Beiträge von phost

    Hallo Herr Overhagen, hallo Forum,

    vom Grundsatz her:
    Wenn jemand geschädigt wird, dann kann er sich wehren, dies gilt auch für Kassen.

    Z.B. haben die Berufsgenossenschaften nicht nur die Möglichkeit sondern aus Sicht ihrer verwalteten Mitgliedsbeiträge sogar die Verpflichtung Regress bei Verursachern von Schäden zu nehmen, hierzu gehören auch Ärzte/Kliniken, wenn \"Fehler\" gemacht wurden.
    Auch Krankenkassen haben Regress- Abteilungen, die Gelder hereinholen sollen.
    Auch die KK verwalten Beiträge ihrer Versicherten und der Arbeitgeber und sind zur Wirtschaftlichkeit - was immer das auch ausdrücken mag - verpflichtet.

    Deshalb ist es ja durchaus zweischneidig, wenn im DRG System Komplikationscodes eingesetzt werden müssen, diese aber im Einzelfall von KK oder anderen falsch interpretiert werden können. Dies ist aber nicht zu ändern.

    Ich gehe davon aus, dass - wenn vermutlich \"falsch\" behandelt wurde und die Kasse davon Info bekommt - sie zumindest ihren Beitragszahler informieren darf , ob sie es muss, weiß ich nicht.
    Ich wüßte nicht, was dies verhindern sollte/könnte.

    Gruß

    P.Host

    Hallo Vito,

    nach OPS ist der Code 5-800.6.. zu verwenden, nach GOÄ müssen Sie
    sich den Op- Bericht vornehmen und schauen welche Op- Schritte (Synovektomie, knöcherne Eingriffe etc.) gemacht wurden,
    anders geht es nicht. Es gibt keine Einzelziffer, die alles beinhaltet.

    Gruß

    P. Host

    Hallo Herr Horndasch, hallo Forum,

    die Antwort von Dimdi hat Herr Selter für perkutane Operationen bereits dargestellt.
    Die Antwort von Dimdi lässt aber mehr Probleme offen, als sie tatsächlich klärt.
    Es wird ja letzlich \"nur\" ein Fixateur durch Minizugänge perkutan implantiert.

    Juristen, die ich befragt habe, sehen dies ähnlich, da der Code 5-839.x nicht begründet ist, da ausser dem Einbringen des Fixateur nichts erfolgt ist.
    Die Juristen (insgesamt drei unabhängig befragt) argumentieren, dass die DIMDI Version \"juristisch formal\" schlechter ist als die Nutzung des Code 5-834.4, der ausser dem Problem des Zuganges ansonsten den Eingriff beschreibt und mit dem Zusatz minimal invasiv ide Begrenzung des Zuganges auch codiert werden kann.
    Sie (die Juristen) fokussieren sich auf den Begriff \"zusätzlich durchgeführtes Osteosyntheseverfahren\", der voraussetzen würde, dass außerdem etwas \"vorher\" passiert.
    Das Problem liegt somit an der schlechten OPS Systematik, die wohl geändert werden soll.

    P.S. im konkreten Fall erfolgte eine Distraktion des Systems, dies geht perkutan eigentlich nicht, so dass hier dann die \"offene\" Op sogar unabhängig von den o.g. Aspekten zu wählen wäre.

    Gruß

    P.Host

    Guten Tag \"Kodi\",

    soviel Zeit sollte für die Anrede sein.

    Wo würden Sie die Verantwortung des Krankenhauses denn sehen?
    Haben Sie eine Bestätigung für die Entlassung gegen ärztlichen Rat, dann ist doch klar, wer was zu verantworten hat.
    Die Dummheit der Menschen versichert die Krankenkasse.

    Einziger Grund wäre doch nur die gleiche DRG für die Zusammenführung.

    Gruß P.Host

    Guten Tag zusammen,

    in der Tat hat die Chirurgie der Wirbelsäule eher eine kurze (Vor-) Geschichte, was bei der sehr kurzen Halbwertszeit in der Orthopädie-Chirurgie allerdings auch schon \"Generationen\" lang ist.

    Wenn man als Chirurg eine traumatisierte instabile Wirbelsäule operativ behandelt (keine Osteoporosefraktur), dann beruhen die Behandlungsprinzipien auf einer dorso- ventralen Stabilisierung.
    Der früher zunächst übliche alleinige Eingriff vom Rücken her führt zu Misserfolgen, da die kaputte Bandscheibe eine Instrumentierung von hinten ohne definitive Versteifung der Segmente auslockern lässt.
    Prinzip wurde es im Verlauf der Zeit die ventrale Säule zu stabilisieren, man möchte hier eine feste Verbindung ergo eine Spondylodese = Versteifung herbeiführen.

    Hier kommt jetzt die Industrie ins Spiel, die immer neue Hilfsmittel für diesen Eingriff entwickelt. Angefangen hat dies zumindest in vielen Kliniken mit dem Harms-Cage, seitdem haben sich viele Produkte entwickelt, alle mit dem Ziel die vordere Säule \"fest\" zu machen.
    Je nach Produkt muss ein mehr oder minder großer Teil des kaputten Wirbelkörpers entfernt werden, um das \"Abstützteil\" unterzubringen.
    In der Behandlung der traumatologischen WS wird nur der Teil entfernt, der für das Implantat erforderlich ist. Es gibt Ausnahmen (z.B. Frakturen mit Hinterkantenproblemen), da kann dies subtotal sein, dass ist aber die Rarität.

    Fakt ist, dass die Grundoperation eine ventrale Versteifung über ein oder mehr Segmente ist.
    Wenn es nicht den- aus meiner unfallchirurgischen Sicht - für diese Op (meist) vollkommen unpassende Code eines Wirbelkörperersatzes verknüpft mit wirtschaftlicher Dimension nicht gäbe, würde jeder operativ tätige Wirbelsäulenchirurg zur korrekten Benennung des Eingriffes zurückkehren.
    Interessanterweise taucht die sehr häufige Operation der Wirbelfraktur als Beispiel in der Überschrift des Code 5-837 überhaupt nicht auf!? - dafür die seltene Kyphose.

    Heute diskutieren wir, wann ein Ersatz ein Ersatz ist - wenn man die Implantate gleich wirtschaftlich behandelt, gäbe es das Problem nicht.
    Wirbelsäulenchirurgie ist teuer und aufwendig, sie bedarf einer adäquaten Honorierung, aber auch einer logischen Darstellung im OPS.

    Gruß an alle Diskutanten - vor allem an die, die nicht meiner traumatologisch geprägten Meinung sind oder sein können.

    Asche auf mein Haupt - als Rheinländer ist dies am Aschermittwoch so.

    P.Host

    Hallo zusammen,

    Ich habe auch mein Problem mit dem Begriff einer Versteifungsoperation.
    Wenn Sie eine Literaturquelle haben, die belegt, dass das Verfahren zu einer steifen Wirbelsäule führt, dürften Sie recht haben, sonst bleibt es meiner Meinung nach bei einer Absichtsop.
    Herr Dr. Danniaux aus Innsbruck hat früher einer dorsale Spondylodese mit einer Spongiosaplastik und Zerstörung der Wirbelgelenke propagiert, dies war aber deutlich aufwendiger als die Verbringung von ein wenig ortsständiger Kortikalis, von Spongiosa dürfte man wohl kaum sprechen, erst Recht nicht von einem Span.

    Zu bedenken ist auch die rechtliche Konsequenz: Sollte dem Patienten eine Spondylodese versprochen sein, so dürfte man bei gut denkbarem Misserfolg Probleme bekommen.

    Gruß

    P.Host

    Hallo zusammen,

    Krankenhäuser sind keine Gefängnisse.
    Wenn die deutsche Gesellschaft für Neurologie die Notwendigkeit einer stationären Überwachung bei leichten SHT nur bei besonderen Indikationen sieht, wird man bei Entlassung gegen ärztlichen Rat kein Problem haben, wenn der Patien einsichtsfähig ist (selbst die Polizei zuckt dann mit den Achseln).
    Erfolgt eine Aufnahme dann später wegen einer anderen Erkrankung, dann wäre das ein neuer Fall.

    Aber......
    Die bakterielle Peritonis lag doch nicht erst \"später\" vor sondern schon bei der ersten Vorstellung - Wäre der Patient geblieben, wie hätte dann Ihre Hauptdiagnose ausgesehen?
    Wäre dies die Peritonitis, dann muss dies für \"beide\" Aufenthalte auch gelten - oder?

    Gruß

    P. Host

    Hallo zusammen,

    auch ich gehe davon aus, dass nur ein \"Unwissender\" oder ein \"formal Denker\" hier eine stationäre Indikation ablehnen würde.
    87 Jahre - alleine wohnend - große Kopfplatzwunde als Hinweis auf ein entsprechendes Trauma - dies müsste als Risikohintergrung reichen.

    Ich gehe davon aus, dass auch in Murnau so vorgegangen wird.
    Allerdings sollte man dem Hinweis von Herrn Selter trotzdem gedanklich nachgehen, auch eine große Kopfplatzwunde kann in Einzelfällen Indikation für eine kurze Überwachung über Nacht sein.

    Gruß

    P.Host

    Guten Tag zusammen,

    ich glaube, dass über dieses Thema schon mehrfach diskutiert wurde.

    Es werden beide Ansichten teilweise vehement vertreten.

    Wenn Herr Hollerbach Recht hätte, dann müsste der Wirbelkörper zumindest weitgehend entfernt worden sein.
    Das Argument mit dem Begriff \"intervertebral\" ist nach dem Verständnis des Adjektivs her sowohl bei Cages als auch bei Bandscheibenprothesen zu verwenden, beide können zwischen dem Wirbelkörper gespannt werden.
    Folgt man dem Code 5-835.80 folgende, so kann hier eine Bandscheibenprothese nicht gemeint sein, dies würde Überschrift zu diesem Code \"Osteosynthese und Knochenersatz\" nun gar nicht passen.
    Bei der Durchführung der ventralen Spondylodese verlangt aber 5-836 nach dem Code 5-835 als Verschlüsselung für den Knochenersatz.

    M.E. einzige Lösung:
    Die Wirbelsäulen OPS müssen logischer abgestimmt werden, Zusatzentgelte sollten sinnvoll kalkuliert werden (am besten in die DRG integriert), dann würden auch weniger Fremdmaterialien benutzt und die Preise der Implantate sinken, als dies derzeit der Fall ist.
    P.S. Angeblich werden nur in deutschland werden soviele \"Käfige\" implantiert.

    Bis zur Änderung des OPS wird man verschiedener Meinung sein.

    Gruß

    P. Host

    Guten Tag miteinander,

    Zu klären wäre doch zunächst, was vorliegt.

    Lag oder liegt tatsächlich eine Verletzung der Sehne vor oder
    eine Verletzung der Weichteile über der Sehne mit nachfolgender Nekrose.
    Dann kommt es darauf an, ob eine Wunde vorlag oder eine gedeckte Verletzung.
    Nach einer gedeckten Verletzung kann eine offene Wunde nicht plausibel sein.

    Wenn dies klar ist, wäre dann der aktuelle Zustand zu bewerten.
    Dies kann von Ulcus (wann war der Unfall) über einem Abszess bis zur Nekrose mit den zusätzlichen Nebencodes für die Entstehung des Prozesses vieles sein, aber nichts eindeutig geregeltes. (T79.3 u.ä.) ---- Für den MDK aber Wunde nur dann, wenn eine vorlag.

    Gruß

    P.Host