Beiträge von phost

    Hallo Forum,

    vielleicht habe ich es bei allen Diskussionen über Frührehabilitation übersehen, ob mein Problem schon diskutiert wurde:
    deshalb vielleicht nochmals eine traumatologische Verständnisfrage:

    Ist es (DRG relevant) zulässig z.B. einen oder zwei Tage nach einer Hüft- (oder Knie) Endoprothesenoperation bei einem betagten Patienten eine geriatrische Frühreha zu codieren? Wäre das ok, oder gibt es eine Beschränkung wie früh eine \"Frühreha\" nach DRG Regeln beginnen darf. Muss es eine spezielle Abteilung sein oder reicht auch eine \"normale Orthopädie/Unfallchirurgie\" mit den Voraussetzungen nach dem OPS?

    Hat jemand ev. Erfahrungen mit Kassen bzgl. dieser Problematik?

    Danke für Info.

    P.Host

    Hallo miteinander,

    ich glaube, die Diskussion geht etwas in die falsche Richtung.

    Ausgangspunkt war im konkreten Fall eine Synkope, die auch Internistisch abgeklärt wurde. Ändert das nicht die Bandbreite der Hauptdiagnose?
    Bei Entlassung lautete die Diagnose CVI (?), ist dies nicht die Hauptdiagnose?

    Grüße
    P.Host

    Hallo Papiertiger,

    Ein Problem ist sicherlich, dass die Entfernung und auch der Ersatz,wie durchgeführt, so wie ich es verstanden habe, nicht im OPS vorkommt.
    Entfernt wurde der Femuranteil einer Totalendoprothese mit dem (Aufsteck)-Kopf und aus der Pfanne wohl das Inlay, somit die Pfanne nur teilweise.
    Da der wesentliche Teil der Pfannenentfernung erfolgte, ist m.E. die Kodierung mit 5-821.7 korrekt. Zu diskutieren wäre der Zusatz 5-995. (Regel p004a).

    Unter 5.821.x sonstige lässt sich dieser Eingriff nicht fassen, da dieser Eingriff - wie erfolgt - nicht geplant war und auch nicht den durchgeführten Eingriff besser beschreibt.

    Schwieriger erscheint die Implantation von der Verschlüsselung her.
    Sicher liegt hier keine Wechseloperation vor, im Prinzip handelt es sich um eine Implantation nach Code 5-820.-, entweder 5820.0 oder 5820.x wären denkbar.

    Vieleicht gibt es noch andere Ideen.

    Grüße
    P.Host

    Hallo Herr Scholze, Hallo Forum,

    da ich wohl den Anstoss in diese Diskussionsrichtung gegeben habe, muss ich wohl mich als erster mit meiner Ansicht als traumatologe einbringen.

    Ein Kausalitätsbedürfniss von Patienten kann wohl kaum eine Hauptdiagnose begründen. Wenn ein Schmerzgrund mit hinreichender medizinischer sicherheit als Grunderkrankung bzw. Verletzungsfolge nicht evaluiert werden kann, bleibt es bei dem Symptom als HD - oder?

    Eine mehrmonatig alte Prellung als HD würde ich gegenüber einem Kostenträger nicht vertreten wollen.

    Gruß
    p.Host

    Hallo Miteinander,

    Die Richtlinien sagen eindeutig, dass die Hauptdiagnose die Diagnose ist, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Aufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.
    Eine Kopfplatzwunde erfüllt diese Kriterien nicht. Die Diagnose muß zum Zeitpunkt der Aufnahme bestand gehabt haben und den Aufenthalt veranlasst haben. Dies kann eine Erkrankung sein, wenn sie Sturzauslöser war, wird diese nicht definitiv festgestellt, käme auch die Synkope in Frage.
    Im konkreten Fall bedeutet \"nach Analyse\" zur Feststellung der HD sogar, dass sie ggf. zwischen Kostenträger entscheiden. Wenn die Hauptdiagnose Schwindel als Sturzauslöser und Grund für die Behandlung im Sinne der HD war, wäre z.B. eine Berufsgenossenschaft nicht Kostenträger, auch wenn der Patient im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stürzte (nur die Kopfplatzwunde wäre ggf. versichert).
    Je nach Kostenträger sollte die Hauptdiagnose ggf. mit dem Chirurgen als D-Arzt abgestimmt werden.

    Gruß
    P.Host

    Guten Morgen Herr Hollerbach, guten Morgen Forum,

    dies würde ich vom prinzip auch so verstehen können, aber bei einer Nachamputation, die in der Regel bei der Stumpfversorgung ja immer erfolgt, würde die 5-863.4 sowohl die \"Amputation\" als auch die Lappenplastik beinhalten.
    Nach den Regeln wäre dies dann der umfassende Code.
    Problem sehe ich bei der Begrifflichkeit:
    Ist mit Amputation alleine das aktive \"ärztliche\" Abschneiden eines Gliedes gemeint und nicht die Nachamputation nach traumatischer Abtrennung?
    Hat jemand diese Frage schon mal bei INEK geklärt?

    Grüße aus der Pfalz
    P.Host

    Hallo Forum,

    wie verschlüsselt man die Versorgung einer Amputationsverletzung eines Fingers?
    Bereits Mitte 2004 war dieses Thema diskutiert worden, da je nach Procedur eine DRG ermittelt wurde, die nicht für die Hand gültig war (X01).
    In 2005 führt die zusätzliche Codierung von Lappenplastiken bei der Versorgung einer unfallbedingten Fingeramputation zur X.02Z somit zu einer plausiblen DRG.
    Verschlüsselt man aber die Procedur als ( Nach-)amputation mit der 5-86.3 (Fingeramputation mit Haut-Muskelplastik) kommt es zur X.05Z.

    Wie verschlüssele ich eine Fingerkuppenamputation mit geringer knöcherner Beteiligung richtig? Als Amputation mit Plastik oder als vieleicht als Revision eines Amputationsgebietes zusätzlich die Weichteilplastik? Ist die Versorgung einer Amputationsverletzung überhaupt als Amputation mit Codes aus 5.86.- zu verschlüsseln?

    Durchgeführt wurde eine moderate Nachamputation mit Entfernung des subtotal abgetrennten Transplantats und die Weichteildeckung mit einer Insellappenplastik?

    Vielen Dank für Diskussionsbeiträge.
    P.Host

    Hallo miteinander,

    Der Code 5-837 heißt laut OPS, dass ein Wirbelkörper ersetzt wird, zusätzlich angefügt als Erläuterung ist: z.B. bei Kyphose.

    Zunächst würde ich somit schließen wollen, dass eine (übliche) Frakturversorgung nicht gemeint ist, weshalb sollte man sonst eine seltenere Op nennen, eine häufiger durchgeführte verschweigen?

    Fragen Sie doch den Unfallchirurgen, ob sie tatsächlich den Wirbelkörper ersetzen oder ob sie nicht - wie ich es gelernt habe - eine Spondylodese durchführen.
    Ein Cage und/ oder ein Span oder beides ersetzt nicht den Wirbelkörper, er soll abstützen und die Fusion herbeiführen. Ohnehin würde (wenn überhaupt) die Codierung Wirbelkörperersatz nur dann zu diskutieren sein, wenn 2 Segmente überbrückt werden, nur dann wird zumindest ein tragender Anteil eines Wirbelkörpers incl. Grund und Deckplatte nach einem frischen Trauma entfernt. Selbst in diesen Fällen wird allerdings nur partiell der Wirbelkörper entfernt und um ein Lager für eine Abstützung zu erzielen.

    Da ich auch aus mehreren Quellen gehört habe, dass man das Sonderentgeld bei frischer Frakturversorgung für eine ventrale Versorgung mit Cage oder auch mit Platte (wenn ein Span eingesetzt wird) abrechnet, würde mich auch interessieren, wie die Erfahrungen der Häuser mit den Kassen sind.
    Wann wird ein Wirbelkörperersatz codiert? Akzeptieren die Kassen dies problemlos?

    Viele Grüße
    P.Host

    Vielen Dank Herr Winter für Ihre schnelle Information.

    Ich gehe davon aus, dass T81.1 ein Tippfehler sein dürfte, meinen Sie T84.1?
    Ich war der Meinung, dass dieser Code nicht zu nehmen wäre, da der Materialbruch als Folge der verzögerten Bruchheilung entstanden ist und selbst keine mechanische Komplikation darstellt bzw. verursacht (die abgebrochenen Schrauben blieben ja im Knochen).
    Für kurze Info wäre ich dankbar.
    Danke.

    P.Host

    Hallo Forum,

    bereits Mitte 2005 gab es zu Haupt- und Nebendiagnosen zum Thema Fraktur und Pseudarthrose bereits eine ausgiebige unvollendete Diskussion.
    Mich plagt aktuell folgendes ähnliches Problem:

    10 Wochen nach Pilonbruch liegt ein Plattenbruch, eine noch nicht eingetretene Frakturheilung und eine leichte Fehlstellung vor.
    Operativ erfolgt die (teilweise) Metallentfernung (ohne verbliebene Gewindeteile), die erneute Verplattung nach Reposition der Fehlstellung.

    Was ist Hauptdiagnose, S82.38 für die Fraktur oder M84.26 für die verzögerte Bruchheilung?
    Eine Pseudarthrose liegt nach meiner Kenntnis ja erst nach 7 - 8 Monaten vor.
    Ist die Fehlstellung als \"Frakturheilung in Fehlstellung\" mit M84.06 zu kodieren, obwohl die Heilung der Fraktur ja bislang nicht erfolgt war oder ist die Fehlstellung nach Plattenbruch als sonstige Frühkomplikation z.B. mit T79.8 zu codieren?

    T84.1 (Mechanische Komplikation..) und T93.2 werden als weitere Nebendiagnosen vorgeschlagen.
    Für Hilfe dankbar

    P.Host

    Hallo Forum,

    bei einem Patienten nach Sprengung des AC-Gelenkes Tossi III (Luxation des Gelenkes)wird eine Naht der zerrissenen Bänder und eine Stabilisierung des Gelenkes mit einer Platte durchgeführt.

    Im Procedurenkatalog finde ich zwei Möglichkeiten:

    5-807.5 Naht des Bandapparates der Klavikula mit Plattenstabilisierung
    oder
    5-79b.21 offene Reposition einer Gelenkluxation Akromioklavikulargelek durch Platte.
    Die Erlöse sind blöder weise unterschiedlich.
    Die erste Kodierung erscheint mir kompletter, aber das AC Gelenk ist nicht benannt. Bei der zweiten Codierung fehlt die Bandrekonstruktion. Beides erscheint mir eine Doppelkodierung zu sein.

    Wer hat Rat, was haltet Ihr für korrekt?
    Grüße aus der Pfalz
    P. Host