Beiträge von fholzwarth

    Hallo Forum,

    heute mal eine vielleicht triviale Frage:
    Bei einer B II Operation (5-435.1) wird in aller Regel ergänzend eine Braunsche Fußpunktanastomose angelegt. Herr Billroth hat dies zwar so nicht beschrieben, aber die Erfahrung hat gezeigt, dass sich durch die BFA bessere Ergebnisse erzielen lassen. So habe ich z.B. in meiner chirurgischen Zeit keinen BII ohne BFA operiert.

    Da bei der Billroth-II-Operation regelhaft eine Braunsch´sche Fußpunktanastomose angelegt wird, ist diese im OPS-Kode 5-435.1 enthalten. Der Thesaurus gibt daher auch für die B-II-OP mit Braunscher Anastomose den OPS-Kode 5-435.1 vor. Eine zusätzliche Kodierung von 5-459.0 wird nicht vorgeschlagen.

    Ist diese Vorgehensweise richtig oder liege ich falsch.

    Vielen Dank für die Kommentare.

    F. Holzwarth

    Hallo Kollegen (innen),

    vielen Dank für die Antworten.

    Bei meiner Frage geht es um die von Herrn Selter angebotene \"uups\" Variante. In der Tat war es so, dass die Aufnahme zur H-TEP erfolgte und \"uups, das Metall sollte aber auch raus\" vorlag. Die ME war zumindest für diesen Aufenthalt nicht geplant. Die Frage ist einfach die, kann die Femurfraktur noch als Nebendiagnose zusätzlich kodiert werden, da sich die DKR zur Metallentfernung ja auf die HD bezieht. Die Frage nach der Femurfraktur ist insofern relevant, da sie in diesem Fall zu einer höher bewerteten DRG führt.
    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Hallo Forum,

    da ich aus dem Obigen nicht ganz schlau geworden bin, nochmals folgender Sachverhalt:

    Aufnahme erfolgte zur Implantation einer H-TEP bei Coxarthrose. Im Rahmen der H-TEP-Implantation wurde eine Metallentfernung nach Femurfraktur durchgeführt. Die HD ist unstrittig M16.7. Z47.0 als ND ist auch klar.
    Kann die \"alte\" Femurfraktur zusätzlich als ND kodiert werden. Die entsprechende DKR spricht ja nur von der Kombination Fraktur = HD und Zusatz Z47.0. Die Variante Fraktur = ND und Z47.0 auch ND ist nirgends erkennbar.

    Bin mir aber nicht sicher. Allerdings finde ich für beide Varianten keine vernünftige Begründung.

    Vielen Dank für die Hilfe
    Frank Holzwarth

    Hallo Herr Schaffert,

    danke für die rasche Antwort.
    Die Aufnahme war wegen der blutenden Ösophagusvarizen als Notfall veranlasst. In Bezug auf die Leberzirrhose erfolgte eine Aszitespunktion und die Gabe von HA.
    Ehrlich gesagt bin ich jetzt noch genauso schlau wie vorher. Greift in dieser Fallkonstellation die DRK 1105 oder nicht? I85.0: Ösophagusvarizen mit Blutung, wäre doch der spezifischere Kode. Die Leberzirrhose wurde sicherlich als ND behandelt.

    Vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch und übersehe etwas.
    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Hallo Forum,

    es gibt mal wieder Diskussionen.
    Patient mit bekannter alkoholischer Leberzirrhose wird mit blutenden Ösophagusvarizen aufgenommen und entsprechend therapiert.

    Was wäre hier nun die HD? Nach DKR 1105 müsste dies I85.0 und als ND die K70.3 sein. Wäre es hier auch möglich im Rahmen der +/* Klassifikation als HD K70.3 und als ND I98.2* zu kodieren.

    Meiner Meinung nach haben die DKR gegenüber den ICD-10 Vorgaben die höhere Priorität, so dass HD I85.0 und ND K70.3 korrekt wäre.

    Wie sehen Sie das?
    Vielen Dank
    F. Holzwarth

    Guten Tag,

    ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und weiß nicht weiter, wie gut das es das Forum gibt.

    Bei einem Patienten fand eine abd.-perineale Rektumextirpation bei Rektum CA vor ca. 1 Jahr statt. Jetzt Wiederaufnahme mit lokalem Rezidiv in der Sacralhöhle. Es wurde das lokale Rezidiv exzidiert.

    Welcher OPS ist hier der Richtige?

    5-895.0d: Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Ohne primären Wundverschluss: Gesäß? Wohl eher nicht. Führt mit C20 in 901D

    Wäre 5-547.x: Resektion von Gewebe in der Bauchregion ohne sichere Organzuordnung: Sonstige, falsch ? Führt dann in G12B.

    Würde mich über eine Nachricht freuen.
    Vielen Dank
    F. Holzwarth

    Guten Tag,

    wenn auch etwas verspätet möchte ich mich doch noch zu Wort melden.

    Eine Abrechnung als Notfall ist nicht möglich, da die Todesfeststellung und die Leichenschau keine Leistungen der gesetzlichen Krankenverscherung sind. Andere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen sind ja nicht erfolgt (z.B. Reanimation).

    Dem Krankenhaus bleibt daher nichts anderes übrig, als den Angehörigen eine Rechnung über Todesfeststellung und Leichenschau nach GoÄ zu stellen.

    Viele Grüße
    Frank Holzwarth

    Hallo Forum,
    hallo Herr Volkmann,
    Zitat wie in Radio Eriwan, im Prinzip ja.
    Von einer Zustimmung des Krankenhausarztes kann ausgegangen werden, wenn als Entlassungsarzt zumindest nicht \"gegen ärztlichen Rat\" dokumentiert wurde (ist aber meine persönliche Interpretation).
    Ich denke es geht hier auch nicht um die einzelnen Zyklen einer Chemotherapie, sondern in der Mehrzahl der Fälle um solche Beispiele wie oben angegeben.
    Hintergrund dieser Änderung in der FPV 2006 ist sicherich das sogenannte \"Tuschen-Schreiben\" vom April (glaube ich) 2005, in dem die Selbstverwaltung vom BMGS (Herr Tuschen) gebeten wurde, entsprechende Regelungen festzulegen, dass Wiederaufnahmen bei nicht abgeschlossener medizinischer Behandlung unterbleiben und somit doppelte DRG Abrechnungen für letztendlich einen medizinischen Sachverhhalt erfolgen.
    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Hallo joal

    ich würde mich den Worten von D.Duck anschießen und hierbei auch den klassischen Fall der Beurlaubung sehen. Die Kriterien sind ja alle erfüllt.
    Zur Abrechnung: Wenn das KIS keine andere Möglichkeit bietet, die Fälle zusammenführen und die Tage der Beurlaubung als \"Tage ohne Berechnung\" eingeben.
    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    Hallo Forum,
    vielen Dank für die Antworten.

    Zur Frage der Hauptdiagnose:

    Ich denke, dass hier das Symptom der \"Überlaufinkontinenz\" als HD zu definieren ist. Es gibt ja die entsprechende Kodierregel die besagt, dass wenn nur das Symptom und nicht die Grunderkrankung (hier Prostata CA)behandelt wird, dass Symptom als Hauptdiagnose festzulegen sei.
    Dies wäre hier die Überlaufinkontinenz bzw die Harnstauungsnieren (Regel der konkurrierenden Diagnosen).

    Sehe ich das richtig??

    Gruss
    F. Holzwarth