Beiträge von phost

    Die Verschlüsselung von einer Kombination von Metallentfernungen nach einem Polytrauma führte erstaunlicherweise wieder zur Polytrauma DRG mit entsprechenden Abschlägen zur Verweildauer.
    Konkret wurden Metallentfernungen aus dem Becken (Os sacrum und Symphse, Oberschenkel und Gesicht mit Diagnosen und korrekten Proceduren eingegeben. Die metallentfernungen erfolgtem in einem Eingriff ohne Komplikationen. Verschlüsselt man die Beckenfraktur gefolgt vom Zusatzcode Metallentfernung als Hauptdiagnose, so führt dies zum Polytrauma, nimmt man die Oberschenkelfraktur als Hauptdiagnose wird die erwartete DRG I21Z ermittelt. Soll man das Polytrauma abrechnen, ich habe da gewisse Bedenken? Wie sieht das das Forum?
    Grüße ans Forum
    P. Host

    Über Diskussionsbeiträge zu einer zunächst einfach erscheinenden Anfrage einer BG wäre ich dankbar:
    Pat. mit Sprunggelenksfraktur (S82.82) und Vorhofflimmern (I48.10)wird unmittelbar nach Unfall und stationärer Aufnahme operiert (5793.2n und 57942r)
    Ermittelt wird durch die BG I13D.
    Verschlüsselt wurde zusätzlich (D68.3 = hämorrhagische Diathese bei circulierenden Antikoagulantien) dies führt zur I13C.
    Wegen des Vorhofflimmerns hatte die Patientin bis zum Unfall Marcumar eingenommen. Stationär erhlielt sie dann Clexane bis zur Entlassung mit der Maßgabe einer späteren erneuten Umstellung. Chirurgisch hatte die Verletzte keine Komplikationen (Blutung, ungewöhnliche Schwellung etc.). Sie konnte sofort ohne besondere Medikation operiert werden.
    Ist die ND D68.3 trotzdem zu akzeptieren, obwohl durch die \"Diathese\" nichts bewirkt wurde und die eigentliche therapierelevante Diagnose das auch verschlüsselte Vorhofflimmern war?
    Vielen Dank für Ratschläge.
    Gruß von einem Herbst-Wetter frustierten P.Host

    Hallo Herr Schaffert,
    bitte auch SGB VII bzw die Regelungen weiterlesen:
    Nach Vertrag § 34 Abs. 3 SGB VII (Vertrag Ärzte/Unfallversicherer) vom 29.11.2000 - dort genau II. Allgemeine Regelungen für die Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen heist es unter § 8 Ärztliche Behandlung:
    (1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllt.
    Ausserdem ist auch im SGB VII an anderer festgehalten, dass stationäre Behandlungen nur dann als indiziert gelten, wenn eine anderweitige Leistungserbringungen nicht möglich sind.
    Der Freiraum \"geeignete Mittel\" ist somit in der Ausfüllung des Begriffes deutlich gestutzt.

    Wenn irgendwo und irgendwann dann sogar schriftlich ärztliche Regeln bzgl. \"erforderlich und zweckmäßig\" (sogar als bilateraler Vertrag zwischen Ärzten/Krankenhäusern und Kostenträger) geschlossen werden (vgl. allgemeine Tatbestände als Anlage zum Vertrag gemäß §115b SGB V) so wird es schwer fallen, zu erläutern, dass diese aber \"nicht geeignet\" sein soll, Patienten eines anderen Kostenträgers so zu behandeln.

    Außerdem: es gibt bereits politische Bestrebungen die Leistungen der Berufsgenossenschaften deutlicher den der Krankenkassen anzugleichen (Lohnnebenkosten senken!).
    Schönes Wochenende.
    phost

    Hallo Herr Schaffert,
    das von Ihnen angesprochen Problem liegt u.a. in den unterschiedlichen Vertragspartnern. Im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenkassen besteht bei Berufsgenossenschaften im D (H-) Arztverfahren ein Vertragsverhältnis mit dem Krankenhauschirurgen7orthopäden. An dieses Vertragswerk hängt sich Ihr Krankenhaus, um BG-Patienten behandeln und abrechnen zu können.
    Somit ist Ihr Chirurg/Unfallchirurg Vertragspartner der Berufsgenossenschaften, er unterliegt aber laut SGB VII bzw. Durchgangsarztvertrag dem Wirtschaftlichkeitsgebot. (Vertrag ist übrigens in jeder UV-GOÄ aufgeführt. Wenn sich ein Krankenhaus bei der DRG Berechnung bzw. Verweildauer darauf bezieht, dass der D-Arzt die stat. Behandlung verordnet und für notwendig erachtet hat, könnte ein Problem auftreten, dass der D-Arzt wegen Unwirtschaftlichkeit persönlich angesprochen wird und Probleme bei Häufungen entstehen.
    Berufsgenossenschaften und DRG ist sicherlich in vielen Fällen ein besonderes Problem (fehlende Datenübermittlung nach SGB V, eigenes Prüfsystem etc. ), der Tip bei Prpoblemen kann nur sein Kontakt mit einer BG oder dem beratenden Ärzten im Problemfall aufnehmen und ggf. Kompromisse suchen, wenn sinnvoll.

    Hallo,
    viel Diskussion belegt das häufig auftauchende Problem.
    Ich überblicke viele Fälle von \"Stromunfall\", die immer von den Kliniken auch als solche verschlüsselt werden. Wenn man sich die Erstbefunde ansieht, stellt man fest, dass Symptome des Stromunfalles in irgendeiner Form immer bestanden (von der Eintrittspunktsymptomatik bis hin zu teilweise diffusen Allgemeinsymptomen). Dass einer nichts hatte, ins Krankenhaus ging und aufgenommen wurde lag in mehr als 30 Fällen nie vor.
    Somit liegt das Problem in der Nomenklatur nicht im Medizinbereich:
    Ein Unfallmechanismus ist halt keine medizinische Diagnose (Schleudertrauma o.ä. lassen grüßen!), als medizinische Codierer werden wir aber durch die Namensgebung gebunden.
    Somit Kompromiss: Stromunfall mit Symptomen = T 75.4
    Stromunfall ohne Symptome = Z 03 und ggf Streit um Fehlbelegung.

    Frohes Schaffen
    phost

    Guten Morgen,
    Als beratender Arzt werde ich vom Kostenträger befragt, ab wann eine Querschnittslähmung als solche vorliegt.
    Im konkreten Fall war nach einem Sturz keinerlei substantieller Schaden im Bereich der Wirbelsäule festgestellt worden (CT, Kernspin), der Neurologe stellte Kribbelparaesthesien in beiden Beinen fest, eine diskrete Parese re. bei (Kraftgrad4/5) und eine als schmerzbedingt verursachte Gehunfähigkeit. Ermittelt wird die DRG B61B, abgerechnet der vereinbahrte (DRG konforme) Tagessatz.
    Ist diese zuordnung unter der Diagnose Contusio spinalis korrekt. Ich würde dies eher annehmen.