Beiträge von Pseudo

    Hallo wertes Forum,

    wir haben folgendes Problem und ich bitte um Ihren Rat.

    Für das Jahr 2019 besteht eine Entgeltvereinbarung. Dabei wurden auch Zusatzentgelte für ECMO/PECLA vereinbart. Die maximal vereinbarte Leistung betraf die Vergütung von bis zu 384 Std.

    Für 2020 existiert keine Entgeltvereinbarung.

    In 2021 hatten wir jetzt einen Patienten, der eine ECMO über 500 Std. erhielt.

    Was können/sollten wir abrechnen?

    Die alten Entgelte gelten zwar fort. Allerdings wurde für diesen Umfang der Leistung bisher kein ZE vereinbart.

    Kann/sollten wir die höchste Abrechnungsstufe der Vereinbarung 2019 mit zugehörigem OPS nehmen? Das wird vom System akzeptiert (der höhere, zutreffende OPS mit dem dazu nicht passenden ZE wird nicht akzeptiert).

    Oder sollten/müssen wir den zutreffenden, höheren OPS nehmen, das ZE mit 600 € abrechnen und einen Ausgleich nach Abschluss der Entgelvereinbarung 2021 vornehmen?.

    Viele Grüße

    Pseudo

    Hallo,

    mal eine ganz spezielle Frage zum besonders beliebten Komplex der Fallzusammenführungen, und zwar im Hinblick auf eine kombinierte Fallzusammenführung, d.h. Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 FPV in Verbindung mit Wiederaufnahme gemäß § 2 FPV bzw. §§ 2/3 PEPPV .

    Unser KIS zeigt hier eine Fallzusammenführung aufgrund Rückverlegung an für die Fälle 5 und 10. Die psychiatrischen Fälle wurden gemäß PEPP zu einem Fall zusammengeführt.

    1 - 8.7.-13.7. Psychiatrie

    2 - 14.7. - 14.7. Psychiatrie

    3 - 14.7. - 15.7. Psychiatrie

    4 - 15.7. - 15.7. Psychiatrie

    5 - 17.7. - 17.7. Somatik (oGVD 8 Tage), Verlegung ->

    6 - 17.7. - 5.8. Psychiatrie

    7 - 8.8. - 8.8. Psychiatrie

    8 - 8.8. - 9.8. Psychiatrie

    9 - 12.8. - 12.8. Psychiatrie, Verlegung ->

    10 - 12.8.-13.8. Somatik (kein Partitionswechsel zu Fall 5)

    Ich meine, das passt nicht. Eine unmittelbare Rückverlegung fand nicht statt (3 Tage zwischen Fall 8 und 9) und eine Fallzusammenführung aufgrund anderer Kautelen (§ 2 FPV) erfolgt nicht. Oder gibt es bzgl. der kombinierten Fallzusammenführung die Vorschrift, dass evtl. aufgrund der psychiatrisch zusammenzuführenden Fälle doch eine Fallzusammenführung somatisch erfolgen muss?

    Für Ihre Hilfe vielen Dank

    Pseudo

    Hallo PsychiatrieKodierer,

    vielen Dank für die rasche Antwort. Wie sehen Sie das bei Aufnahme in der Somatik ohne Verdacht auf eine Erkrankung ausschließlich zum Ausschluss einer bestehenden Infektion?

    Viele Grüße

    Pseudo

    Hallo,

    wie gehen Sie mit Patienten um, die akutpsychiatrisch aufgenommen werden müssen und wegen der Covid-Testung zunächst in der Somatik isoliert werden?

    Rechnen sie das als Extrafall ab?

    Viele Grüße

    Pseudo

    Hallo,

    in unserem Bundesland besteht seit längerem die Möglichkeit, Daten, z.B. MDK-Unterlagen, auf einen Server des MDK hochzuladen.

    Die Funktionalität ist verbesserbar. Man erhält (per Mail) eine Bestätigung, dass Daten hochgeladen wurden, jedoch nicht welche Daten. Die hochgeladenen Daten werden nach einem vergleichsweise kurzen Zeitraum gelöscht, sodass sie auch nicht mehr als Nachweis, dass die Bereitstellung erfolgte, verfügbar sind.

    Wenn zu einem Gutachtenzeichen versehentlich Dateien eines anderen Prüffalls hochgeladen werden, fällt dies bei der Verarbeitung im MDK nicht auf. Die hochgeladenen Dokumente werden ohne Abgleich mit dem Gutachtenzeichen eingelesen.

    Der MDK in in solchen Fällen dann jedoch kooperativ.

    Auch ist die Größe der hochladbaren Dateien pro Fall begrenzt, sodass das Verfahren bei umfänglichen Fällen nicht greift.

    Insgesamt ist das Verfahren jedoch eine deutliche Erleichterung im Vergleich zum Postversand.

    Leider ist eine konsentierte überregionale Lösung gemäß § 11 Abs. 2 PrüfvV für mich nicht in Sicht.

    Viele Grüße

    Pseudo

    Werte Forumsmitglieder,

    ich bitte um Ihre Einschätzung.

    Bei einem Patienten mit chronischen Nackenbeschwerden, Nachweis von Bandscheibenvorfällen, Myelonkompression, beinbetonter (inkompletter) Tetraparese und strumpfförmigen Sensibilitätsstörungen erfolgt eine operative Dekompression im Bereich der HWS.

    MDK-seits wird unter Verweis auf die DKR 0603 die Kodierung der Tetraparese mit G82.41 (akute inkomplette Querschnittslähmung nichttraumatischer Genese) gefordert, da ein Behandlungsaufwand vergleichbar einem akuten Trauma vorhanden gewesen sei.

    Unsererseits wird die Kodierung mit G82.49 (Spastische Tetraparese nicht näher bezeichnet) gefordert. Die DKR 0603 ist schon deswegen nicht einschlägig, weil sie sich ausdrücklich nur auf Plegien, also vollständige motorische Lähmungen bezieht. Hier vorliegend war jedoch eine inkomplette Lähmung (Tetraparese).

    Wie beurteilen Sie die Positionen?

    Vielen Dank im Voraus

    Pseudo

    Hallo,

    habe dazu nichts gefunden. Kann mir jemand sagen, ob mehrere Behandlungsintervalle auf einer Stroke-Unit während eines Gesamtaufenthalts in ihrer Gesamtzeit zu addieren sind?

    Vorliegend erfolgte eine Wiederaufnahme des Patienten mit einem erneuten Schlaganfall, wobei beide Aufenthalte zusammenzuführen sind. In beiden Aufenthalten Behandlung auf der Stroke-Unit. Bei Addition beider Aufenthalte ergibt sich eine Gesamtzeit der Strokebehandlung von über 72 Std.

    Für ihre Einschätzung besten Dank

    Pseudo

    Hallo,

    vielen Dank für Ihre Beiträge.

    ... Somit ist diese Therapie letztlich nur den thrombo-/embolischen Ereignissen (Z86.7) in der Eigenanamnese geschuldet, möchte man diesen Umstand kodiertechnisch Rechnung tragen. ...s

    Hallo Kodiak,

    vielen Dank für Ihre differenzierten Überlegungen.

    Ist bei einer stattgehabten Thrombose immer eine lebenslange Antikoagulation indiziert? Nein!

    Anders bei einer nachgewiesenen Faktor-V-Leiden-Mutation (Leitlinie). Somit erfolgt aufgrund der Erkankung eine therapeutische Maßnahme.

    Ihr Hinweis auf "sich anbahnende oder drohende Krankheit" ist interessant.

    Dazu:

    • Welcher Aufwand ist erforderlich, um eine absolute Arrhythmie kodieren zu können? Reicht die Antikoagulation?
    • Ist ein Hypertonus, der behandelt wird und gut eingestellt ist, nicht mehr kodierbar, weil hyptertone RR-Werte nicht mehr vorliegen und es sich nur noch um eine Prophylaxe derartiger Wert handelt?

    Kodiertechnisch (!) geht es, so meine ich, vorliegend nicht um die um die Prophylaxe einer Thrombose, sondern um die Therapie aufgrund einer Thrombophilie, auch wenn diese medizinisch in Form der Thromboseprophylaxe erfolgt.

    Im Lichte der von Ihnen genannten Kodiervorschrift bin ich übrigens bislang davon ausgegangen, dass prophylaktische Maßnahmen dem Grunde nach nicht als Aufwand gewertet werden können.

    Bei genauem Studium der DKR ist dem nicht so: Eine sich anbahnende oder drohende Erkrankung, die danach nicht eintritt (!), ist nicht kodierbar (es sei denn, sie ist als solche im ICD genannt).

    Dies betrifft aber nicht tatsächlich vorliegende Erkrankungen.

    Viele Grüße

    Pseudo

    Werte Forummitglieder,

    ich bitte um Ihre Einschätzung:

    Ein Patient mit Faktor-V-Mutation und stattgehabten tiefen Beinvenenthrombosen und Lungenembolien sowie bestehendem Vorhofflimmern erhält eine Antikoagulation mit einem oralen Antikoagulanz.

    Ist die Faktor-V-Mutation kodierbar.

    Für Ihre Einschätzung vielen Dank.

    Pseudo