Beiträge von S_Glocker

    Guten Tag Herr Werner,

    Ich fürchte dazu wird es keinen Konsens geben, das ist ein schwieriges Terrain.

    1) Der Begriff Komplikation (als neg. belegten Begriff und zu sanktionierendes Ereignis) ist m.E. nicht immer angebracht:
    Zur Erlangung des Therapieziels muß ich eine bestimmte Rate an Nebenwirkungen in Kauf nehmen (enge therapeutische Fenster). Wenn ich keine NW (Zytopenien) sehe, kann das ein Zeichen der Unterdosierung sein und damit schlechte Qualität, wenn zu hoch natürlich auch. Also ist sozusagen eine "Komplikationen" ein Qualitätsindikator?
    Das ist, denke ich, anders als in klassisschen chirurg. Konstellationen.
    Kann man diese NW uneingeschränkt als Komplikationen sehen? Ich denke nicht: es sind z.T. erwartete und geplante Therapiefolgen.

    2) in vielen Situation können Zytopenien u.a. Symptome nur schwer von der Erkrankung getrennt gesehen werden. Verschiedene Ursachen bedingen die Ausbildung von Zytopenien.
    Welcher Anteil der Anämie ist krankheitsbedingt / welcher Therapie induziert?
    Was ist Progress der Grunderkrankung, was Nebenwirkung der Therapie?

    Die Komplikationsregelung für WA in der oGVWD wird ja wohl auch 2004 für die Onkologie weiter gelten. :bombe: Ich denke damit bleibt dieser Streitpunkt bestehen. :jay:

    Gruß
    SG

    Hallo ToDo,

    beim DRG-system handelt es sich ja nicht um eine GOÄ-ähnliche-Einzelleistungsvergütung von CCL-Diagnosen beim einzelnen Patienten, sondern um eine Mischkalkulation von Fällen mit ähnlichem Diagnosenspektrum.

    Daher ist es meines Erachtens nicht statthaft für die einzelne Diagnose nachzurechnen ob der exakte Zusatzaufwand durch diese ND (der im übrigen kaum sauber zu ermitteln ist) im Einzelfall auch der Differenz z.B. zwischen A/B DRG im Einzelfall entspricht . Der PCCL ist ein berechneter Wert nach Auschluss redundanter Diagnosen und nicht die Summe einzelner CCLs. Die Niereninsuffizienz kann ja durchaus einen Zusatzaufwand verursachen der über die Dialyse hinausgeht.

    Im Einzelfall mag die Vergüttung zu hoch im anderen zu niedrig sein, es ist ggf nachzuweisen, dass eine systematische Überfinanzierung durch eine ND NI bei dialysierten Pat. erfolgt und dann entsprechend der Ausschluss aus der PCCL-Berechnung in dieser Konstellation erfolgen muss.
    Das ist Aufgabe des InEK, schlagen sie doch vor diese Konstellation zu untersuchen und ggf. eine CCL Anpassung vorzunehmen. Die ND einfach nicht anzuerkennen ohne dies mit Zahlen zu belegen, ist im lernenden DRG-System methodisch nicht notwendig.

    Doppelfinanzierung:
    Für die bundesweite DRG-Kalkulation / die BFW-berechnung muß das zu Grunde liegende Budget um die Dialysen bereinigt werden. Diese ausgegrenzten Kosten werden über das Zusatzentgelt verteilt. Daher kann es auch zu keiner Doppelfinanzierung kommen, das DRG-Entgelt erfolgt aus dem DRG-Budget.

    mfg

    SG

    Ich nehme an sie machen eine HDR-Brachytherapie, 3D-Ultraschall-geplant
    dann ist der richtige OPS, (bei pulsedoserate ändert sich die letzte Stelle) :

    8-525.12 Interstitielle Brachytherapie mit entfernbaren Strahlern in mehreren Ebenen / HDR
    zusätzlich:
    8-529.6 Brachytherapieplanung, komplex mit Ultraschall- CT- oder MR

    mfg
    sglocker

    M.E. ist die RFA keine Hyperthermie.
    Die Hyperthermie ist die Überwärmung des Gewebes auf Temperaturen unterhalb der Denaturierungsschwelle. In Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie werden damit maligne Zellen in bestimmten Indikation stärker geschädigt als gesundes Gewebe.

    Die RFA oder HFTT ist eine Thermoablation also eine Gewebsdestruktion und damit im Kapitel 5 zu verschlüsseln.

    Gruß
    SG

    Hallo Herr/Frau Vierzigmann

    Au contraire:
    B60 ist eine Pre-MDC im G-DRG 1.0 (das ändert sich nächstes Jahr):

    Haupt- oder Nebendiagnose aus folgender Liste und der Rest spielt dann keine Rolle mehr:

    G04.1 Tropische spastische Paraplegie
    G82.00 Schlaffe Paraplegie, nnbez
    G82.01 Schlaffe Paraplegie, zervikal, kompl zervikothorakal
    G82.02 Schlaffe Paraplegie, zervik, inkompl zervikothorakal
    G82.03 Schlaffe Paraplegie, thorakal, kompl thorakolumbal
    G82.04 Schlaffe Paraplegie, thorak, inkompl thorakolumbal
    G82.05 Schlaffe Paraplegie, lumbal, kompl lumbosakral
    G82.06 Schlaffe Paraplegie, lumbal, inkompl lumbosakral
    G82.10 spastische Paraplegie, nnbez
    G82.11 spast Paraplegie, zervikal, kompl zervikothorakal
    G82.12 spast Paraplegie, zervik, inkompl zervikothorakal
    G82.13 spast Paraplegie, thorakal, kompl thorakolumbal
    G82.14 spast Paraplegie, thorakal, inkompl thorakolumbal
    G82.15 spast Paraplegie, lumbal, kompl lumbosakral
    G82.16 spast Paraplegie, lumbal, inkompl lumbosakral
    G82.20 Paraplegie, nnbez, Lok nnbez
    G82.21 Paraplegie, nnb, zervikal, kompl zervikothorakal
    G82.22 Paraplegie, nnb, zervikal, inkompl zervikothorakal
    G82.23 Paraplegie, nnb, thorakal, kompl thorakolumbal
    G82.24 Paraplegie, nnb, thorakal, inkompl thorakolumbal
    G82.25 Paraplegie, nnb, lumbal, komplett lumbosakral
    G82.26 Paraplegie, nnb, lumbal, inkompl lumbosakral
    G82.30 Schlaffe Tetraplegie, nnbez
    G82.31 Schlaffe Tetraplegie, zervik, kompl zervikothorakal
    G82.32 Schlaffe Tetrapleg, zervik, inkompl zervikothorakal
    G82.33 Schlaffe Tetraplegie, thorakal, kompl thorakolumbal
    G82.34 Schlaffe Tetraplegie, thorak, inkompl thorakolumbal
    G82.35 Schlaffe Tetraplegie, lumbal, kompl lumbosakral
    G82.36 Schlaffe Tetraplegie, lumbal, inkompl lumbosakral
    G82.40 spastische Tetraplegie, nnbez
    G82.41 spast Tetraplegie, zervikal, kompl zervikothorakal
    G82.42 spast Tetraplegie, zervik, inkompl zervikothorakal
    G82.43 spast Tetraplegie, thorakal, kompl thorakolumbal
    G82.44 spast Tetraplegie, thorakal, inkompl thorakolumbal
    G82.45 spast Tetraplegie, lumbal, kompl lumbosakral
    G82.46 spast Tetraplegie, lumbal, inkompl lumbosakral
    G82.50 Tetraplegie, nnbez, Lok nnbez
    G82.51 Tetraplegie, nnb, zervikal, kompl zervikothorakal
    G82.52 Tetraplegie, nnb, zervikal, inkompl zervikothorakal
    G82.53 Tetraplegie, nnb, thorakal, kompl thorakolumbal
    G82.54 Tetraplegie, nnb, thorakal, inkompl thorakolumbal
    G82.55 Tetraplegie, nnb, lumbal, komplett lumbosakral
    G82.56 Tetraplegie, nnb, lumbal, inkompl lumbosakral
    P11.5 Geburtsverletzung Wirbelsäule u RM
    T91.3 Folgen Verletzung Rückenmark

    Vergessen sie die Relativgewichte 2003, die neuen sind ganz anders und es hat sich erwiesen dass wer auf die alten setzt auf Sand gebaut hat.
    Gruß
    SG

    M.E. erfüllt N+ in den meisten fällen die ND-Def. des gesteigerten Aufwands,
    da andere Behandlungsstrategie als bei N0
    z.B. adjuvante RT oder Chemo
    entsprechende andere oder zusätzliche
    - Aufklärung
    - Diagnostik
    - Therapie
    - z.B. Strahlentherapie bei N+ andere Felder/Dosis als bei N0

    mfg
    SG

    Ab 2004 wird so ein Fall zusammengelegt
    nach Entwurf KFPV 2004 §2 (2) (operativ nach med. DRG in derselben MDC innerhalb 30 Tagen).

    Das klärt einiges und sie können den Patienten heimlassen bis der OP frei ist ohn Abrechnungsdiskussion.

    Ob es sich dieses Jahr lohnt solche strittigen Fälle noch auszufechten?

    Gruß
    SG

    Guten Abend Herr Domurath,

    ich möchte das mal aus anderer Sicht formulieren:
    Wenn ich ein ÖsophausCA (Rektum-Pankreas-Magen-Sarkom.was auch immer..) hätte, würde ich mich sehr ausführlich erkundigen wer so was regelmäßig macht. Denn Rezidivraten / Überleben / funktioneller Outcome korrelieren damit. Und ich vermute das die meisten aus der "Fachwelt", die den Sinn von Mindestmengen bestreiten sich auch so verhalten würden.

    S.Glocker

    Ich würde mit der Euphorie noch etwas an mich halten. :O

    Im unserem Ärztblatt ein für mich nicht ganz einfach lesbarer Artikel
    aus der Juristerei
    Laber, Dr. jur. Jörg :jay:
    EuGH-Urteil zu Bereitschaftsdiensten: Für die Ärzte ändert sich zunächst wenig
    Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 36 vom 05.09.2003, Seite A-2279

    http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=38249

    Recht haben und recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge:isnihn:

    Hallo Herr Wilke,

    Im ICD steht in der Einleitung zum Kapitel II Neubildungen:

    "Im vorliegenden Kapitel II erfolgt die Klassifizierung der Neubildungen innerhalb großer Gruppen nach dem (biologi-
    schen bzw. biotischen) Verhalten, innerhalb dieser Gruppen hauptsächlich nach der Lokalisation. In einigen Ausnahme-
    fällen wird die Morphologie in der Kategorien- und Subkategorien-Überschrift angegeben.
    Für jene Benutzer, die den histologischen Typ von Neubildungen erfassen wollen, wird auf eine separate Morphologie-
    Klassifikation verwiesen, die in dem vorliegenden Band enthalten ist."

    Die Morphologie /Histologie spielt z.B. Bei Hodgkin / NHL eine Rolle, bei soliden Tumoren generell nicht. Für diese muß der optionale Morphologieschlüssel (am Ende des alph ICD) verwendet werden.

    Das dadurch und wegen der mangelhaften Kodierung der Ausbreitung ein Bezug zwischen Diagnose und Aufwand schwer herzustellen ist wird leicht klar.

    Zu beachten bei C49 sind auch die Inklusiva (Gefäße Knorpel Synovia etc), parenchymatöse Organe werden nicht genannt.

    Gruß
    SG