Beiträge von Thomas B.

    Hallo Herr RA Berbuir,

    das der MDK nach §277 Abs.1 SGB V nur ein Ergebnismitteilung übermitteln müsste ist mir bekannt. Das vollständige MDK-GA könnte er jedoch auch. In meinem Berufsalltag sieht die Praxis jedoch so aus, dass keine Ergebnismitteilung vom MDK verschickt werden. Ergebnismitteilung von den meisten Kassen kommen nur wenn eine Kürzung seitens der Kasse vorgenommen wird. Ist das Ergebnis das keine Kürzung vorgenommen werden kann, schicken die meisten Kassen keine Mitteilung.
    Das bedeutet, dass die MDK-Fälle nach 9 Monaten geschlossen werden und die AWP in Rechnung gestellt wird. Jedoch kam es schon vereinzelt vor, dass Kassen ein falsches Ergebnis mitgeteilt haben und zu unrecht Kürzungen vorgenommen haben. Aus dieser Problematik heraus wäre es schon sehr hilfreich, um eine bessere Nachprüfbarkeit zu haben, dass der MDK direkt dem Krankenhaus das Ergebnis mitteilt. Weiterhin sollen ja Prüfung etc. immer den Charakter haben, dass man aus Fehlern lernen kann.
    Der MDK selbst kann ja entscheiden ob er das vollständige MDK-GA schickt. Der Vorteil für das Krankenhaus wäre z.B. dass wenn eine lückenhafte Dokumentation zu einer Kürzung führt, kann man bei zukünftigen Behandlungsfällen dies verbessern und nicht weiterhin den gleichen Fehler machen.
    Trotzdem Herr RA Berbuir vielen Dank für Ihren Tipp.

    MfG

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu dieser Problematik. Welche Krankenhäuser / Kliniken bekommen überhaupt eine Ergebnismitteilung / Gutachten direkt vom MDK? Normalerweise besteht ja eine Mitteilungspflicht seitens des MDK über das Ergebnis (§277 SGB V) wenn ich das richtig sehe. Sieht aber in der Praxis nach meinem Erfahrungen anders aus. Wenn man nur die Informationen von den KK bekommt ist eine Prüfung des Ergebnis schwierig. Auch könnte es ja möglich sein, dass Teile / Inhalte des MDK-GA von den KK nicht mitgeteilt werden und wie soll man dann eine korrekte Stellungnahme zum MDK-GA abgeben.


    MfG

    Sehr geehrtes Forum,

    ich bräuchte ein Paar Tipps / Empfehlungen wie ich Metabolisierungsbesonderheiten bei einem Pat. verschlüsseln kann. Bei dem Pat. blieb trotz Aufdosierung verschiedener Antidepressiva die Response aus. Es erfolgen mehrfache Spiegelbestimmungen für die Medikamente. Dabei wurde festgestellt, dass die Spiegel nicht anstiegen wie erhofft und sich kein suffizienter Spiegel einstellte. Daraufhin wurde eine genetische Analyse zur CytochromP450-Aktivität durch geführt. Diese brachte folgendes Ergebnis: für CYP2C19 den Status eines Ultrarapid Metabolizers und für CYP2D6 den Status eines extensive Metabolizers.

    Hat jemand Erfahrungen damit wie man dies mit ICD-10-GM 2016 und OPS-2016 verschlüsseln / kodieren kann?

    Viele Grüße
    Thomas B.

    Guten Morgen an alle,

    diese Probleme habe ich im Moment nicht mit dem MDK. Die Unterlagen gehen per Boten an den MDK in dafür vorgesehenen Transportboxen. Die Dokumentation welche Unterlagen versendet wurden erfolgt in einem MDK-Modul. Bisher hat der MDK noch nicht behauptet, dass er keine Unterlagen bekommen hätte bzw. Unterlagen gefehlt hätten. Allerdings bekomme ich vom MDK keine Ergebnis-Mitteilung der Prüfung.

    Gruß Thomas B.

    Hallo RA Berbuir,

    danke für Ihre Antwort. Ich frage mich bloß warum dann ein neues Verfahren / Verordnung / Gesetzesänderung nach dem anderen erstellt wird, wenn unterm Strich es alles wieder umgangen werden kann und die Sozialgerichte noch mehr zu tun haben. Aus meiner Sicht resultiert daraus nur eine Verschwendung von sozialen Geldern - echt traurig.

    VG Thomas B.

    Hallo RA Berbuir,

    wenn die Kassen nach der 6 Wochenfrist eine interne Prüfung durch den MDK machen lassen können Anhand der vorliegenden Daten bei der Kasse und der MDK die Empfehlung einer Kürzung des Behandlungsfalls empfiehlt, kann dann die Kasse den Fall einfach kürzen (mit Angaben der Gründe) und als Leistungserbringer müsste ich dann klagen oder Widerspruch einreichen? Wie sieht die Sachlage in so einem Fall aus?

    VG Thomas B.

    Hallo ck-pku,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort - ist echt Gold wert :) . Ich halte die Behandler immer dazu an, Leistungen von Dritten währenden einer stationären / teilstationären Behandlung im Krankenhaus zu verschieben wenn nicht zwingend medizinisch erforderlich. In der Praxis gestaltet sich dies jedoch sehr schwierig gerade bei Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen. Ich hätte gedacht, dass die zahnärztliche Notversorgung da eine Ausnahme macht. Vielen Dank nochmal. :thumbup:


    Freundliche Grüße

    Thomas B.

    Hallo,

    ich habe aktuell einen Behandlungsfall der während der stationären Behandlung in der Psychosomatik wegen Zahnschmerzen zu einem niedergelassenen Zahnarzt geschickt wurde. Der Zahnarzt hat den Pat. behandelt und die Rechnung an die Klinik beschickt für die Behandlungskosten.

    Ich hätte gedacht das der Zahnarzt die Behandlung mit der Krankenkasse abrechnen kann auch wenn der Pat. sich in stationärer Behandlung befindet. Liege ich da falsch? 8|

    Bin immer davon ausgegangen das Zahnarzt eine Art Sonderstellung ein nimmt. Da ja sonst Leistungen Dritter während einer stationären Behandlung immer vom Krankenhaus getragen werden müssen.

    Freundliche Grüße

    Hallo Doki,

    meiner Meinung nach sollten PIPler ihre Leistungen auf jeden Fall dokumentieren. Ob diese Leistungen für die Berechnung der TE berücksichtigt werden können (OPS-relevant) hängt davon hab ob die Mindestvorgaben vom OPS-Katalog erfüllt werden.

    OPS-Katalog 2016 Auszug Kode 9-649
    "Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, beim Primärkode spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf z.B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-Pädagoge erhalten"

    Wenn Sie also Ihre PIPler entsprechend dieser Vorgaben vergüten könnten Sie die Leistungen der PIPler für die Berechnung der TE berücksichtigen (OPS-relevant). Dieses würde ich auch so bei Teilzeitbeschäftigung der PIPler sehen wenn die Vergütung einer Teilzeitbeschäftigung des Grundberufes z.B. als Diplom-Psychologe entspricht.

    Beste Grüße

    Hallo,

    laut der PrüfvV von 2015 § 6 Abs. e ("Aus Sicht der Krankenkasse bedarf es der direkten Beauftragung des MDK.") muss die Krankenkasse die Prüfung innerhalb von 6 Wochen (nach erhalt der Schlussrechnung) einleiten. Wie verhält es sich mit dieser Frist, wenn eine Schlussrechnung übermittelt wurde, jedoch Systemzuschläge nicht in dieser Rechnung nicht enthalten waren und diese nachträglich gesondert der Krankenkasse in Rechnung gestellt wurden? Zählt das Datum der letzten Rechnung, auch wenn es nur Systemzuschläge sind, oder zählt das Datum der Rechnung für die Behandlungskosten für die 6-Wochen-Frist?


    Beste Grüße