Beiträge von D. Duck

    Zitat


    Original von ochpowi:

    Weitere Steigerung -> Patient hat außerdem eine I50.9, bekommt hier Novodigal und Lasix ( kein Beloc )- I48.10 aus vorgeschichte bekannt - jedoch im LZ-EKG nicht aufgetreten -> kodierbar ? Novodigal sowohl für/gegen die I50.9 als auch I48.10! Beides kodierbar ?


    :d_gutefrage:

    Hallo Forum, hallo ochpowi,

    als geistiger Vertreter der Kostenträgerseite habe ich da eine andere Meinung.
    Grundsätzlich sind wir ja alle - oder sollten es zumindest - am Rightcoding interessiert. Meine Beobachtung ist in Teilen aber eine andere.

    Mit der Gabe eines Medikaments besteht ein Ressuorcenaufwand!
    Es gibt jedoch eine Reihe von Medikamenten mit einem breiten Indikationsspektrum. Zu nennen sind hier beispielsweise Kortison-Präparate. Unbestritten sollte nicht die gesamte Indikationsliste als ND eingegeben werden.
    Nun gibt es aber wie oben beschrieben Patienten, die aus dem Indikationsspektrum mehrere Erkrankungen (Kompensiert/in der Vorgeschichte aufweisen). Eine medikamentöse Therapie wird vom Einleitenden (Arzt) nahezu immer im Hinblick auf eine Erkrankung in Kenntnis der Begleiterkrankungen verordnet. Deshalb sollte nur eine Erkrankung mit dem Ressourcenverbrauch eines Wirkstoffs begründet werden.

    Bei dem Beispiel Kortison läßt sich ja mühelos ein Fall konstruieren, bei dem dieses Präparat gegen eine Erkrankung eingesetzt, als in diesem Fall erwünschte Nebenwuirkung aber gleichzeitig gegen andere Begleiterkrankungen hilft. Beabsichtigter Ressourcenverbrauch besteht aber nur für eine Erkrankung.

    Bitte pro Wirkstoff nur eine Erkrankung angeben!

    Gruß
    D. Duck :d_neinnein:

    Hallo Kscholze

    Blutkonserven sollten Sie dokumentieren, unabhängig von der Erlösrelevanz.

    In einigen DRGs wirken Blutkonserven als \"komplizierende Prozeduren\".

    Ab einer Schwelle 16 TE lösen sie ein zusatzentgelt aus (ZE32 für Erythrozyten).

    Gruß
    D. Duck :roll:

    Liebes Forum,

    jedes Haus sollte die vorgehaltenen Leistungsmöglichkeiten auf ambulante Erbringbarkeit hin überprüfen. Zumindest bei elektiven Massnahmen ist mit zunehmenden Nachfragen der Kostenträger bezüglich der Notwendigkeit zur stationären Durchführung zu rechnen.

    Den Ansatz, bei elektiven Eingriffen mit ambulantem Potential (z. B. gemäß Vereinbarungen zu §115 SGB V) und elektivem Charakter eine Kostenübernahmeerklärung vor Leistungserbringung- und so ggfs. nicht nachvollziebarer stationärer Aufnahme - einzuholen ist sicherlich zukunftsfähig. Dies gewährleistet den Leistungserbringern wirtschaftliche Sicherheit und vermeidet Streiterei post hoc um Eventualitäten und Notwendigkeiten.
    Gruß
    D. Duck

    Hallo Herr Hirschberg, guten Morgen Forum,

    Ihren Kodiervorschlag halte ich für nicht richtig.

    Zum einen sind die Schlüssel 5-399.- überschrieben mit \"Andere Operationen an Blutgefäßen\". Eine eigenständige \"Andere Operation\" liegt hier ja nicht vor.

    Zum anderen verweise ich auf die DKR. Dort ist unter P001 d geregelt, dass eine Procedur normalerweise vollständig mit all ihren Komponenten, wie z. B. Vorbereitung, ....Zugang, Naht usw. in einem Kode abgebildet ist. Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschrieben.

    Der Kode für z. B. Koro enthält also den Verschluss des Stichkanals.
    Egal. ob sie im Rahmen einer größeren Eingriffs die Hautnaht mit Nadel/Faden, einem Klammergerät oder Kleber machen, sie ist nicht zu kodieren.

    Unter diesen Aspekten erscheint die von Ihnen angesprochene Kodierung als nicht zulässig.

    Gruß
    D. Duck

    :p

    Hallo Frau Thelen,

    die Schlüssel der 8-54 Reihe beziehen sich auf zytostatische Chemotherapien (bei maligner Grunderkrankung). Geben sie das Cortsison als Begleittherapie? Dann gilt: Fest an Zytostatika gekoppelte Supportivmedikamente ..werden nicht kodiert.

    D. Duck :roll:

    Ein wichtiger Nachtrag, an dieser Stelle. Dank an meine Kollegin. Sie machte mich auf einen wichtigen Denkfehler aufmerksam. Als Kassenwächter muss ich an dieser Stelle natürlich fragen, warum stationär? Kann man das denn nicht ambulant leisten?

    Gruß
    D. Duck

    Hallo Herr Haerting,

    bei unbekanntem Primarius kann man so verfahren. Sie hierzu DKR 0209 D, Nachuntersuchung.... Die Metastasen scheinen ja nachweisbar zu sein.
    Laut DKR 0201 D, Seite 66 oben können sie meines erachtens zudem als ND C80 kodieren.
    Gruß
    D. Duck

    Hallo Herr Jörke,

    anscheinend habe ich oft Verständnisprobleme: Fragen hilft aber viel!

    Welche Fluktuation meinen Sie? F. der Krankenhäuser, F. des Personals, F. der Patienten?

    Informationen zum Gesundheitswesen bekommt man beispielsweise beim statistischen Bundesamt, bei den Statstikämtern der Länder und den Interessenvertretungen, hier zum Beispiel Deutsche Krankenhausgesellschaft.

    in der Hoffnung, Ihnen geholfen zu haben

    D, Duck :d_zwinker: