Beiträge von phost

    Hallo Forum, Hallo SchoKa

    mir liegt eine Antwort zu diesem Problem von Dimdi vor:

    Anfragetext:
    zu klären ist die korrekte Codierung der Behandlung einer Verbrennung bzw.
    Verbrühung und der Versorgung.

    Fall 1: Nach einer oberflächlichen
    Verbrühung Tiefe IIa erfolgte eine
    Blasenentfernung und die Auflage von
    Suprathel. Entlassung, keine Hautverpflanzung.

    Fall 2: Nach einer II° a-b
    Verbrennung erfolgt eine Dermabrasion und die Auflage von
    Sprathel.
    Entlassung - keine Hautverpflanzung.

    In beiden Fällen wird
    der intraoperative Verband mit Suprathel neben der Blasenentfernung bzw.
    der
    Dermabrasion mit 5-923.2g verschlüsselt.

    Laut Info zu Suprathel
    handelt es sich um einen resorbierbaren Epithelersatz.
    Anwendungsgebiet ist
    die Behandlung II° Verbrennungen.
    Die Platten kosten ca. 150.- ? (10cm x 18
    cm).
    Eine Zulassung als Hautersatz ist der Broschüre nicht
    ersichtlich.

    Von verschiedenen Kliniken wird die Anwendung von Suprathel
    auch als 8-191.y. (als Verband)
    codiert.

    Ist die Auflage von Suprathel
    mit 5-923.2g korrekt codiert, obwohl es sich "nur" um eine Epithelschädigung
    handelt.

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    Antwort:
    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Grundsätzlich ist nach den amtlichen
    Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so
    spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei
    der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V
    sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und die Deutschen Kodierrichtlinien
    für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) in der jeweils gültigen Fassung zu
    beachten.

    Ein intraoperativer Verband mit Suprathel sollte nicht mit dem
    Kode 5-923.2g verschlüsselt werden.

    Wir weisen daraufhin, dass unsere
    Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder
    abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen.

    Das
    DIMDI beantwortet Fragen zur Klassifizierung von Diagnosen und Prozeduren und
    ist bemüht, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen. Es wird jedoch
    ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Fragen zu
    Klassifikationen/Kodierungen eine Serviceleistung des DIMDI ist. Für die
    Richtigkeit der Antworten wird keine Gewähr übernommen, die gegebenen Auskünfte
    sind recht-lich nicht verbindlich. Eine Haftung des DIMDI für Schäden, die
    aufgrund von oder in Verbindung mit den erteilten Auskünften entstehen, ist
    daher ausgeschlossen.

    Anmerkung von mir:
    Ohnehin sagt das Zertifikat nur aus, dass es eine EG Auslegungsprüfbescheinigung ist, nicht was es darstellt und bewirkt.
    Die Firma BSI ist etwas ähnliches, wie der TÜV. keine medizinische Institution.

    Gruß

    P.Host

    Hallo Polaris,

    ich sehe hier ein Problem.

    Die Incisura tibio-Fibularis ist kein Gelenk, kann somit nicht luxieren.

    Denkbar auf den ersten Blick ist der Code 5-8692, er erwähnt
    z.B. die Stellschraube bei Syndesmosenbeteiligung - ist aber nur Zusatzcode.
    Der Code 5-806.3 trifft nicht zu, da keine Naht erfolgte.
    Denkbar wäre die Kombination ggf. der Code zusammen mit 5-806.x.

    Hier wäre ggf. DIMDI zu fragen, zumal die Versorgung der Syndesmose alleine durch
    Schraube bzw. TightRope o.ä. immer moderner (aber auch besser?) wird
    und eine Klärung hilfreich wäre.

    Gruß


    P. Host

    Guten Morgen,

    wie nicht selten, wird über die richtige Diagnosekodierung diskutiert, ohne dass man
    eigentlich "Genaues" mitgeteilt bekommt.

    Laut Richter Schütz wies der CT Befund auf eine frische Fraktur hin.

    Liegt eine frische Fraktur, wie wohl sich herausgestellt hat, nicht vor,
    dann liegt möglicherweise der Folgezustand einer "alten" Fraktur vor.
    Ist dies der Fall, dann wäre nach Regel D005 der Folgezustand - z.B. Frakturheilung
    in Fehlstellung M84.8 zu codieren, zusätzlich dann die Ursache der Schädigung, ev M80.98 bei
    einer Osteoporosefraktur oder T91.1, wenn ein früheres Trauma bekannt wäre.

    Hier müsste die genaue Diagnose gestellt werden, dann dürfte die Codierung
    diesem dann Folgen.

    Dies gilt übrigens auch für die anderen Frakturen.
    Handelt es sich wirklich um "echte" traumatische" Frakturen?
    Wenn nicht, dann wäre hier auch der Code für eine pathologische Fraktur zu diskutieren.

    Die korrekte Codierung dürfte hier ein Stück weit auch Klärung der
    Zusammenhangsproblematik sein.

    Viele Grüße

    P. Host

    Hallo zusammen,

    die bisherige Diskussion beantwortet m.E. nicht die Frage
    "wann ist ein Spacer ein Spacer - wann eine Endoprothese"?

    Für mich ist eine "Interimsprothese", was immer der Begriff auch ausdrücken soll,
    keine Endoprothese im orthopädischen Sinne - m.E auch nicht im Sinne des OPS.
    Wann wäre sonst ein Spacer zu kodieren.

    Problem ist doch, dass die Industrie teuer etwas anbietet, was man günstiger
    mit Zement ausformen kann. Wir finanzieren damit immer mehr die Industrie sad.png und weniger
    die ärztliche Kreativität. smile.png


    Gruß

    P.Host

    Guten Tag,

    sicherlich ist ein pauschales Vorgehen immer von Ausnahmen behaftet.
    Entscheidend ist immer der Einzelfall. deshalb etwas nähere Erläuterungen:

    Wird im Einzelfall eine Notfallversorgung durchgeführt, dann gilt der Ärztevertrag (BG-D-Arzt), die Abrechnungen sind nach konkreter Leistung zu stellen.

    Ist - egal aus welchen Gründen - keine Aufnahme geplant oder möglich (z.B. Bettenmangel, Heimat nahe Zuweisung, Zuweisung in Fachklinik, fehlende BG Zulassung), dann kommt auch keine Aufnahme zu Stande, auch wenn der Begriff "Verlegung" dabei häufiger genannt wird.

    Lag der Patient im Bett, war im Op etc. und war dies auch so zwingend notwendig,
    wird auch eine pauschale Kostenübernahme nach DRG erfolgen müssen.

    Gruß

    P.Host

    Hallo oliMar,

    erfolgte ausschließlich eine Notfallversorgung, war eine stationäre Behandlung nicht
    beabsichtigt oder möglich und lag der Patient nicht praktisch stationär
    (oder im Op, Versorgung auf Intensiv etc.),
    dann war es formal auch keine stationäre Behandlung.
    Hierzu gibt es auch Rechtsprechung.

    Gruß

    P.Host

    Hall Herzdame,

    ich gehe davon aus, dass - wenn der Aufenthalt geplant war - dabei auch ein
    Grund genannt wurde.
    Wichtig ist auch, was jetzt gemacht wurde.
    Erfolgte eine ME? passierte was am Knochen (unzureichende Frakturheilung)?
    Ein Bruch der Cerclage hat in der Regel eine Ursache.

    Mit diesen Infos können Sie die HD bestimmen.
    Erfolgte eine ME weil die gebrochene Cerclage störte und alles andere
    war gut, dann ist T84.1 als HD denkbar, erfolgte eine geplante Metallentfernung
    (warum auch immer) dann ist T84.1 ND.

    Gruß

    P. Host

    Hallo zusammen,

    um es mal mit der Rechtsprechung zu formulieren:

    Gibt es im OPS keinen Hinweis auf eine gesonderte Codierfähigkeit einer Spongiosaplastik zusätzlich
    zu den angegebenen Codes, so ist sie auch nicht gesondert zu verschlüsseln.

    Ist dies unlogisch, so sind die Selbstverwaltungspartner gefordert, dies im OPS zu ändern. wenn
    es notwendig ist.

    Grund für einen Verbesserungsvorschlag?

    P. Host