Beiträge von S.Stern

    Lieber Herr Ordu,

    danke für die Aufklärung. Natürlich beschreibt G39.1 das Apallische Syndrom nicht zureichend, genausowenig wie übrigens G39.8. Aber Wenigstens wird hier etwas über die Ätiologie ausgesagt, und der Code ist spezifischer als der .8

    Ich bin zwar kein neurologe aber, soweit ich weiss, ist ein vegetativer Status im wesentlichen eine Auschlussdiagnose nach langem Verlauf und wiederholten klinischen und technischen Untersuchungen. Ich weiss leider nicht, ob der Patient lange genug postoperativ im KH lag und es wirklich sicher ist, dass er \"apallisch\" ist, oder ob später Teile der Hirnrindenfuktion zurückkehren können. Sicher ist allerdings, dass er einen hypoxischen Hirnschaden erlitten hat.

    MfG
    S.Stern

    Hallo liebe Kodierprofis,

    kaum hier Angemeldet, schon hab ich ein Problem, das ich mit euch diskutieren möchte.
    Für einen kleinen Eingriff am Unterarm bekommt ein Patient in einer Praxis vom niedergelassenen Anästhesisten eine i.V.-Regionale (Bier-Block). Für Nichtanästhesisten: dabei bekommt der Patient eine Blutsperre an den Oberarm, anschliessend werden ihm eine relativ hohe Dosis Lokalanästhetika i.V. in den selben Arm gespritzt, der daraufhin Anästhesiert ist.
    Normalerweies wird für dieses Verfahren Prilocain benutzt, da es kaum Systemische Nebenwirkungen besitzt.
    In diesem Fall wurde fälschlicherweise Bubivacain injiziert. Bubivacain ist sehr kardiotoxisch, und kann systemisch zum Herzstillstand führen.

    Als der Fehler bemerkt wurde, wurde der Patient mit noch geblockter Blutsperre zu uns auf die Intensivstation verlegt. Nach dortigem langsamen Öffnen der Manschette traten Gottseidank neben einer kurzfristigen Verwirrtheit keine weiteren Symptome auf. Der Patient wurde noch für einen Tag überwacht und dann nach Hause entlassen.

    Ich wollte nun als HD T41.3 \"vergiftung mit Lokalanästhetika\" und Y57.9 \"Komplikation durch Arzneimittel\" als verbundene !-Diagnose kodieren. das System meldet aber dann, dass nach :dkr: Beide Schlüssel nicht zusammen verwendet werden dürfen. Wie soll ich nun verschlüsseln?

    Stefan Stern

    Lieber Herr Eckardt und herr Sander,

    Herr Sander hat Recht, die DKR sind da eindeutig.
    Danke nochmals für den Hinweis auf die Herzinsuffizienz, die Diskussion mit hypertensiver, oder ischämischer herzinsuffizienz führe ich schon länger mit dem Controlling, da unser \"Codecheck\"-Fehlerprüfprogramm alle Hypertonus- und Herzinsuffizienz-Codierungen bemängelt. Ich bekomme dann immer gesagt, meine Kodierung ist fehlerhaft, wenn ich sie getrennt kodiere, obwohl die Herzinsuffizienz eben auch mal keine hypertensive kongestive ist. :boese:

    S. Stern

    Guten Morgen,

    zunächst einmal: der Hypertonus und die Herzinsuffizienz sollten hier eh nicht getrennt Kodiert werden, sonder mit der I11.00 oder I11.01 \"hypertensive Herzerkrankung mit Herzinsuffizienz.....\" da nach :dkr: immer der Kombinationsschlüssel anzuwenden ist, wenn passend. Schon haben sie nur noch zwei Diagnosen. Ich denke, wenn die Kombination mit der KHK die Wahl ihrer Medikamente beeinflusst (sofern sie den Patienten neu medikamentös Einstellen), dann dürfen sie auch die KHK verschlüsseln. In desem Fall scheint dies ja so, da die Kombination aus ACE-Hemmer und Beatblocker (übrigens nicht ungefährlich!) oft für diese ja nicht seltene Kombintion an Diagnosen verwendet wird, um die herzarbeit zu \"ökonomisieren.

    MfG

    S. Stern

    Hallo azzkikr,

    wenn sie ein bischen mehr Informationen herausgeben, kann man ihnen vielleicht helfen. Falls sie das hier nicht öffentlich wollen, dann per e-mail. Ich werde dann versuchen, ihr Problem zu lösen.

    S. Stern

    Lieber Herr Stark,

    Ich schlage in diesem Falle T88.8 und \"G93.1 anoxischer Hirnschaden\" vor. Physiologisch ist es egal, ob eine Aphyxie oder eine prolongierte Hypotonie zum Hirnschaden führt. In beiden Fällen ist der \"Sauerstofftransport\" beeinträchtigt, was zu einer cerebralen Anoxie, und damit zu G93.1 führt.

    S. Stern

    Hallo Herr Sander und Herr Brickwerde,

    ich wage es hier mal, als absoluter Neuling :baby: hier im Forum aber auch als erfahrener Codierer in Sachen DRG und Intensivmedizin, einen Beitrag beizusteuern.
    Über die Entwöhnung von der Beatmung, insbesondere nach Extubation via intermittierendem Masken-CPAP, wurde bei uns auch immer wieder diskutiert. Wie von Herrn Sander schon erwähnt, ist hier die :dkr: Kodiererichtlinie 1001c nicht eindeutig. Ich bin dabei aber nicht der Ansicht von Herrn Sander, sondern plädiere eindeutig für due Sichtweise von Herrn Brickwerde.
    Bei uns werden die Patienten am Ende der Entwöhnung zunächst am Tubus zeitweise von der Beatmung (Beginnend bei Minuten bis zu mehreren Stunden) genommen, und atmen an einem Sogenannten T-Stück (Vernebler). Die Entwöhnung Endet aber nicht nach der Extubation, sondern dann wird der Patient regelmässig intermittierend mittels einer CPAP-Maske weiter beatmet, um eine Atelektasenbildung, und damit eine Reintubation zu vermeiden.
    Wir verschlüsseln sowohl die intermittierende Spontanatmung am Tubus als auch die sog. nicht-invasive CPAP-Maskenbeatmung immer als Beatmungszeit. Diese Beatmungsform vermeidet so eine (Re-)Intubation, und damit eine deutlich kostenintensivere Therapie mit Kreislaufbeeinflussung, Analgosedierung und erneuter Entwöhnung.
    Soweit ich den \"Fachkommentar DRG 2004 Anästhesiologie\", herausgegeben vom Bund deutscher Anästhesisten (A. Schleppers), verstanden habe, wird dort empfohlen, die Tage als Beatmungstage zu definieren, bei denen ein Respirator am Bett des Patienten steht und regelmäßig benutzt wird, unabhängig davon, wie lange die CPAP-Phasen dauern. Dies scheint uns auch gerechtfertigt, da insbesondere der personelle Aufwand für solche wachen Patienten (Anlegen der Maske, Anleitung der Patienten, Anpassung der Beatmung an die individuellen Bedürfnisse des Patienten, Monitoring und Betreuung des Patienten in einer subjektiv belastenden Situation) sehr hoch ist, und der Patient einen \"Beatmungsplatz\" belegt und Intensivpflichtig bleibt. Die Beatmungszeit wird erst als beendet angesehen, wenn der Respirator für mehr als 24h nicht mehr benötigt wird.
    Eine andere Art der Berechnung ist auch praktisch kaum möglich, da müsste ich alleine eine Kodierfachkraft zum aufschreiben und zusammenrechnen der einzelnen CPAP-Phasen (bis zu 12 x am Tag pro Patient) einstellen.
    Bisher hat sich der MDK noch nicht gemeldet und protestiert. Dies kann sich ja nach diesem Beitrag ändern, denn :mdk: \"Big Brother is watching auch dieses Forum\", ich werde aber nicht in einer Art \"vorrauseilendem Gehorsam\" der Kassen gegenüber unklare Kodierregeln zu ungunsten meines Hauses (Arbeitgebers) auslegen. Dazu bin ich nicht DRG-Beauftragter geworden.

    Gruß aus München vom \"Neuen\"

    S. Stern