Beiträge von S.Stern

    Lieber Herr Schädlich,

    die Perioperative Schmerztherapie ist, wie bereits in der von herrn Selter genannten DKR ausgeführt, Teil der operativen Prozedur, und daher nicht gesondert zu kodieren. Falls der PDK für mehrere postoperative Tage zur akuten Schmerztherapie benutz wird, könnten sie die 8-919 verschlüsseln. Dazu müssten sie allerdings alle im OPS genannten Vorraussetzungen erfüllen:

    Hinweis zum OPS 8-919 Komplexe Akutschmerzbehandlung:

    Zitat

    Hinw.: Dieser Kode umfasst die Einleitung, Durchführung und Überwachung einer speziellen Schmerztherapie oder Symptomkontrolle bei Patienten mit schweren akuten Schmerzzuständen (z.B. nach Operationen, Unfällen oder schweren, exazerbierten Tumorschmerzen) mit einem der unter 8-910 bis 8-911 genannten Verfahren, mit kontinuierlichen Regionalanästhesieverfahren (z.B. Plexuskatheter) oder parenteraler patientenkontrollierter Analgesie (PCA) durch spezielle Einrichtungen (z.B. Akutschmerzdienst) mit mindestens zweimaliger Visite pro Tag.
    ....
    Die Anwendung dieses Kodes erfordert die Dokumentation von mindestens drei Aspekten der Effektivität der Therapie (Analgesie, Symptomintensität, Symptomkontrolle, Ermöglichung aktiver Therapie)
    Der Kode ist nicht anwendbar bei Schmerztherapie nur am Operationstag

    Übrigens, lohnen tut sich ein solcher Akutschmezdienst auf den ersten Blick nicht, da die 8-919 bisher nicht erlösrelevant ist. Lohnend ist es aber für die Patienten trotzdem! Ausserdem haben mehrere Studien gezeigt, dass sich bei adäquater postoperativer Schmerztherapie die Verweildauer im KH signifikant verkürzt. Daher lohnt es sich (in zweierlei Hinsicht) also schon darüber Nachzudenken, ob man einen Akutschmerzdienst einführt, der die Vorraussetzungen des OPS 8-919 erfüllt. Dies hängt aber auch sicherlich von der größe des Hauses und den dort durchgeführten Eingriffen ab.

    Beste Grüße,

    Liebe Simone F,

    ich weiss ja nicht, wer das Gerücht verbreitet, die T-Diagnosen sollten generell vermieden werden. Es kommt immer darauf an, welcher Kode den Zusstand am spezifischten beschreibt. Was aber spezifischer ist, ist oft auch Auslegungssache. So ist die (auch sehr unspezifische) L08.8 spezifischer, was die Lokalisation angeht (Haut oder Unterhaut), während die T81.4 spezifischer die Umstände der Infektion (postoperative Wundinfektion) beschreibt. Hier kann man endlos diskutieren (haben wir auch schon).

    Ich, als perioperativer Mediziner, halte die T81.4 für die korrekte und besonders für diese Fälle gedachte Diagnose. Aber das ist nur eine Meinung.

    Liebe Grüße

    Lieber Herr Merguet,

    auch bei mir kommt es zu keiner Zunahme der Beatmungszeiten, da ich die DKR immer schon so verstanden habe, und dies auch gegenüber dem MDk bisher immer durchsetzen konnte. Siehe auch hier.
    Nur einige Private Kassen machten hier Schwierigkeiten, wobei deren Kenntnisse des DRG-Systems und dessen Regelwerk generell (euphemistisch ausgedrückt) starken Schwankungen unterliegt, je nach Sachbearbeiter.

    Ich glaube, einige Kollegen werden wohl, nach dieser Klarstellung (keine Änderung) der DKR 2007 zur Beatmung, einige alte Abrechnungen der Intensivpatienten stornieren und neu gruppieren müssen, soweit dies möglich ist.

    Beste Grüße,

    Lieber Aachen1,

    dass sehe ich etwas anders. In der OPS zur Schrittmacheranlage ist die Lokalanästhesie sicher inclusive. Diese wird ja auch üblicher Weise vom \"Operateur\" durchgeführt.
    Hier wurde allerdings von einem hinzugezogege Anästhesisten wohl eine Allgemeinanästhesie durchgeführt, dies ist nicht üblicherweise Teil der Prozedur.
    In der DKR P009a wird ausdrücklich auf den \"unkooperativen Patienten\" hingewiesen, ausserdem steht hier ausdrücklich:

    Zitat

    eine diagnostische oder therapeutische Prozedur

    .

    Im OPS steht im Hinweis zu den 8-90 Kodes

    Zitat

    Hinw.: Dieser Kode ist ein Zusatzkode. Er ist nur zu verwenden, wenn das Anästhesieverfahren bei Behandlungen angewendet wurde, die normalerweise ohne Anästhesie durchgeführt werden (z.B. bei Kindern)

    Die Diskussion, wann was eine Allgemeinanästhesie ist, wurde hier schon an andere Stelle ausführlich geführt. Dies ist aber wohl in diesem konkreten Fall (Beatmung mittels Larynxmaske) unstrittig.

    Also: die 8-900 darf hier schon kodiert werden, führt allerdings, wie bewe schon bemerkt hat, hier zu keiner anderen DRG.
    Eine Beatmungszeit (intraoperativ begonnen , unter 24h) darf aber nicht angegeben werden.

    Beste Grüße,

    Liebe Forumsteilnehmer,

    abgesehen davon, dass in dem von Herrn Schädlich gesetzten internen Link diese Diskussion schon ausführlichst geführt wurde, will ich hier noch meine Erfahrungen auch mit den MDK zu diesem Thema darstellen.

    Klar ist Nach DKR 1001d:

    Zitat

    Die Dauer der Entwöhnung wird bei der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt. Es kann mehrere versuche geben den Patienten vom Beatmungsgerät zu entwöhnen.

    .

    Die ganze Diskussion lässt sich also darauf verkürzen: Ist intermittierendes Masken CPAP + DU noch Teil des Weanings, oder nur eine Art der Atemgymnastik mit einer Maschine, die eh am Intensivbett steht. Dies ist meines Erachtens nach im wesentlichen eine klinische Entscheidung.

    In meinen bisherigen (sehr vielen) Prüffällen zur Beatmungsdauer wurde diese Sicht so bisher immer akzeptiert. Wichtig ist allerdings, dass auf irgendeine Art und Weise die Weaningzeit auch dokumentiert wird.

    Orginalzitat eines MDK-Prüfers:

    Zitat

    Ich brauche nur eine nachzuvollziehende Dokumentation über Beatmung und Weaningdauer mit ihrer Unterschrift darunter!

    Dies erfolgt bei uns über ein ärztlich geführtes EDV-Datenbanksystem, dessen Auswertung dann dem MDK bisher als nachweis immer gereicht hat. :sonne:

    Zum konkreten Fall von Herrn Schädlich: 4 x 1/4 Stunde \"riecht\" mir sehr nach Atemgymnastik, insbesondere dann, wenn die in dieser Zeit gemachten Blutgasanalysen keine respiratorische Insuffizienz mehr erkenne lassen. Man sollte den Bogen hier nicht allzusehr überspannen.

    Beste Grüße,

    Willkommen surgeon,

    Zunächst einmal, eine Anrede und eine Abschiedsformel sind vielleicht wenig informativ, aber in diesem Forum Usus und ein Gebot der Höflichkeit.

    Zu Ihrer Frage: Eindeutig nein, denn die Durchgeführte Prozedur bleibt eine Thyreoidektomie ohne gezielt durchgeführte (!!) Parathyreoidektomie, auch wenn \"versehentlich\" eine Nebenschildrüse mit entfernt wird. Analog wird eine Thoraxdrainagenanlage, die in der Leber landet, auch keine Leberpunktion.

    Beste Grüße und nichts für Ungut,

    Hallo Diskussionsteilnehmer,

    auch wir verfahren ähnlich wie Herr Sander. Entlasssung mit dem Zeitpunkt der Feststellung des Hirntods, in ISH Enlassungsart \"Hirntod\", Entlassungsgrund \"Geltungswechsel (17)\", Neuaufnahme mit dem Kostenträger \"DSO\" als HT-Organspender, Kodierung aller Diagnosen und Prozeduren, schließlich Abrechnung über die DSO. Datenübertragung nach §301 ist obsolet, da der hirntote Organspender eine eigene Kategorie bei uns bildet, also weder stationär noch ambulant ist. Das geht wohl in ISH, aber ich als User habe keine Ahnung, wie die das gemacht haben.

    Beste Grüße,

    Hallo Diskussionsteilnehmer,

    Mobbing ist ein wichtiges Thema, und, obwohl ich es selbst noch nicht direkt erlebt habe, es kommt sicherlich häufiger in Kliniken vor, als man glaubt.

    Aber ich denke nicht, dass dieses hier das richtige Forum für dieses Thema ist. Daher auch die geringe Reaktion. Sicher gibt es eigene Mobbing-Foren, da werden sie mehr erfolg haben.

    Beste Grüße,

    Lieber DRG Kodierung,

    ich kann ihre Frage nicht ganz verstehen. Haben sie denn keinen Grouper, der ihnen die korrekte DRG ermittelt? Was fehlte dem Neugeborernen (Diagnosen, Prozeduren) Suchen sie für den ersten (? ), oder den zweiten Aufenthalt die DRG? Wollen sie beide Aufenthalte zusammenführen??Neugeborene sind hier ja ausgenommen!

    Allgemein gilt§1 Abs 5 der FPV 2006:

    Zitat

    ...Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten und nicht als eigenständiger Fall nach § 8 zu zählen....

    Nach meiner Ansicht wird der für den ertsne Aufenthalt des Neugeborenen keine eigene DRG berechnet, da unter 24h. Die Behandlung des Neugeborenen ist mit der DRG der Mutter abgegolten.

    Für den zweiten Aufenthalt kommt es darauf an, ob das Neugeborene nach dem Aufenthalt wieder verlegt worden ist (dann P60C, wenn nicht verstorben)

    Wenn das Neugeborene einfach zur Mutter zurückkam, normalgewichtig war und keine medizinischen Probleme hatte, anschliessend auch nach Hause entlassen wurde, ergiebt sich die meines erachtens nach die P67D.

    Mit etwas mehr Informatiomnen kann man ihnen konkreter weiterhelfen, ansonsten wäre die Zuhilfenahme eines Groupers sehr hilfreich!

    Beste Grüße