Beiträge von Thomas B.

    Hallo GW,

    mit Verbringung haben Sie natürlich völlig recht das etwas anderes gemeint ist. Mein Gedankengang bezog sich darauf, dass wenn ein Wechsel zwischen z.B. TA und TP stattfindet und der Zeitabstand <24h ist (je nach Landesvertrag) die Regelungen zur Verlegung bzw. Verbringung so ausgelegt werden, dass es keine Verlegung ist sondern eine Verbringung in Form eines Fachabteilungswechsel und deshalb keine Unterbrechung der Behandlung stattgefunden hat. Aber das mit der Verbringung in Zusammenhang zu bringen ist nicht korrekt von meiner Seite, da die Definition für die Verbringung eine andere ist.

    Gruß

    Hallo GW,

    wenn ich mich nicht irre erfolgt eine Fallzusammenführung nur dann innerhalb 21 Tagen, wenn die Fälle der gleichen Strukturkategorie zuzuordnen sind (außer bei Jahresüberliegern siehe PEPPV 2016 §2 Abs.5). Die Strukturkategorie setzt sich aus Aufnahmegrund (ts oder Vs) und dem Fachabteilungsschlüssel zusammen.

    Hallo Matt,

    ich frage deshalb nachdem Zeitabstand da soweit mit bekannt ist, in den Landesverträgen geregelt ist wann es sich um eine Verlegung und wann es sich um eine Verbringung handelt. Ich vermute das wenn der Pat. von z.B. TA nach TP wechselt und der Zeitabstand <24 h ist wird es als Verbringung ausgelegt wenn der Zeitabstand >24h ist als Verlegung (in Abhängigkeit vom jeweiligen Landesvertrag) . Sobald es eine Verlegung ist würde ich mich Ihrer These anschließen und man könnte die Fallzahl und die VWD manipulieren. Aber die Kostenträger werden bestimmt auf solche Fälle mit einer MDK-Prüfung reagieren.


    Freundliche Grüße

    Hallo Luna,

    ich kenne mich mit den Bestimmungen zur PVS nicht aus. Mich wundert es nur, dass die original Akten zur PVS gegeben wurden. Ist es Pflicht die original Akten zur PVS zu geben? Ich kenne es nur so das nach Extern nur eine Kopie der Akte geben wird.

    Freundliche Grüße
    Thomas

    Hallo,

    @Kodier-Assi soweit mir bekannt ist wird die 1:1-Betreuung immer für den jeweiligen Kalendertag kodiert. Das heißt wenn ein Pat. um 12:00 mittags aufgenommen wird und 1:1 Betreuung bekommt, dass an diesem Kalendertag max. 12 h 1:1 Betreuung geleistet werden können.
    Im OPS-Katalog 2016 heißt es: "Dieser Kode ist für jeden Behandlungstag mit erhöhtem Betreuungsaufwand einzeln anzugeben." Aus meiner Sicht gibt es dort keinen Interpretationsspielraum, da ein Behandlungstag = ein Kalendertag = ein Berechnungstag im PEPP 2016 ist. Wenn ein System ab der Aufnahmezeit +24h als einen Behandlungstag bewertet liegt aus meiner Sicht ein Interpretationsfehler vor. Das würde ja bedeuten wenn ein Pat. z.B. am 01.06.16 um 10.00 Uhr zur Aufnahme kommt und am 02.06.16 um 08.00 Uhr entlassen wird, dass das System es nur als einen Behandlungstag bewerten würde und somit auch nur einen Berechnungstag abrechnen würde, obwohl es 2 Berechnungstage sind (wenn nach PEPP 2016 abgerechnet wird), weil 2 Kalendertage.

    Gruß

    Hallo fnk,

    aus meinen Erfahrungen heraus gehe ich ganz stark davon aus, dass Ihnen der MDK das streichen wird. Der MDK könnte es so auslegen, da sich Patient und betreuende Person nicht im selben Raum befinden, könnte die betreuende Person abgelenkt werden und somit wäre eine Unterberechnung vorhanden.

    Habe von einem Fall gehört wo der MDK die1:1 Betreuung gestrichen hat, da im Pflegebericht ein Vermerk war, dass der Patient auf das WC ging und die betreuende Person nicht mit auf das WC ging. Auch ist mir bekannt wenn der MDK in der Doku Hinweise findet wie "Pat. im Sichtbereich" etc. er die 1:1 Betreuung streicht.

    In Ihrem Fall schildern Sie das "...gleichzeitig in zwei Räumen bis zu drei Pat. betreut werden können..." Dort wäre die 1:1 Betreuung schon erledigt, ob eine Betreuung in der Kleinstgruppe in Frage kommt bleibt fraglich. Ich gehe davon aus, dass auch hier der MDK es streichen wird.

    Bisher ist mir es so bekannt das der MDK darauf achtet, dass sich Pat. und betreuende Person in ein und demselben Raum befinden, und die betreuende Person keinen anderen Aufgaben nachkommt.

    Vielleicht sieht der MDK das bei Ihnen anders?


    FG

    Hallo Stefalex,

    ich würde mich der Meinung Ihres Chefarztes anschließen. Wenn der Patient mit Medikamenten abgedeckt wird damit es nicht zur einer "Vitalgefährdung" bei möglichem Entzug kommt entsteht ja ein Mehraufwand, dann sehe ich das Merkmal als gerechtfertigt an. Zusätzlich muss jedoch auch die Überwachung der Vitalparameter und der Vigilanz engmaschig erfolgen. Aus meiner Sicht würde es ja keinen Sinn machen dem Patienten keine Medikamente zu geben damit die "Vitalgefährdung" bei möglichem Entzug gegeben ist, was ja auch hochgradig gefährlich wäre für die Patienten. Wenn man nach der Meinung Ihres Chefcontrollers gehen würde könnte man das Intensivmerkmal "Vitalgefährdung" komplett aus dem OPS-Katalog nehmen, da kein Behandler den Patienten unnötigen Risiken aussetzen werden wird.

    Es bleibt je doch abzuwarten wie dieses Merkmal vom MDK ausgelegt wird.


    Viele Grüße

    Guten Morgen,

    hier etwas neues zum Thema. Vielleicht ist es ja schon bekannt. (siehe Anhang)

    Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19.05.2016

    "Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)"

    Viel Freude beim lesen.

    Hallo Th_Guenther,

    dies ist eine interessante Fallkonstellation. Die gleiche Konstellation hatte ich auch schon. Die Entscheidung viel dann so aus, das der PSY-Fall "Vorstationär" abgerechnet wurde.
    Grund war, dass die somatische Behandlung Vorrang hatte und der PSY-Fall nur 3 Stunden Aufenthalt hatte in der PSY und dann in die eigene somatische Klinik verlegt wurde.
    Ich hoffe es gibt noch andere Meinungen zu diese Fallkonstellation.


    Freundliche Grüße
    Thomas B.