Beiträge von haering50h

    Hallo Anyway,
    auf eine saubere Lösung können wir wohl nicht hoffen.

    Dennoch ist mir der Zusammenhang nicht ganz klar:

    Unterjährig werden die Fälle unterschiedlicher Strukturkategorien nicht zusammengefasst: also ein psychosomatischer und ein psychiatrischer Fall werden nicht zusammengefasst, auch wenn weniger als 22 Tage dazwischen liegen.(?)
    Wird ein Pat. vor Jahresende aus der Psychosomatik entlassen und im neuen Jahr, nach weniger als 22 Tagen, in die Psychiatrie aufgenommen, wird der Fall zusammengeführt. (?) Hier greift die Ausnahmeregel.
    Hier greift dann die Aufenthaltsdauer mit der längsten Verweildauer.(?)
    Voll- und teilstationär werden in jedem Fall nicht zusammengeführt.(?)

    Hab ich das so richtig verstanden?
    Herzlichen Dank haering50h

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zum Gesetzestext PEPPV 2014 §2, dort heiß es:

    "Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung, wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist."

    Soweit ist alles okay! Weiter heißt es:

    Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind.

    Heißt das, dass bei Jahreswechsel die Fälle immer zusammengefasst werden müssen, unabhängig von der Strukturkategorie? Widerspricht das nicht der Logik des ersten Satzes?


    Danke! haering50h

    Hallo Zusammen,

    in § 4 Jahreswechsel heißt es:

    "Sofern ein im Vorjahr aufgenommener Patient oder eine im Vorjahr aufgenommene Patientin am 31. Dezember
    des laufenden Jahres noch nicht entlassen wurde, wird für Zwecke der Abrechnung eine Entlassung zum 31.
    Dezember des laufenden Jahres angenommen; der 31. Dezember ist dabei ebenfalls ein Berechnungstag. Eine
    Fallzusammenfassung nach § 2 Absatz 1 und 2 findet nicht statt. Die Sätze 1 und 2 finden auch für vor dem
    Umstiegszeitpunkt aufgenommene Patienten oder Patientinnen Anwendung".

    Für mich heißt das: ist ein Pat. z.B. am 01.12.2012 aufgenommen worden und ist am 31.12. 2013 noch nicht entlassen, wird am 01.01.2014 ein neuer Fall angelegt.

    Ist die Annahme richtig?

    Gruß haering50h

    Hallo NuxVomica,

    so habe ich das noch nicht gesehen. Bisher bisher haben wir die Therpieverfahren in der Leistungstabelle nicht getrennt, was wohl daran liegt, das ich mich mehr mit Kalkulation beschäftige. In der Kalkulationsmatrix landet fast alles in "Psychotherapie", ist aber eine ganz andere Perspektive.

    Danke!

    Gruß

    haeing50h

    Hallo Zusammen

    In der Vorabversion werden die Therapieeinheiten für die Gruppen neu berechnet. Die Anzahl der Teilnehmer müssen angegeben werden. Bei der Gruppengröße 13 bis 18 gibt es weiterhin das Merkmal, das zwei Ärzte oder zwei Psychologen oder ein Arzt und ein Psychologe die Gruppe durchführen müssen.

    Ist das nicht der Fall (z.B. weil die Gruppe von einem Arzt und einem Sozialarbeiter durchgeführt wird), würden streng genommen keine Therapieeinheiten entfallen.

    Ist meine Einschätzung richtig?


    Herzlichen Gruß

    haering50h

    Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    eine 1:1 Betreuung ist nicht möglich, wenn gleich ich verstehe, dass der leitende Arzt an die Möglichkeit denkt. Die 1:1 Betreuung ist äußerst PEPP Wirksam, während die dokumentierten Therapieeinheiten zurzeit PEPP unwirksam sind (in der optionalen Phase ohnehin „relativ“).

    Die 1:1 Betreuung wird sicherlich noch sehr oft Gegenstand von Diskussionen sein. Der Schlafentzug kann nur als therapeutische Maßnahme codiert werden (9-60, 9-61, 9-62). n unserer Klinik werden die Patienten über die ganze Zeit begleitet. Es kann aber durchaus sein, das sie von „Extrawachen“ begleiten werden, dann ist auch eine solche Codierung nicht möglich.

    Herzlichen Gruß