Beiträge von Thomas B.

    Hallo,

    vielleicht helfen hier auch noch die DKR-Psych weiter. Unter PD016e findet sich folgendes: "Rein anamnestische Angaben über die Einnahme psychotroper Substanzen, die das Patientenmanagement gemäß Definition der Nebendiagnosen in der DKR PD003 nicht beeinflusst haben (z.B. eine anamnestisch bekannte überwundene Alkoholabhängigkeit), werden nicht kodiert."

    Grüße

    Hallo,

    also wegen dem Stichtag steht in der aktuellen Fassung der PPP-RL weiterhin das es jeder Mittwoch der ungeraden Kalenderwochen ist. Der erste Stichtag wäre somit der 06.01.2021.

    Ich habe jedoch eine Frage bezüglich der PPP-RL für die Einstufung von teilstationären psychosomatischen Fällen. Müssen die Jahresüberlieger 2020 > 2021 am 01.01.2021 in die neuen Behandlungsbereiche P3 bzw. P4 umgestuft werden? Ober werden diese noch nach der PPP-RL vom 01.01.2020 eingestuft. Habe in der aktuellen PPP-RL ( veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.12.2020 B3)) leider nichts gefunden.

    Viele Grüße und eine gesundes neues Jahr!

    Hallo,

    mir liegt aktuell eine MDK-GA zur 1:1 Betreuung vor in dem zwar die Mindestmerkmale nach OPS erfüllt sind, jedoch möchte der MDK eine "...mind. aller 2 Stunden durchgeführte Verlaufsdokumentation des 1:1-Betreuers...". Sonst würde es lt. MDK-GA den erhöhten Aufwand nicht wieder spiegeln und die Regeldokumentation wäre dazu nicht ausreichend. Also soll die 1:1 Betreuung gestrichen werden.

    Es ist zwar im OPS bisher nicht gefordert und Änderungen bzw. Klarstellungen im OPS sind allein dem DIMDI vorbehalten, aber in Hinblick auf die angedachten "Strafzahlungen" / zukünftige Prüfquote ist man hier der Willkür des MDK's ausgeliefert.

    Grüße

    Hallo,

    meine Tendenz ist es dies nicht zu kodieren in einer solchen Konstellation. Es sind bei mir nur Fälle aufgeploppt, bei denen diese Problematik vorlag. Meine Frage bezog sich darauf, ob Anderen solche Fälle auch bekannt sind und wie Sie damit umgehen. Es ist ja schon fast überall Standard das alle PEPP-Fälle "gebarthelt" werden.

    Schöne Grüße

    Hallo,

    auf einer Veranstaltung zum Thema PPP-RL mit Referenten der DKG habe ich die gleiche Frage "Wie stufen Sie nach der PPP-RL teilstationäre psychosomatische Fälle ein?" gestellt.

    Die Antwort von den Referenten der DKG war: A6 / psychosomatisch ggf. G6 / psychosomatisch

    Schöne Grüße

    Hallo,

    ich habe auch eine Frage zur Bewertung vom "Barthel-Index-erweitert". Dieser führt ja seit 2020 zur Höhergruppierung in der PA04 bei bereits mittelschwere kognitive Funktionseinschränkungen (wie im Beitrag oben erwähnt).

    Meine Frage wie bewerten Sie diesen Test bei Pat. bei denen eine Sprachbarriere (andere Muttersprache) vorliegt / beschrieben wird? Durch die Sprachbarriere kann es beim "Barthel-Index-erweitert" im Ergebnis zu einer mittelschwere kognitive Funktionseinschränkungen (U51.10) kommen.

    Für mich ist unklar ob der "Barthel-Index-erweitert" dann überhaupt gewertet werden kann, gerade im Hinblick auf die Abrechnung.

    Schöne Grüße

    Hallo,

    seit Anfang 2019 erhalten wir vermehrt Prüfanzeigen vom MDK zu Erhaltungs-EKT-Fällen. Die Kassen beauftragen den MDK mit der Fragestellung "Ist die durchgeführte EKT ambulant erbringbar?":/.

    In der Regel bleiben die Patienten 2 Tage vollstationär zur Erhaltungs-EKT-Behandlung.

    Da diese Patienten in regelmäßigen Abständen zur Erhaltungs-EKT-Behandlung kommen und wir aktuell noch auf Ergebnisse dieser MDK-Prüfungen warten, wollte ich Fragen ob jemand solche oder ähnliche MDK-Prüfungen / Fragestellungen kennt und ggf. auch schon Ergebnisse hat.

    Beim googeln habe ich bisher nur einen Anbieter in Deutschland gefunden der EKT-Behandlungen ambulant anbietet.

    Oft werden bei diesen MDK-Fällen auch die primäre und sekundäre Fehlbelegung geprüft.

    Über Rückmeldungen würde ich mich Freuen.

    Freundliche Grüße :)

    Eine medizinische Begründung würde ich unter anderem in der oft fehlenden Medikamenten Compliance von psychiatrischen Patienten sehen. Eine andere medizinische Begründung könnte sein wenn festgestellt wird, dass bei der Metabolisierung von Risperidon zu wenig Paliperidon entsteht (entschuldigen Sie die meine laienhafte Formulierung).

    Das wirtschaftliche Alternativverhalten sehe ich aber nur auf Seite der Kasse, da es für Paliperidon ein ZE gibt und für Risperidon keins und die Kosten in etwa gleich sind. Ein wirtschaftliches Alternativverhalten auf der Seite des Krankenhaus würde ich demnach nur sehen wenn weder Paliperidon noch Risperdal als Depotmedikation zum Einsatz kommt. Jedoch würden damit Behandlungsoptionen dem Patienten verwehrt bleiben.

    Das eine handfeste medizinische Begründung z.B. für Paliperidon vorliegen muss bleibt dabei unbestritten.

    Viele Grüße

    Hallo Paliperidon,

    solche Prüfungen hatten wir bisher noch nicht. Bisher wurde nur geprüft ob die kodierte Menge auch verabreicht wurde (Injektionsnachweis). Nach meiner Einschätzung kann der MDK in seinem Gutachten nicht feststellen das es wirtschaftlicher gewesen wäre Risperdal Consta zu nehmen. Das wäre nur wirtschaftlicher für die Kasse weil es kein Zusatzentgelt erzeugt. Jedoch wird somit in die Behandlungsfreiheit der Ärzte eingegriffen. Wenn der Arzt indikationsgerecht entschieden hat das ein Pat. mit Paliperidon behandelt hat dann wird der Arzt Gründe dafür haben. Gerade bei Pat. die schon länger auf Paliperidon eingestellt sind, stellt sich mir die Frage warum den Pat. einem unnötigen Risiko einer Medikamentenumstellung aussetzen wenn die Behandlung erfolgreich ist und der Pat. es gut verträgt. Es handelt sich ja immer hin um zwei verschiedene Wirkstoffe bzw. Medikamente. Ich denke nicht das man hier mit dem § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot argumentieren kann.
    Es wurde die letzten Jahre auch immer wieder vorgeschlagen Risperdal Consta in den ZE-Katalog aufzunehmen, jedoch ohne Erfolg.

    Es wäre interessant zu hören wie die Juristen diese Sachlage bewerten. Ich denke die von Ihnen geschilderte Problematik hat Klagepotential.

    Viele Grüße

    Thomas B.