Guten Morgen,
ich möchte ein Beispiel nennen:
HD --> G47.31 (den Unterlagen, die dem MDK vorlagen, ist zu entnehmen, dass eine geringfügige Schlafapnoe vorlag, eine Geräteversorgung war zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig [auffälliges Screening lag selbstverständlich vor])
HD geändert vom MDK in Z03.8 (Beobachten bei sonstigen Verdachtsfällen)
Da die DRG durch die Polysomnographie getriggert wird, ergibt sich keine Änderung des Abrechnungsbetrages. Wir stellten 300 € in Rechnung. Selbstverständlich hätte ich bei Änderung der DRG WS eingelegt, da ich die Umkodierung der HD durch den MDK für sachlich falsch halte. Und sie gegen die DKR verstößt.... Aber Aufwand und Nutzen.
Die KK lehnt nun die Zahlung ab. :d_niemals: Zitat:\" Die erfolgte Prüfung führte zur Änderung Ihrer ermittelten Daten, das bedeutet, dass die Anlieferung Ihrer Daten nach § 301 SGB V in der Ursprungsform fehlerhaft bzw. unvollständig war. Wir gehen davon aus, dass bei korrekter Kodierung eine Anfrage nach § 112 SGB V nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. auch BSG Urteil B 1 KR 1/10 R).
Bei gegensätzlicher Auffassung bitten wir um Mitteilung der Gesetzesgrundlage Ihrer Forderung.\"
M. E. erfolgte die Anfrage, weil eine Geräteeinstellung (korekkterweise) nicht kodiert war.
Ein 2. Beispiel ist die HD- Änderung der von uns codierten von J42 (chron. Bronchitis) in J44.19 (COPD). Diese wurde allerdings ausgeschlossen.... Die DRG ändert sich nicht.
Ich lass das alles mal so im Raum stehen.... Und bin gespannt, was Sie hierzu sagen.
Offenbar fangen wir nun doch an, WS zu schreiben. Oder hat jemand eine andere Idee? :augenroll:
Herzliche Grüße
medcont