Hallo Gleitzeitökonom,
Zitat
Original von Gleitzeitökonom:
wenn der patient bereits dialysepflichtig vor der stat. behandlung war, kann das ZE01 nicht abgerechnet werden. (siehe §2 KHEntgG)
um Missverständnissen vorzubeugen: Im §2 KHEntgG steht, dass die Dialyse als vom KH veranlasste Leistung Dritter nicht zu den KH-Leistungen zählt (d.h. vom Erbringer gesondert, z.B. über KV, abgerechnet werden kann), wenn die Dialysebehandlung dadurch fortgeführt wird, das KH keine Dialysen durchführt und der Patient nicht wegen Niereninsuffizienz im KH ist.
Das ZE01 kann selbstverständlich auch bei vorbestehender Dialysepflichtigkeit abgerechnet werden, sofern die Regeln der FPV dem nicht entgegenstehen.
Grüße
C.Lehmann