Beiträge von clehmann

    Hallo B. Mehlhorn,

    die Frage hielt ich, ehrlich gesagt, für seit Jahren einvernehmlich geklärt. Die vor- und nachstationären Diagnosen und Prozeduren gehören selbstverständlich in den Datensatz und werden DRG-wirksam. Wenn man KIS und Grouper richtig füttert, meckern die auch nicht, fragen Sie mal Ihre Patientenverwaltung, wie man vor-, nach- und vollstationäre Aufenthalte richtig untereinander verbindet. ;)
    Was die Abgrenzung zum AOP angeht: Wir rechnen immer vor- und nachstationär ab, wenn ein medizinischer Zusammenhang mit dem vollstationären Fall besteht und die Behandlung innerhalb der vs/ns-Fristen erfolgt. Das halte ich für fair, die Kassen natürlich sowieso, dafür halten sie auch still, wenn die DRG tatsächlich einmal durch die vor/nachstationäre Behandlung aufgewertet wird, was ja eher selten vorkommt.

    Das würde bedeuten, dass ich für einen Patienten, der wochenlang unter Maximaltherapie auf der Intensivstation der Uniklinik liegt, nur die "einfache" IMKB abrechnen kann, wenn er an einem Tag aus organisatorischen Gründen keine PT erhalten hat. Der MDK wird sich für diese Interpretation nicht zu schade sein, das kennen wir schon von der NKB und der einmal nicht aufgeschriebenen Temperaturmessung...

    Dr. Heimig hat gestern in Köln klargestellt, was für ihn "Verfügbarkeit" bedeutet. Nicht mehr, als dass man ein Handy in der Tasche hat. :P

    Aber wird nicht hier fast genau dieser Sachverhalt vom InEK anders gesehen? (Danke an Herrn Hollerbach). Die Konstellation ist nicht 100% gleich, aber im Kern wird doch festgehalten, dass keine Prüfung auf Verlegungsabschlag erfolgt, wenn durch eine FZL Aufnahme- und Entlasshaus identisch sind, bzw. wenn formal gemäß Datensatz keine Verlegung (mehr) vorliegt.

    Man kann die Auffassung vertreten, der Verordnungsgeber habe das anders gemeint, aber ich würde trotzdem der Aussage des InEK folgen wollen. Ich bin aber auch nicht bei der Kasse tätig ;)

    Hallo Herr Blaschke,

    sicher? Nach der FZL ist der Fall formal kein Verlegungsfall mehr (Aufnahmeanlass des ersten Aufenthalts nicht "V", Entlassgrund des zweiten Aufenthalts nicht "06") oder zumindest nicht mehr als solcher erkennbar, oder übersehe ich etwas? Ich kann auch im §3 dazu keine klare Aussage finden. Ich hätte hier nur auf uGVD geprüft...

    Grüße
    C.Lehmann

    Ich nehme an, Herr Merguet verweist auf die Klarstellungen der Vertragsparteien zur FPV, Punkt 2, vermute ich zumindest.
    Die Beurlaubungsregel tritt aber sehr wohl in Erscheinung, zwar nur indirekt, aber anders ließe sich im vorliegenden Fall der Wunsch nach einer FZL formal im Rahmen der FPV nicht begründen. Ein "fehlender Fallabschluss" ist dort nämlich immer noch nicht, trotz zehn Jahren Diskussion, als Anlass zur FZL aufgeführt. Und das ist auch gut so... :thumbup:

    Guten Morgen,

    das sehe ich anders, Sie müssen das kodieren, was implantiert wurde. Ob das Gerät dann alles tut, was es theoretisch kann, ist für die Kodierung unerheblich. Sie kodieren ja auch dann eine Nierentransplantation, wenn die neue Niere ihre Funktion nicht aufnimmt.

    Die Fragen nach der Qualität der Abläufe und der Indikationsstellung und ob ein Ein-Kammer-Gerät nicht ausreichend gewesen wäre, sind dann allerdings berechtigt. Gut möglich, dass der MDK der Kasse empfiehlt, nur das einfache Gerät zu zahlen.

    Da ist sie wieder, unsere alte Diskussion. Der Begriff "abgeschlossener Behandlungsfall" ist weder medizinisch noch juristisch definiert und auch nicht definierbar. Genau deshalb hat ihn der Gesetzgeber immer vermieden. Wenn jetzt Sozialgerichte in ihren Urteilsbegründungen darauf zurückgreifen, heißt das für mich, dass sie schlecht beraten wurden. Offenbar war den Thüringer Richtern nicht bewusst, welches Konfliktpotenzial dieser Begriff hat und wie viel Arbeits- und Lebenszeit von Richtern, Rechtsanwälten, Ärzten und Krankenkassenmitarbeitern schon mit der Diskussion darüber vergeudet wurde. Das Zurückgreifen auf den Begriff "Behandlungsfall" in Abrechnungsfragen ist ein Rückschritt in längst vergangene (schlechte) Zeiten.

    Zum Glück hat das LSG NRW zum gleichen Sachverhalt anders entschieden: L 16 (5) KR 168/08 vom 23.08.2012. In der Begründung heißt es u.a.: "Nach Auffassung des Senats regelt § 2 KFPV 2004 nicht etwa beispielhaft, sondern abschließend, in welchen Fällen eine Fallzusammenfassung der Falldaten und Neueinstufung in eine Fallpauschale geboten ist. Eine erweiternde Auslegung des § 2 KFPV 2004 scheidet nach Ansicht des Senats aus."

    und weiter: [Die Leitsätze des BMGS zur Wiederaufnahme sprechen dafür]..."dass eine Fallzusammenführung jenseits der von § 2 KFPV 2004 tatbestandlich erfassten Fallgruppen nach der Vorstellung des BMGS nicht erfolgen sollte."

    Dies sind weise Worte! Die Richter vom LSG Thüringen sollten sie lesen und noch einmal in sich gehen.

    Eine FZL kommt nicht in Frage!

    Grüße
    C.Lehmann

    Moin,

    in der Anlage 6 hat sich interessantes zum Thema Gerinnungsfaktoren und Hämophilie getan. Bei "Blutern" sind die Faktoren demnach extrabudgetär abrechenbar (ZE2013-97). Bei Nicht-Blutern intrabudgetär ab einem Schwellenwert von 15.000 €, der Schwellenwert wird künftig vom InEK berechnet.
    Immerhin sind die Substanzen damit erstmals auch für nicht hämophile Patienten verhandelbar.

    Gruß

    merguet

    Wo kommt dieser Schwellenwert denn her? Ich halte diese Entwicklung für kritisch, auch wenn der Streit über die grundsätzliche Abrechenbarkeit von Gerinnungsfaktoren damit beigelegt zu sein scheint. Die Diskussionen mit dem MDK bei Fällen, die den Schwellenwert knapp überschreiten, werden sicher nicht spaßig. Hier geht es schließlich um ganz andere Summen als bei den Schwellenwerten der meisten anderen Medikamente-ZEs. Da wird jedes Nanogramm Novoseven einzeln begründet werden müssen. ;(
    Nun ja, scheinbar haben die Sozialgerichte um Arbeit gebettelt...

    Grüße
    C.Lehmann

    Hallo GGrimm,

    den Antrag für Belatacept, erstellt von BMS, habe ich gerade an Herrn Thieme (medinfoweb) verschickt, er wird sicher bald dort aufrufbar sein, ansonsten gerne PM an mich, dann schicke ich Ihnen das Teil per Mail.

    Andere Frage: Gibt es dieses Jahr keine automatische Eingangsbestätigung vom InEK mehr? Ich warte noch auf Rückmeldung für meine am Freitag verschickten Anträge. Liegt es an mir?

    Grüße
    C.Lehmann