Beiträge von SKoch

    Hallo!

    Ich denke, man muss hier - zusammenfassend - 3 Dinge beachten:

    Der OPS lautet:

    "Einsatz der Therapiebereiche erfolgt in unterschiedlichen Kombinationen von mindestens 300 Minuten täglich (bei simultanem Einsatz von zwei oder mehr Mitarbeitern dürfen die Mitarbeiterminuten aufsummiert werden) im Durchschnitt der Behandlungsdauer der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation"

    Wesentlich sind hier aus meiner Sicht demzufolge:

    1. mindestens 300 Minuten

    2. täglich

    3. im Durchschnitt der Behandlungsdauer

    Es muss also jeden Tag - einschließlich Wochenende - ein (oder mehrere) Therapiebereich(e) zum Einsatz kommen und durchschnittlich müssen es mindestens 300 Minuten pro Tag sein.

    Damit reicht es aus, wenn die Pflege die Therapiedauer erbringt, aber dennoch muss es sich um therapeutische Pflege handeln. Der MDK streicht den Pflege-Tag, wenn diese nicht einer ATP-G entspricht, unabhängig von der Pflegedauer.

    Liebe Grüße

    SKoch

    Hallo!

    Der Einsatz von KI ist sicher auch Thema bei den Kassen . Aber das wird noch ein bisschen dauern. Bis dahin muss auch der Sachbearbeiter der KK manuell recherchieren, welchen Pflegegrad ein Versicherter hat. Entgegen der Meinung vieler sieht man in einer Kasse nicht alles zu einem Versicherten auf den ersten Blick. Je nach System kann das schon click-intensiv sein. Wenn denn das Gutachten des MDK überhaupt schon vorliegt und man die Auskunft direkt geben kann ohne sich zum Zwecke der Abrechnung des KH (!) eine Wiedervorlage setzen zu müssen.

    Überhaupt: Braucht die Kasse dann mit der neuen europäischen Datenschutzverordnung nicht auch erst das ok des Patienten, den Pflegegrad zu übermitteln.......

    Das ist doch verrückt.

    Manchmal tut es gut, beide Seiten zu betrachten.

    Viele Grüße

    SKoch

    Hallo!

    mal eine ketzerische Nachfrage...

    Wer zahlt eigentlich den Krankenkassen den Aufwand zum ermitteln und übermitteln der betreffenden Pflegestufe.

    Beim Grundsatz gleiche Behandlung für alle müssten die Kassen hierfür eigentlich ein Zusatzentgelt verlangen.......

    :D

    Viele Grüße

    SKoch

    Hallo!

    Eigentlich ist das ganz einfach zu beantworten. Man muss sich immer am genauen Wortlaut orientieren:

    Für 2018:

    "Mindestmerkmale: Vorhandensein von folgenden Therapiebereichen: Physiotherapie/Krankengymnastik, Physikalische Therapie, Ergotherapie, Neuropsychologie, Logopädie/fazioorale Therapie und therapeutische Pflege (Waschtraining, Anziehtraining, Esstraining, Kontinenztraining, Orientierungstraining, Schlucktraining, Tracheostomamanagement, isolierungspflichtige Maßnahmen u.a.). Der vom Patienten benötigte Einsatz der Therapiebereiche...."

    Was als Therapiebereich anzusehen ist, ist hier also ganz klar definiert. Und: Es muss nicht jeder Therapiebereich zum Einsatz kommen, sondern nur der, den der Patient individuell benötigt. Das kann also durchaus auch "nur" der Bereich therapeutische Pflege sein.

    Allerdings spielt hier die Definition der ATP eine Rolle "Aktivierend-therapeutische Pflege in der Geriatrie (ATP-G) wird bei älteren Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf sowie (Früh-)Rehabilitationsbedarf durchgeführt und geht über die Grund- und Behandlungspflege hinaus".

    Es wird also auf die Dokumentation ankommen. Ist nur eine "normale" Pflege erkennbar, streicht der MDK natürlich den betreffenden Tag.

    Viele Grüße

    SKoch

    Hallo!

    Einen eigenen ICD hierfür gibt es nicht. Aber Sie können die einzelnen Symptome/ bzw. Einzelerkrankungen kodieren, wenn Sie einen nachweisbaren Aufwand dafür hatten. Z.B. die H20.8 für die Uveitis. Ergänzt durch die T85.2 für die Beschreibung der Komplikation(Reibungseffekte als Ursache).

    Viele Grüße

    SKoch

    Hallo nochmal,

    Sie sprachen von der Kodierung, daher bin ich auf ambulant nicht eingegangen. Die Fälle, die unter den AOP-Katalog fallen (Kat. I und Kat II) unterliegen nicht der PrüfvV. In diesen Fällen gibt es die 6 Wochen Frist nicht. Die Kasse fragt nach einer Begründung, ist sie mit dieser nicht einverstanden, muss sie erst dann den MDK einschalten.

    Übrigens habe ich nichts gegen den 1. Senat :S

    Viele Grüße

    SKoch

    Hallo!

    Der Gesetzgeber hat sich dem angenommen und zum 01.01.2016 den § 275 (1c) SGB V geändert:

    (1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.

    Das bedeutet ganz einfach , dass für Fälle ab dem 01.01.2016 die Frage sachlich-rechnerisch keine Rolle mehr spielt. Damit läuft bei jeder Prüfung einer Kodierung auch automatisch die 6 Wochen-Frist. In Ihrem Fall wäre die Frist demnach verstrichen und der MDK nicht mehr nachholbar.

    Etwas anders ist es, wenn die Kasse Sie zu einem Falldialog gemäß PrüfvV aufgefordert hat und Sie diesen angenommen haben. Dann läuft die 12 Wochen-Frist.

    Sie müssen daher immer das jeweilige Jahr beachten und ob ein Falldialog oder eine direkte Beauftragung des MDK stattfindet.

    Herr Berbuir kann mich hier gern korrigieren, wenn etwas falsch ist. Ich bin keine Juristin, nur ständig damit befasst ;)

    Reicht Ihnen das oder brauchen Sie noch mehr Informationen ?

    Viele Grüße

    SKoch