Liebe Diskussionsteilnehmer,
in den letzten (DRG-)Jahren habe ich an einer der größten Anästhesieabteilung Deutschlands extrem selten die 8-779 kodiert. Weder hochdosierte Katecholamingaben (als Bolus oder kontinuierlich? Ab wann ist hochdosiert und wer legt das fest? ) noch dei Gabe von Amiodaron ist, für sich alleine genommen, aussreichend als Reanimationsmaßnahme.
Das Argument von Herrn Renkawitz kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, denn das Durchbrechen von Kammerflimmern, sei es elektrisch alleine oder zusätzlich medikamentös (oder durchbrechen sie Kammerflimmern nur mit Amiodaron alleine?? ), ist immer eine kardiale Reanimation, (Kammerflimmern führt bekanntlich unweigerlich zum Tod), und damit mit der 8-771 zu verschlüsseln.
Die aktuell gültigen Guidelines zur Reanimation fordern ja, nach freimachen der Atemwege (8-770), die Durchführung einer CPR (8-771 = Herzdruckmassage + Beatmung), vor der Gabe von Medikamenten.
Eiene rein medikamentöse Reanimation, welche evtl. mit der 8-779 kodiert werden könnte, kann ja nur bei noch minimal vorhandenen Kreislauf durch Bolusgaben von Katecholaminen erfolgreich sein. Wenn dies so dokumentiert ist, wird sich auch der MDK dieser Argumentation kaum verschliessen können.
Mit besten Grüßen