Beiträge von S_Glocker

    Sehr geehrter Herr Hollerbach,

    physikalisch gesehen ist die Radiojodtherapie natürlich der Strahlentherapie (externe Strahlentherapie / oder Brachytherapie mit umschlossenen Nukliden) näher als der Chemotherapie.

    Technisch gesehen aber vielleicht der Chemotherapie näher als der Bestrahlung (Infusion, Transport über Blutbahn in gesamten Körper etc. im Gegensatz zu einer Bestrahlung auf ein umschriebenes Zielgebiet) und sie behandeln mit der Radiojodtherapie auch Metastasen die sie nicht kennen, mit der Strahlentherapie (extern/Brachy) behandeln sie nur was im Zielvolumen liegt.

    Wenn man den Gedanken weiterspinnt: ist dann nicht die Antikörpertherapie die spezifisch an Tumorzellen geht nicht auch eine lokale Therapie.

    Aber ich will kein scholastische Diskussion lostreten..:jaybee:

    mfg
    S.Glocker

    Hallo Herr Bork / Herr Grimm,

    mit den derzeitigen Kodierregeln kann ma das sicher so sehen (lokale Therapie der LungenMets).

    Ich möchte aber eine andere Sichtweise ins Spiel bringen: Von der Art der Behandlung ist es doch eher eine systemische Therapie (wie eine Chemo) und nicht eine lokale wie OP/Radiatio. Ich plädiere daher bei Radiojod für die Kodierung SD-CA (Primärtumor) als HD und Metastasen als ND.
    Gruß
    SG

    Guten abend,

    es ist zwar richtig, dass die Tumoranämie nach dieser DKR eigentlich HD sein sollte. Das geht aber sowohl nach ICD nicht und ist auch im DRG-System nicht vorgesehen.

    D63.0* ist eine unzulässige HD (GDRG 2005)
    es handelt sich um eine *-Diagnose die immer im Anschluss an die zu Grunde liegende Krankheit kodiert wird und daher frühestens an zweiter Stelle kommen kann.

    mfg
    SG

    Hallo Herr Busshoff,

    eine Frage, die Angesichts der Gruppierungsrelevanz der Anzahl der Strahlentherapiefraktionen recht bedeutsam ist.

    Das ist bisher nicht verbindlich geklärt. Schaut man in die ambulanten Abrechnungsklassifikationen findet man:

    EBM200+:
    Eine Bestrahlungsfraktion umfasst alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen bzw. Strahleneintrittsfelder. Das Zielvolumen ist definiert als das Körpervolumen, welches ohne Umlagerung des Patienten bzw. ohne Tischverschiebung mit einer anatomisch und physikalisch zweckmäßigen Feldanordnung erfasst und mit einer festgelegten Dosis nach einem bestimmten Dosiszeitmuster bestrahlt werden kann.

    GOÄ:
    Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.

    Aus diesem Grund hat die DEGRO und der Berufsverband den Antrag an das DIMDI gestellt diesen Sachverhalt im OPS zu präzisieren. Zu hoffen wäre eine Regelung die mit den obigen Definitionen konform ist. Alles andere wird uns in große Streitigkeiten über die Abrechnung im stationären Bereich bringen

    mfg
    SG

    Hallo Frau Haerting,

    Eine alleinig orale Chemotherapie ist im :ops: 2005 nicht kodierbar
    Exkl.: Einnahme oraler Zytostatika.

    In der Regel also HD Tumor und kein OPS

    Gruiß
    SG

    Hallo MG,

    die Diagnose GIST ist eine histologische und das gibt es im ICD für solide Tumore nicht (sarkome und Karzinome haben im ICD beim gleichen Organ meist denselben Kode). Es bleibt ihnen nichts anderes übrig als der Logik des ICD zu folgen und
    \":t_teufelboese: - NB dieserundjener-Lokalisation zu kodieren\"

    NB Magen, NB Darm, ....


    Gruß
    SG

    Guten Morgen Herr Brenk,
    sie unterscheiden ja zwischen Immunmodulatorischem Einsatz und zytostatischer Indikation (die mE sich auf die antineoplastische Wirkung bezieht).

    Wie wäre es mit den Codes:
    8-547.3 Immunsuppression
    .30 Intravenös
    .31 Sonstige Applikationsform

    Ich halte den 547.30 für den geeigneteren Kode, der Indikation/Ziel und Art der Anwendung beschreibt.

    mfg
    SG :)

    Guten Abend Herr Kistler
    Beide DRGs R65/R60 sind als Ausnahme von der Wiederaufnahmeregelung gekennzeichnet. Sie sind also nicht zusammenzufassen, außer es handelt sich um eine Komplikation. Aber das ist hier ja nicht der Fall.
    Also jedesmal getrennt abrechnen :jaybee:
    Gruss
    S:Glocker

    Hallo Jupp,
    eine Möglichkeit besteht wenn ihr Krankenhaus beim Inek die Anfrage
    gestellt hat ob diese Therapie als lokales Zusatzentgelt nach §6.2 KHEntgG (Neue Untersuchungs und Behandlungsmethoden =NUB) vereinbart werden kann.
    Wenn die Antwort nicht NEIN ist, dann können sie mit den Kostenträgern vor Ort versuchen ein Zusatzentgelt zu vereinbaren (Höhe, Anzahl etc.).
    ob es klappt? :d_gutefrage:
    mfg
    S.Glocker

    Hallo Herr Füchsl.
    es tut mir leid, aber ich muss es bringen:teufel: :
    DRGDef-HB 2004/2005 (Seite 505 (nach Seitenzählung) Seite 515 bei fortlaufender Zählung):

    :defman: Komplizierende Prozeduren:

    Mindestens zwei Prozeduren in Tabelle TAB-KOM-2 oder (Prozedur in Tabelle TAB-KOM-2 oder Diagnose in Tabelle TABKOM-1 oder Dauer der maschinellen Beatmung > 24 Stunden und Dauer der maschinellen Beatmung < 96 Stunden) und Prozedur in Tabelle TAB-KOM-3 oder Prozedur in Tabelle TAB-KOM-2 und Diagnose in Tabelle TAB-KOM-1 oder Prozedur in Tabelle TAB-KOM-2 und Dauer der maschinellen Beatmung > 24 Stunden und Dauer der maschinellen
    Beatmung < 96 Stunden oder Diagnose in Tabelle TAB-KOM-1 und Dauer der maschinellen Beatmung > 24 Stunden und Dauer der maschinellen Beatmung < 96 Stunden. :defman:
    Und dann folgen noch die Tabellen (Dialyseverfahren, Transfusionen, Strahlentherapie, Reanimation ....)

    Alles klar :k_biggrin:
    Es ist komplizierend.

    mfg
    S.Glocker