Beiträge von a_thomas

    Hallo,

    Sie können neu Anfangen, kann in jedem stationären Aufenthalt abgerechnet werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind u. die Punkte entsprechend erreicht werden. Bei Fallzusammenführung können auch die Punkte zusammengerechnet werden. (hier ja wahrscheinlich nicht der Fall).

    Aus dem Expertenkonsens 2014:

    1.2 Gibt es andere OPS (Komplexkodes), die den OPS 9-200, 9-201, 9-202 ausschließen?

    Ja, denn für den gleichen Zeitraum können die folgenden OPS-Kodes nicht zeitgleich mit den PKMSAufwandspunkten

    zur Kodierung des OPS 9-20 geltend gemacht werden:

    8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung, 8-98f Aufwendige intensivmedizinische

    Komplexbehandlung, 8-98d Intensivmedizinische Komplexbehandlung im Kindesalter, 8-981

    Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls und 8-98b Andere neurologische

    Komplexbehandlungen des akuten Schlaganfalls.

    Alle anderen OPS-Komplexkodes sind nicht ausgeschlossen. (Siehe hierzu die FAQ Nr. 9005 des DIMDI:

    MfG a_t

    Hallo,

    wie ambulant? Im KH?

    Dann gilt:


    - Die Erforderlichkeit der nachstationären Versorgung des Patienten muss gegenüber der Krankenkasse begründet werden
    - Fehlt es an einer solchen Begründung, tritt mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein

    - Daher beginnt auch die Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V nicht zu laufen


    - Erbringt ein Krankenhaus nachstationäre Leistungen gemäß § 115a SGB V, obwohl die Nachsorge auch ambulant hätte
    erfolgen können und kann die Erforderlichkeit der nachstationären Leistung nicht begründet werden, hat das Krankenhausnach der Rechtsprechung des BSG keinen Vergütungsanspruch

    Ansonsten muss die VAC- therapie im ambulanten bereich (PD- Verordnung Behandlungspflege vorher bei der Kasse genehmigt sein, i.d.R. stellt Antrag die VAC Firma)

    siehe auch: http://www.kci-medical.de/DE-GER/kostenerstattung

    MfG

    a_t

    Hallo,

    meinem Verständnis nach wird durch die Verweildauerkürzung kein "fiktiver Entlassungszeitpunkt" entworfen, sondern die Leistung/ Behandlung ab dem Zeitpunkt gekürzt, die nicht mehr vollstationär und akutmedizinisch erforderlich war. Insofern würden sich in ihrem Fall auch die Beatmungsstunden verkürzen (zwar real erbracht, aber nicht vollstationär erforderlich).

    Es besteht ja aber immer ein Zusammenhang zwischen Zeit und Geld im System. Also kann es ja nicht sein, das die VWD 2 Tage ist und die Beatmungszeit über 2 Tage.

    Überall da, wo ein OPS durch die Dauer trigger, wird dementsprechend bei VWD- Kürzung auch die erbrachte Leistung gekürzt (beliebte Anfrage bei Komplexbehandlungen :evil: )

    MfG a_t

    Hallo,

    bezüglich "Fall wird nicht zusammengeführt"... das bringt mich ja aus dem Konzept 8| ? Ob jetzt geplant war oder nicht, das die Pat. wiederkommt nach SM - Implantation, es ist ja von KHA->KHB->KHA, womit eine Fallzusammenführung nach §3 Abs. 3 erfolgen müsste.

    Jetzt ist da aber dieser OPS (8.500-..), der ja die VWD steuert. Und an die P005k habe ich auch gleich gedacht, nur stellt sich mir hier folgende Frage: Werden den die Behandlungstage hier auch einfach zusammengezählt in Bezug auf die Therapieeinheiten, auch wenn eine mehrtägige Unterbrechung durch Verlegung auf a) 24 Std. Intensiv im Haus und b) 4 Tage in einem anderen KH dazwischenliegen? Also ist es so auszulegen, das an 7 zusammenhängenden Behandlungstagen die 10 Einheiten erfüllt sein müssen und es keine Rolle spielt ob der Patient für ein paar Tage woanders war und ich dann pro 7 Tage und 10 Einheiten die OPS mit dementsprechender Dauer im nachgang eingebe? Was ist mit dem Assessment, unter rein qualitativen Gesichtspunkten müsste es ja erneut gemacht warden (kann sich ja einiges im anderen KH geändert haben), wenn vorangegangene Anahme richtig ist, nach Auslegung nicht?

    Bedeutet dann ja auch, das z.B. eine Pat. 9 Tage frührehabilitativ behandelt wird, entlassen mit 8.550.0 und dann nach 2 Tagen wieder kommt f. weitere 6 Tage behandelt wird, dann mit 8.550.1 abgerechnet wird? (Rein theoretisch die Pat. ein paar Tage beurlaubt werden könnte?)

    MfG :wacko: :)

    Hallo HR. Rembs,

    auch wenn ein wenig spät, herzlichen Dank f. die Antwort.

    Das Myelodysplastisches Syndrom wäre toll gewesen, hoch bewertet u. hätte eigentlich auch gepasst.

    Irgendwie ging der Fall aber in viele Richtungen, nichts halbes und nichts ganzes von allem her.....

    Irgendwie wollte sich aber auch keiner richtig festlegen ?(

    Trotzdem hat mich ihre Anregung f. das nächte mal weitergebracht!

    MfG at

    Hallo,

    mal eine Frage auf die schnelle:

    Pat. wird aufgenommen zur akutgeriatrischen Komplexbehandlung in der MDC MDC 08, erleidet am 11. BT einen Myokardinfarkt, wird in anderes KH für 4 Tage zur SM Implantation verlegt (zurückverlegung nicht geplant gewesen).

    Kommt dann aber doch wieder zurück, jetzt aber ja in der MDC 05.

    Meine Frage: In Bezug auf die OPS kann ich die Therapieeinheiten nicht zusammenlegen oder? (Fall wird ja auch nicht zusammengeführt) Bedeutet erster Akutgeriaufenthalt OPS 8.550-0 und aktueller Aufenthalt jetzt, dann als neue Verlegung aus ext. KH in Akutgeri mit OPS 8.550-? (je nach Dauer und Therapieeinheiten), oder??? :wacko:

    Vielen Dank für eine Antwort im Voraus :) !

    Sonnige Grüße aus der bayrischen Provinz ;)

    at

    Hallo,

    ich bin relativ neu beim Kodieren und wollte mal Meinungen haben, zu einem Fall über den ich hier im KH diskutiert habe.

    76jährige Pat. kommt mit T>38, thorakalen Schmerzen, myelodysplastisches Syndrom mit ausgeprägter Anämie, Volumenmangel, leicht Tachykardie und Hypertonie zur Aufnahme.

    Bekannte ND: Diab. mell, Niereninsuff. St. III, idiopatische Gicht, Hypertonie, AVK IV, Ulcera am US.

    Patientin war 17 Tage stationär.

    Für Sepsis/Sirs sind Kriterien nicht erfüllt, da u.a. AF nicht gemessen und nur 1 BK abgenommen.

    In der BK findet sich ein Staphelococcus Aureus. Pat. wird über gesammten Zeitraum antibiotisch behandelt.

    Der entlassende Arzt verschlüsselt als Entlassdiagnose:

    M10.04 Idiopatische Gicht

    schreibt im Arztbrief u.a.

    Die erneute stationäre Aufnahme erfolgte unter dem Bild eines fieberhaften Infektes. Klinisch waren die D3 und D4 links geschwollen, überwärmt und schmerzhaft. Das klinische Bild war mit einer atypischen systeminflamatorischen Arthritis urica vereinbar.

    Ich habe daraus als HD zur Entlassung gemacht:

    M00.80+U80.01 (Arthritis und Polyarthritis d. bakterielle Erreger: Staphylococcus aureus mit Resistenz gegen....)

    un komme da mit in die I67A, anstatt in die I69A, welche wesentlich besser gewichtet ist.

    Kann doch keiner was dagegen haben oder?


    Vielen Dank f. Kommentare im Voraus!

    MfG A. Thomas :D