Beiträge von m.ramona

    Hallo,

    leider lassen sich die Kassen (mittlerweile 3) auf das Argument §9 PEPPV 2015 nicht ein. Wir haben einen Fall, Pat. lag ca. 1 1/2 Jahre bei uns, der Kostenträger wechselte nach gut einem Jahr (Sozialamt). Die Kasse schlägt uns vor den Fall bis zum Kostenträgerwechsel abzurechnen und dann einen neuen PEPP Fall für das Sozialamt anlegen.
    Ein PEPP Fall auseinandernehmen? Geht das? Soweit ich weiß, nicht! Das Argument der Kasse, das solche Abrechnungen weiterhin über die Bundespflegesatzverordnung läuft verstehe ich nicht.
    Ein anderen Fall: Wechsel von Kasse zu Pflegeversicherung. Auch hier das selbe Argument, obwohl ich hier von zwei unterschiedlichen Kassen spreche.
    Gibt es dazu eine genaue Rechtssprechung?
    MFG

    Guten Tag,

    die dem oben genannte Problem hatte sich auch noch ein Fehler im KIS eingeschlichen, der jetzt behoben wurde und somit alles geklärt werden konnte.

    Allerdings habe ich noch eine Frage zur Wiederaufnahme:
    1. Fall:

    Aufenthalt 1:
    10.05.-15.05.2015
    Psychiatrie, vollstationär

    Aufenthalt 2:
    17.05.-29.05.2015
    Prä-PEPP

    Aufenthalt 3:
    03.06.-21.06.2015
    Psychiatrie, vollstationär

    Wie werden hier die Fälle zusammengefasst?
    Nach meiner Meinung würde Aufenthalt 1 und 3 zusammengefasst, da diese innerhalb der 21 Tage liegen und die selbe Strukturkategorie besitzen.
    Stehe ich hier auf dem Schlauch ?( , da dies das Fallbeispiel 10 zur PEPPV 2015 ist........

    Dieses Fallbeispiel wird als Argument von einer KK eingesetzt, um 2 Aufenthalte kurioserweise (kostet der Kasse mehr!) nicht zusammenzufassen.

    2.Fall

    Aufenthalt 1:
    15.04.-24.04.2015
    Psychiatrie, teilstationär

    Aufenthalt 2:
    24.04.-08.05.2015
    Psychiatrie, vollstationär

    Aufenthalt 3:
    11.05.-27.05.2015
    Psychiatrie, teilstationär

    Auch hier werden doch Aufenthalt 1 und 3 zusammengefasst!!??

    Und nun??

    Hallo NuxVomica,

    ich sehe es grundsätzlich auch so (alle anderen Bedingungen wären erfüllt). Die 120 Tage Regelung hatte ich bewusst außen vor gelassen, da diese in der 2 Kette bei Fallzusammenfassung in den Fokus rutscht.

    Was uns verwundert ist, dass unser KIS-System und unser Datawarehouse sich dazu nicht meldet.
    Laut KIS-System ist der 21 Tag, also der 4.5 ein neuer Fall.
    Ähnliche Fälle hatte ich mit Pat. die alle 21 Tage zum EKT (4x) gekommen sind, auch hier gab es keine Meldung bezüglich Fallzusammenfassung. Auch die Kasse des Pat. meldete sich dazu (nicht die besagt) nicht.

    Ist dieser Fall jetzt eine Auslegungssache?

    Guten Tag,

    bei uns gibt es ein Problem mit der Interpretation der PEPPV §2 Absatz 1:
    "1Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist. "

    Folgender Fall ist eingetreten:

    Ein Pat. wurde am 14.04.2015 entlassen und am 04.05.2015 wieder aufgenommen.
    Laut unserer Auffassung wird der Fall nicht zusammengefasst.

    Eine KK ist da anderer Meinung:
    "...nach meiner Rechnung sind es genau 21 Kalendertage. Insofern wäre folglich eine FZF der beiden genannten Aufenthalte durchzuführen. Dass es sich jeweils bereits um FZF handelt(1.Fallkette mit 3 Aufenthalten vom 12.01.2015-14.04.2015, 2.Fallkette mit 4 Aufenthalten vom 04.05.2015-09.07.2015), hat auf diese Regelung meines Erachtens keine Auswirkung."

    Der Mitarbeiter der KK möchte die 2 Fallketten zusammenlegen ?( !
    Und was meint man hier mit: "......hat auf diese Regelung meines Erachtens keine Auswirkung" :?::?:

    Wie wird bei Ihnen in den Häusern mit der Regel innerhalb von 21 Kalendertagen umgegangen und hat diese Regelung ein KK bei Ihnen angefragt?

    Die Klarstellungen der Selbstverwaltung zur Vereinbarung PEPPV 2015 ist uns bekannt.

    Grüße aus dem Ruhrgebiet
    m. ramona

    Hallo zusammen,

    hier eine aktuelle Auslegungssache vom MDK zur Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen:
    " Eine Aufnahme auf eine geschlossene Station oder ein Beschluß nach PSych-KG reichen nicht aus.....
    Es handelt sich dann um eine individuelle besondere Sicherungsmaßnahme wie z.B. Fixierungen oder Baufsichtigung des Pat. in einem Isolierzimmer. Dies muss regelmäßig dokumentiert werden und begleitet sein von intensivierter Beziehungsarbeit."

    Interessant daran ist, dass der Gutachter gleichzeitig das Merkmal der akuten Selbstgefährdung durch Suizidalität und akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung anerkannt hat.

    Jetzt kann man sich fragen ,wann dann das Merkmal einer Sicherungsmaßnahme anzuwenden ist?

    MFG
    m.ramona