Beiträge von D. Duck

    Zitat


    Original von JKistler:


    Nun meine Frage: Was ist die HD bei der Rückübernahme?
    Müssen die beiden Fälle zusammengeführt werden?

    Ich bitte alle Wiederaufnahme- und Rückverlegungsexperten um ihre geschätzte Meinung oder um Hinweise auf ähnlich gelagerte und bereits besprochene Fälle in myDRG.

    Herzlichen Dank und freundliche Grüße aus Unterfranken
    J.Kistler

    Hallo JKistler,
    sehe den Fall wie mein Vorposter. Zusammenführung auf jeden Fall!
    HD bleibt M80.4!
    Gruß
    D. Duck

    Hallo Herr Blaschke,
    losgelöst von Ihrem Einzelfall folgende Anmerkung:
    Das Vergütungssystem DRG setzt neue, auch wirtschaftliche Anreize, die vom Grundgedanken her das stationäre Versorgungssystem effizienter machen sollen. In einzelnen Konstellationen ist aber denkbar, dass Leuistungserbringer finanziellen Profit aus Grundregeln der Vergütung erlangen wollen, die andere Gründe haben. Dies ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn das wirtschaftlich motivierte Handeln der Krankenhäuser den Interessen des Patienten entgegensteht. Ein Beispiel hierfür ist nachzulesen unter http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=46433 .

    Medizinisch nachvollziehbare, gut dokumentierte Entscheidungen schützen sie vor ungerechtfertigten Vorwürfen.

    Gruß
    D. Duck

    Hallo Frau Haerting,

    es ist unklar, ob der 3. Aufenthalt (19.04) eine Rückverlegung oder Wiederaufnahme darstellt.Um Ihnen in Ihrer konkreten Situation weiterzuhelfen, müssten Sie uns die DRGs nennen (Falls Wiederaufnahme).

    Unter der Annahme, dass es sich jeweils um Rückverlegungen handelt:
    Hilfe zu diesen komplexen Konstellationen bekommen Sie auch durch die \"Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach §3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 \"Kombinierte Fallzusammenführungen\"\" (erhältlich auf der Homepage des INEK)

    Die Möglichkeit KHA(Sie)-KHB-KHA-KHC-KHA findet sich dort allerdings nicht abgebildet.
    In der Grundlage heißt es ja \" Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst. Insofern wäre die 30 Tage Frist ab 20.02.05 als Grundlage zu wählen.
    Gruß
    D. Duck
    :roll:

    Hallo Sophie,

    Ihren Handlungsansatz halte ich für nicht richtig.

    Zitat


    Original von Sophie:
    wie Sie in Ihren Häusern versucht und was Sie unternommen haben, um die Verweildauer zu kontrollieren. Denn wie wir alle wissen, können die Rechnungskürzungen bezüglich Unterschreitung der UGVD sowie Überschreitung der OGVD ohne dokumentierten Grund in diesem Jahr schon sehr erheblich sein.

    Das Wissen um mögliche, vorgegebene Verweildauern sollte nicht im Mittelpunkt des Handelns stehen. Richtig ist, dass Punktlandungen in der UGVD und Überschreitung der OGVD kritisch hinterfragt werden. Hier hilft (wie auch bei anderen Fragestellungen) eine gute Dokumentation. Diese Dokumentation sollte aber nicht nach Überschreiten der UGVD pausiert und bei Überschreiten der OGVD reaktiviwert werden.

    Die Entlassung des Patienten hat sich nach dessen klinischen Zustand und ggfs. Weiterversorgungsnotwendigkeit zu richten und nicht nach den vorgegebenen Verweildauern.
    Sollte in Ihrem KH die Maxime bestehen, Patienten mit Augenmass zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu entlassen und klinische Verläufe zu dokumentieren. so brauchen sie keine Kontrolle der Verweildauern.

    Gruß
    D. Duck

    Schauen Sie doch mal im Definitionshandbuch, Band 5 Anhang B nach. Dort finden Sie die Zuordnung. Eine OR-Prozedur muss nicht zwingend in einem OP durchgeführt werden. Sie wird aber zumeist dort durchgeführt.

    Gruß
    D. Duck

    Hallo Claudi,

    mein Vorschlag: Vorgehen nach DKR, Kapitel 19.
    1) Entscheidung, ob Vergiftung (irrtümliche Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung) oder unerwünschte Nebenwirkung (Unerwünschte Nebenwirkung indikationsgere3chter Arzneimittel gemäß Verordnung). Hier nach meinem Dafürhalten unsachgemäße Anwendung, somit Vorgehen nach DKR 1916a.

    Wegen Exklusiva bei T36-T50 HD 38.3, als ND Manifestation (Hämaturie)

    D. Duck

    Zitat


    Original von Medizin-Controller1:

    hatte heute eine MDK-Prüfung, die sehr aufschlußreich war.
    Ein (höhergradiges) Vitium, das in einer Echokardiographie diagnostiziert wurde, ist akzeptiert worden. Die Patientin wurde wegen Herzinsuffizienz (u.a. infolge des Vitiums) aufgenommen und klinisch war ein Herzgeräusch auffällig, was das Echo veranlaßt hat.
    Wurde uns in der Vergangenheit hier regelmäßig die Diagnose gestrichen (Echo sei Routine und keine Ressource etc.), wurde sie jetzt akzeptiert


    Hier spielt es eher eine Rolle, ob das Vitium zufällige Diagnose einer aus anderem Grund durchgeführten Echokardiographie war (nicht zu akzeptierende ND wenn auch sonst keine Ressourcenverbrauch hinsichtlich des Vitiums) oder die Echokardiographie wie hier aufgrund des konkreten Vitiumverdachts als Ressuorce eingesetzt wurde (dann zu akzeptierende ND).

    Im übrigen und abgesehen von konkreten Regelungen in den DKR ist Ressourcenverbrauch doch Ressourcenverbrauch. Ein bißchen schwanger gibts ja auch nicht.

    Gruß

    D. Duck

    Hallo Ochpowi, hallo Attila

    bin meinem Vorschlag gefolgt und habe die Suchmaschine im Forum zum Thema Komplikationen befragt. Auf diesem Umweg bin ich bei einigen Posts gelandet, in denen die Kodierung ähnlicher Fälle geschildert wurde.

    Macht man aus der Entscheidung eine (unwiedersprochene) Mehrheitsentscheidung, so ist zu sehen, dass ähliche Kasuistiken kodiert wurden wie von Ihnen gemacht. Diese Kodierung wurde jeweils von eingeschalteten MDKen nicht aufgegriffen.


    Gruß

    D. Duck

    Hallo Ochpowi,

    ob das BC für den Tod verantwortlich war spielt ja nun keine Rolle mehr im DRG System.

    Trotzdem folge ich dem MDK. Argumentativ beziehe ich mich auf die DKR 0201d, in denen festgehalten ist: Der Malignom Kode ist als HD für jeden KH Aufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z. B. Operationen, Chemo-,Strahlentherapie, sonstige Therapie) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist.

    Die Forderung geht in meinen Augen in Ordnung. Orientierend gab es hier ja zahlreiche Diskussionen zur Frage, ob Neutropenien und konsekutive Infekte nun Komplikationen darstellen. Vielleicht schauen Sie dort mal nach Meinungen.

    Gruß

    D. Duck

    Hallo thnotheisen,

    ich habe Ihren Fall nachgegroupt und bin zu identischem Ergebnis gekommen. Im Definitionshandbuch können sie nachvollziehen, dass einer der beiden Eigriffe die Funktion einer komplizierenden Prozedur erfüllt.

    Allerdings bin ich nicht ausreichend chirurgisch bewandert um zu beurteilen, ob hier nicht die P001d der DKR zum Tragen kommt. Dort heißt es, dass \"normalerweise eine Prozedur mit all Ihren Komponenten ... in einem Kode abgebildet ist. So können Sie besser beantworten, ob der Kode 5-823.2- nicht einen Wechsel des Patellaersatzes beinhaltet. Eventuell ist Ihre Prozedur ja auch in einem der anderen Kodes aus 5-823.- zu dokumentieren- sie könnten und müssten so zusammenfassen.

    Gruß
    D. Duck