort heißt es im Kapitel Transplantation:
    \"Bei stationärer Aufnahme eines früher transplantierten Patienten (das transplantierte Organ ist noch in situ) mit immunsuppressiver Therapie in diesem Zusammenhang, sind folgende Nebendiagnosen (je nach Art des transplantierten Organs) zu kodieren:
    Z94.0 (Z.n. NTx)
    Z94.1 (Z.n. HTx)
    ...

    in Kombination mit:
    D90 Immunkompromittierung nach sonstigen immunsuppressiven Maßnahmen\"

    D.h. die Haupt-Diagnose D90 sollte dann doch eine Abrechnung möglich machen.

    Viele Grüße

    Johannes Roesch

    Hallo Forumsteilnehmer,

    Patienten die sich einer Herztransplantation unterzogen haben, müssen lebenslang mit Immunsuppressiva behandelt werden um eine Abstoßungsreaktion des Transplantates zu verhindern.
    Die Kontrolle ob die Behandlung mit den Immunsuppressoren erfolgreich ist, erfolgt dabei über regelmäßige Endomyokardbiopsien die histologisch beurteilt werden, bei gleichzeitiger Messung der Immunsuppressions-Spiegel. Die Medikation wird dem jeweiligen Untersuchungsergebnis angepasst.

    Bisher hatte ich diese Biopsien immer wie folgt verschlüsselt:

    Z01.8 Sonstige näher bezeichnete spezielle Untersuchungen (HD)
    Z09.0 Nachuntersuchung nach chirurgischem Eingriff wegen anderer
    Krankheitszustände (ND)
    Z94.1 Zustand nach Herztransplantation (ND)
    Z92.2 Dauertherapie (gegenwärtig) mit anderen Arzneimitteln in der
    Eigenanamnese (ND)

    OPS:
    1-497.1 Transvenöse Biopsie Endomyokard

    ergibt beim Groupen: Z62Z Nachbehandlung nach abgeschlossener Behandlung

    Nun haben uns die Kassen signalisiert, dass wir für diese Codierung nichts bekämen, da die Z01.8 zu unspezifisch wäre.
    Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, die I50.9 Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet als Hauptdiagnose zu verwenden. Dies ist in meinen Augen aber unsinnig, da ja durch die Transplantation die Herzinsuffizienz beseitigt wurde.
    Gleichzeitig verbietet es sich aber auch die Verwendung von
    T86.2 Versagen und Abstoßung eines Herztransplantates, da hier ja schon konkret der Tatbestand der Abstoßung vorliegen muß, die Untersuchung aber eben genau zur Abklärung einer solchen erfolgt.

    Wer von Ihnen kann mir einen Rat geben ?

    Vielen Dank

    Johannes Roesch

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    ist es bei einem Patienten, der wegen einer regulären (also nicht vorzeitigen) Batterieerschöpfung zu einem Schrittmacher-Wechsel kommt, zulässig, neben der HD Z45.0 (Anpassung und Handhabung eines künstlichen Herzschrittmachers) noch die ND T82.1 (Mechanische Komplikation durch ein kardiales elektronisches Gerät) anzugeben, oder ist diese Diagnose explizit nur bei einem vorzeitigem Batterieversagen zulässig ?

    Vielen Grüße

    J. Roesch

    Hallo Herr Stern,

    weil es eben so im Brief des Kardiologen steht:
    \"Aufgrund des Befundes ist bei offenbar vorliegenden stummen Ischämien die Indikation zur Bypassoperation zu stellen, wobei alle Gefäße zu revaskularisieren sind\"

    Definitiv nicht erwähnt wurde die AP, die man aber aus dem Belastungs-EKG - Abbruch bei 75 W und der Medikation: ISMN, Corvaton ret., Delix) ableiten kann.

    Hallo Herr Stern,

    vielen Dank für Ihre Antwort, die mich auf einen weiteren Gedanken gebracht hat.
    Wie Sie richtigerweise schreiben, ist das sichtbare makroskopische Narbengewebe ein Hinweis auf ein länger zurückliegendes Infarktgeschehen.
    (I25.29 (alter Myokardinfarkt n.n.b.), da es mir nicht möglich ist, einen genauen Zeitpunkt des zurückliegenden Infarkts anzugeben)
    Wenn nun akut eine stumme Myokardischämie - mit möglicherweisem weiteren Verlust von Myokard (dann wäre es allerdings strenggenommen ein stummer Infarkt) -hinzukommt, müssten diese beiden Ereignisse doch die Verschlüsselung des rezidivierenden Myokardinfarktes rechtfertigen.
    Also
    I22.0 HD (aus I25.6 + I25.29)
    I25.13 ND

    Wenn die akute stumme Myokardischämie allerdings ohne Myokarddestruktion
    einhergeht wäre dann Ihre Lösung zu bevorzugen:

    I20.0 HD
    I25.13, I25.6 und I25.29 als ND

    So dass sich jetzt \"nur noch\" die Frage stellt, ob man eine stumme Myokardischämie auch als einen stummen Myokardinfarkt deuten darf ?

    Hallo Forumsteilnehmer,

    habe ein akutes Codierproblem:

    65 jähriger männlicher Patient wird mit plötzlich aufgetretener Angina pectoris Symptomatik in eine Zuweiserklinik eingeliefert. Dort wird im Rahmen einer Angiographie eine KHK (3G) mit stattgehabter stiller Myokardischämie diagnostiziert.
    Der Patient wird in unserer Klinik einer Bypassoperation unterzogen. Als zusätzliche OP-Diagnose codiert der Operateur einen rezidivierenden Myokardinfarkt der Vorderwand (I22.0) (auf meine Nachfrage wg. mehrerer lokaler Infarktgebiete, die aber im OP-Bericht nicht erwähnt sind).

    Fassen wir erst mal zusammen:
    instabile AP - I20.0
    KHK (3G) - I25.13
    stumme Myokardischämie - I25.6
    rez. Myokardinfarkt - I22.0

    nach meinem Verständnis würde ich die I22.0 als HD eintragen,
    die I20.0 nicht codieren und die I25.13 und I25.6 als ND eintragen.

    Nur, ist diese Vorgehensweise auch korrekt ?

    Hallo Herr Rembs,

    vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
    Die Formel kannte ich noch nicht.
    Allerdings wirft das im konkreten Fall ein neues Problem auf.
    Gebe ich die Daten: 77jähriger Patient, männlich, weiß, Kreatinin 1,4 - 1,5 mg/dL ein, erhalte ich als Ergebnis eine GFR von 48 - 52 ml/min/1.73^2.
    Das bedeutet immerhin eine chron. NI Stadium III, von dem ich erwarten würde, das aus der Patientenakte verwertbare Informationen bzgl. einer gezielten Behandlung verfügbar wären.
    Aber außer einer Digimerck 0,1mg -Medikation 1-0-0 habe ich nichts gefunden. Und das wiederum würde sich m.E. mit dem Stadium der kompensierten Retention decken.
    So daß sich mir letztendlich die Frage stellt, ob die Verschlüsselung der NI Stadium III (N18.83) nicht eine Überkodierung darstellt ?

    Hallo Forumsteilnehmer,

    ich bin mir bei der Verschlüsselung der Nebendiagnose \"Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention\" unsicher, welche der beiden Schlüssel N18.81 oder N18.89 anzuwenden ist.
    Da für den Patienten nur die Krea-Werte (1,4 - 1,5) vorliegen, dürfte doch wohl nur die N18.89 (Chronische nicht-terminale Niereninsuffizienz, Stadium nicht näher bezeichnet) in Frage kommen, da bei der N18.81 (Chronische Niereninsuffizienz, Stadium I) eine Bestimmung der glomerulären Filtrationsrate vorliegen muss, die hier nicht bestimmt wurde.
    Nun meint ein Kollege, dass die NI Stadium I auch ohne Vorliegen der Filtrationsrate dennoch verschlüsselt werden darf.

    Wie ist Ihre Meinung ?

    Hallo Forum,

    bei Herztransplantierten Patienten findet in regelmäßigen Abständen eine Endomyokardbiopsie zur Abklärung einer Abstoßungsreaktion statt.

    Bisher habe ich dafür folgende Diagnosen verwendet:
    Z01.8 - Sonstige näher bezeichnete spezielle Untersuchungen
    Z09.0 - Nachuntersuchung nach chirurgischem Eingriff wegen anderer Krankheitszustände
    Z94.1 - Zustand nach Herztransplantation
    Z92.2 - Dauertheraphie (gegenwärtig) mit anderen Medikamenten in der Eigenanamnese (wg. Immunsuppressiva)

    Als OPS-Schlüssel: 1-497.1 - Transvenöse Biopsie: Endomyokard

    Ist diese Verschlüsselung korrekt oder gibt es hier Korrekturbedarf ?