Beiträge von Machaon

    Guten Tag,

    wir haben eine sehr kreative Auslegung einer PKV auf dem Tisch. Es handelt sich um folgenden Fall:
    1. Entbindung und Entlassung eines gesundes Neugeborenen und Abrechnung bei der KK der Mutter (Kind ist eigentlich beim Vater, der privatversichert ist, versichert)
    2. erneute Aufnahme des nun kranken Neugeborenen nach einigen Tagen und Abrechnungsversuch mit der PKV des Vaters, bei der das Kind eigentlich versichert ist -> dann die Antwort der PKV, dass mit Verweis auf den Abs.5 der FPV vorgeschrieben ist, auch diesen Fall mit der KK der Mutter abzurechnen, da DRG P67D.

    Telefongespräche führten zu keinem Ergebnis. Hat jemand schon einen ähnlichen Fall und konnte diesen ohne Klage vor dem Sozialgericht lösen?
    Herzlichen Dank für alle Meldungen

    Machaon :t_teufelboese:

    Hallo DarthCoder,

    ihre Meinung ist richtig. Sie dürfen nur einmal die EBM 01218 abrechnen. Ein Ordinationskomplex der anderen Fachabteilungen ist nicht zu berechnen. Dabei ist es auch egal, ob der diensthabende Kollege im Bereitschaftsdienst extra kommen muss. Hier ist höchstens zu überlegen, ob es wirklich notwendig ist, den Kollegen zu holen, aber dies ist ein minenreiches Feld.

    MfG

    Dr. Haubold :chirurg:

    Hallo Count Diacos,

    als Erklärung für die stationäre Behandlung eines Patienten mit Leistenhernie reicht das Zusatzkriterium F4 (fehlende Versorgungsmöglichkeiten) nicht aus. Dies allein ist nach den G-AEP kein tragendes Argument gegenüber den KK, da es sich nur um ein Zusatzkriterium handelt, dass das medizinische Risiko erhöht.

    Die stationäre Behandlung solcher Patienten ist immer ein Wagnis und hängt offenbar auch vom örtlichen Prüfverhalten der KK ab.

    Gruß

    Dr. Haubold :chirurg:

    Guten Tag Herr/Frau Scholze,

    herzlichen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage noch zu Ihrer Aussage: Im Krankenhaus herrscht immer noch die Situation der Erlaubnis mit Vorbehaltsverbot. Was verstehen Sie darunter genau? Gibt es eine gesetzliche Regelung, die in der Diskussion mit den KK genutzt werden kann?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe

    Dr. Haubold :d_gutefrage:

    Hallo,

    mich beschäftigt zur Zeit eine Aussage der Krankenkassen, dass für die
    Vertebroplastie eine Kostenübernahme nicht erfolgen kann, weil diese
    Behandlung als neue Behandlungsmethode anzusehen ist. Eine Bewertung durch den Bundesausschuss sei bisher noch nicht erfolgt. Aus diesen Gründen wird eine Rechnungsstellung und Bezahlung wahrscheinlich abgelehnt.

    Hat jemnad bereits ähnliche Erfahrungen gemacht oder besitzt jemand neue Informationen? Wie händeln Sie das Problem - sofern es bei Ihnen ein Problem ist.


    Herzlichen Dank für jede Hilfe und freundliche Grüße


    Dr. Haubold :sterne:

    Hallo Forum,

    um noch mal auf meine erste Frage zurückzukommen. Ich habe inzwischen mit der DKG telefoniert. Dort erhielt ich die Auskunft, dass die Überweisung eines Patienten prinzipiell nicht möglich ist, aber als weiterhin offene Frage geführt wird. Wahrscheinlich wird es im Verlauf des April noch nähere Erläuterungen zu dieser und weiteren Problemen geben.

    Bis dahin geben wir den Patienten einen Überweisungsschein mit unserer Krankenhaus-IK Nummer mit, schaden kann es ja nicht und die niedergelassenen Kollegen haben einen solchen.

    Mal sehen, was da noch kommt.

    Freundliche Grüße

    Dr. Haubold :chirurg:

    Hallo Forum,

    inzwischen habe ich die KV erreicht. Dort steht man auf dem Standpunkt, dass durch den §6 des 115b festgelegt wurde, dass die Krankenhäuser grundsätzlich die postoperative Behandlung vornehmen müssen?! Ein völlig neuer Aspekt, der aber große Probleme für uns bringen könnte.

    Hat jemand auch schon etwas von dieser sehr interessanten Auslegung gehört oder handelt es sich hier um eine Eigenkreation aus Brandenburg??

    Herzlichen Dank für alle Antworten.

    Dr. Hauboldb :chirurg:

    Hallo Forum,

    ich sehe das Problem genauso wie Herr Heller, der auf den §4 verwiesen hat. Das die niedergelassenen Pathologen einen Überweisungsschein erhalten, klappte bei uns schon im vorigen Jahr und es gab noch nie Probleme.
    Neu ist jetzt die Abrechnung der postoperativen Komplexe durch die niedergelassenen Kollegen, wo der §4 einen Überweisungsschein vorsieht. Dementsprechend kamen auch schon Anfragen von den ambulanten Ärzten. Die KV hat zwar eine Hotline-Nummer in Brandenburg eingerichtet, aber leider ist niemand zu erreichen.
    Wie also verfahren?

    Herzlichen Dank

    Dr. Haubold :chirurg:

    Hallo Forum,

    hinsichtlich der Umsetzung des § 115b habe ich noch eine kleine Frage. Müssen wir als Krankenhäuser den niedergelassenen Kollegen, nach einer ambulanten Operation, einen Überweisungsschein mitgeben, damit diese den postoperativen Behandlungskomplex abrechnen können?
    Im Gesetz habe ich dazu nichts gefunden.

    Wer weiß genaueres?

    Herzlichen Dank

    Dr. Haubold :chirurg: