Beiträge von PePaMel

    Hallo,

    aktuell beschäftigt uns folgender Sachverhalt:

    Wir sind ein Krankenhaus mit voll- und teilstationärer nephrologischer Fachabteilung sowie eignem KfH.

    Immer wieder bekommen wir Patient:innen zur Dialysebehandlung welche zum gleichen Zeitpunkt in einem anderen Krankenhaus stationär behandelt werden. Wir dialysieren diese dann im teilstationären Setting.

    Nach unserer Auffassung kann die Abrechnung von Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG gesondert abgerechneter werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird (der Patient war schon vor der Krankenhausbehandlung dialysepflichtig)

    • das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und

    • kein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung besteht.

    Alle diese Voraussetzungen liegen bei solchen Fällen vor. Die Patient:innen waren bereits vor dem Aufenthalt in den anderen Klinik dialysepflichtig, diese haben keine eigenen Dialyseeinrichtungen und der Grund der Behandlung dort hatte nichts mit der bestehenden Niereninsuffizienz zu tun.

    Wie schätzen Sie die Sachlage ein? „Dürfen“ wir parallel einen teilstationären Fall abrechnen? Schließlich bestand zum Dialysezeitpunkt eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V.

    Vielen Dank schon mal.

    VG

    Hallo,

    habe ein Frage zur Knieprothese bei rheumatischer Grunderkrankung.

    Es besteht eine Seronegative RA mit Destruktion des linken Knies mit massiver Synovialitis. Implantiert wurde eine zementierte PFC-Sigma-Endoprothese. Daneben erfolgte eine ausführliche und gut im OP-Bericht beschriebene Synovialektomie.

    In der Regel kodieren wir so:

    HD: M06.06

    OPS: 5-822.** + 5-800.5h

    DRG: I12B

    Nachdem der MD nun einige Fälle in dieser Konstellation geprüft hat, habe ich drei unterschiedliche Ergebnisse in der Hand:

    1. einige Fälle wurden bestätigt

    2. die Synovialektomie ist bereits in der Implantation einer Knietep inkludiert -> neue DRG I44C

    3. HD-Änderung in M17.5 -> neue DRG I44C

    Wie schätzen Sie den Sachverhalt ein?

    VG

    Hallo,

    ich hole das Thema mal wieder hoch.

    Wie ist das Exkl. bei 5-785 zu verstehen:

    Exkl.: Implantation von endoprothetischem Gelenk- und Knochenersatz (5-82)

    Implantation eines nicht alloplastischen Knochen(teil-)ersatzes (5-828 ff.)


    Danke für Hilfestellung und Erklärungen.

    Bei uns liegt ein ähnlicher Sachverhalt vor:

    "Implantation eines Gentamycin-haltigen Zementspacers ins OSG als Platzhalter"

    Wir haben kodiert:

    5-829.9 Einbringen von Abstandshaltern (z.B. nach Entfernung einer Endoprothese)

    5-785.1n Implantation von alloplastischem Knochenersatz: Knochenzement mit Antibiotikumzusatz

    Der Kostenträger fordert nun die Umkodierung. Anstelle des 5-785.1n wird der Kode 5-829.j0 "Verwendung von beschichteten Endoprothesen oder beschichteten Abstandhaltern" gefordert.

    Wie schätzen Sie den Sachverhalt ein?

    Vielen Dank schon mal.

    VG

    Hallo,

    seit wenigen Tagen weist eine KK regelmäßig die Rechnung stationärer Fälle mit der Begründung ab , dass nur der Schnelltest bei Aufnahme abzurechnen wäre. Alle anderen Tests müssten medizinisch begründet werden. Präventive Reihentests wären über die KV abzurechnen.

    Ich finde leider keine Quelle dazu.

    Wie ist die Vorgehensweise in anderen Häusern?

    Vielen Dank schon mal

    VG

    Hallo zusammen, ich habe eine erneute Frage: Von einem privaten Versicherer erhielt ich ein Gutachten in dem aufgeführt wird, dass der OPS 1-643.3 nicht zusätzlich zu den Kodes 5-513.a und 5-513.h kodiert werden darf. Unter der Kodegruppe 5-513 findet sich ein entsprechendes Exklusivum, allerdings wird im Interventionsbericht eindeutig beschrieben, dass eine Cholangioskopie zusätzliche zu den Intervenionen 5-513.a und 5-513.h stattfand. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt? Vielen Dank schon mal.