Beiträge von Maria HH

    Die zweite Aufnahme erfolgte zur Entnahme von Stufenbiopsien, das während des ersten Aufenthaltes wegen der Krankheit nicht durchgeführt werden konnte.

    Es geht um einem Kind, das nicht mal ein Jahr alt ist.

    Hallo Zusammen!Könnt ihr mir vielleicht helfen und sagen , ob MDK Recht hat?  Erster Aufenthalt (22.04.13-22.04.13): HD: Morbus HirschsprungAufnahme zur Stufenbiopsien. Aufgrund des Infektes der oberen Luftwege wurde der geplante Eingriff abgesagt und es erfolgte die Entlassung nach hause. Zweiter Aufenthalt (06.05.13-12.05.13) :HD: bek. Morbus HirschsprungEntnahme von Probebiopsien (Operative Behandlung) Erster und Zweiter Aufenthälter wurden zusammengelegt, womit der MDK auch einverstanden ist.Da ergibt sich ->DRG: G07A (operative Fallpauschale)  Dritter Aufenthalt (19.05.13-31.05.13):HD: bek. Morbus HirschsprungOP nach De La Torre+ Kalibrierung des Anus in NarkoseDRG: G16B (Operative Fallpauschale) MDK Beurteilung: Es geht um einem Fallsplitting und die Fälle müssen zusammengelegt werden. Also alle drei Aufenthälte müssen zusammen gelegt werden. Wir (das Krankenhaus) sind der Meinung: eine Fallzusammenlegung kommt nicht in Frage. Erstens handelt es sich um zwei operative Partitionen. Zweitens es handelt sich nicht um Wiederaufnahme wegen gleicher Basis DRG. Und drittens es geht nicht um die Komplikationen. Wer hat Recht? Vielen Dank im Voraus