Beiträge von SKoch

    Hallo zusammen,

    ich bin Medizincontrollerin und muss nächsten Dienstag spontan 2 komplette DRG-Anfänger in DRG schulen. Das kann ich frei und ohne Folien machen. Schön wäre es dennoch, ein handout für die Neuzugänge zu haben. Leider habe ich meine früher selbst erstellten Vortragsunterlagen aus den Anfängen der DRG-Zeit nicht mehr. Deshalb die Frage an die Kollegen/ Kolleginnen hier: Hat zufällig jemand eine Präsentation zum Thema DRG (System, grouper, DKR etc.), mit denen man Anfänger schulen kann?

    Liebe Grüße aus Essen

    S.Koch

    Hallo!

    Danke. Hier meine weiteren Überlegungen, ich bin noch nicht überzeugt.

    Ist die Verweildauer von
    nicht verlegten (!!)
    Patientinnen oder Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer, ist für die bis zur unteren Grenzverweildauer nicht erbrachten Belegungstage einschließlich des im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen ersten Tages mit Abschlag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen.
    Abweichend von Satz 1 gilt die Abschlagsregelung auch für die Abrechnung
    von Verlegungs-Fallpauschalen beim verlegenden Krankenhaus

    = Damit wären nach den Abrechnungsbestimmung UGVDs nur fällig bei nicht verlegten Patienten. Ausnahme: Abschlagsregelung UGVD gilt für die Abrechnung von Verlegungsfallpauschalen beim verlegenden (nicht beim aufnehmenden )KH.

    Damit also kein Abschlag UGVD und auch kein Verlegungsabschlag, da Verlegungsfallpauschale.
    Der Abrechnungsleitfaden (Abb. 5 ) sieht es aber anders. Hier wird der Abschlag UGVD angegeben.

    Und: Gilt das \"nicht verlegt\" denn nicht doch auch für KH B? Denn KH B hat ja nicht verlegt, sondern aufgenommen.


    Das ist die Crux dieser Frage.

    Viele Grüße

    SKoch

    Hallo zusammen,

    ich finde leider hier im Forum keine Antwort auf mein Problem, daher möchte ich die Frage gerne stellen.

    KH A VWD< 24 h, dann Verlegung, Abrechnung einer 1 Tages-DRG

    KH B VWD < UGVD (bewertet), Abrechnung einer Verlegungsfallpauschale, Pat. verstirbt

    Muss KH B einen Abschlag nach UGVD hinnehmen?

    Klar ist, es liegt eine Verlegung vor. KH B verlegt nicht. Ich habe § 1 der FPV von hinten nach vorn gedreht, aber irgendwie komme ich nicht zu einer Lösung.
    Ich wäre den Experten hier für eine Antwort dankbar.

    Viele Grüße

    SKoch
    Medizincontrolling, KKC (Krankenkasse )

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    falls das Thema der J96 tatsächlich beim SG Dortmund anhängig ist: Kennt jemand den Stand des Verfahrens oder das AZ? Wir stehen vor der Frage einer Klage in genau dieser Thematik und würden uns ggf. einigen auf das Urteil zu warten und uns dann an das Urteil zu halten. Das würde uns allen Ressourcen sparen.

    Viele Grüße

    SKoch
    Medizincontrolling / KKC

    Hallo!

    Sie sind nicht pingelig. Das sind nun einmal juristische Spielereien und da kommt es auf jedes Wort an (das man dann wieder auslegen kann :lach: ) Wie gut, dass ich Arzt bin und kein Jurist.

    Wahrscheinlich haben aber Sie den casus knactus erkannt. Die Vereinbarung ist nach §6 Abs. 2 nicht zulässig, zu 2a ist nichts gesagt.

    Ups, das könnte es sein und ich habe den Baum im Wald nicht mehr gesehen. Also Entgelt nach § 6 Abs. 2 = nein, aber Entgelt nach 2a möglich, wenn die anderen Bedingungen erfüllt sind. Und dann eben der andere Geld-Topf.

    Danke, dass hilft meinem geschundenen Kopf weiter. Wenn ich das jetzt richtig erkannt habe....

    Viele Grüße

    SKoch
    KKC

    Hallo!

    \"Die Vereinbarung von Entgelten für NUB 2 ist unzulässig\" ist nicht meine Meinung, sondern stammt aus der Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für 2008. Es handelt sich hier um eine Aussage des INEK.

    Aber im Grunde bestätigen Sie, was ich im Gefühl habe. Das es sich hier um eine Art Agreement handelt, ohne dass die Gesetzeslage dies zuließe. Aus menschlicher Sicht gewiß schön. Aus ökonomischer Sicht halte ich das eher für bedenklich.

    In diesem Sinne Danke für die Diskussion.

    Einen noch wunderbaren sonnigen Montag!

    SKoch

    Hallo!

    Vielen Dank für die Antworten. Der Fairness halber möchte ich mich noch einmal als Medizincontrollerin der GKV outen. Das ist zwar eigentlich schon bekannt, aber ich habe nicht soviel Zeit für das Forum, daher sei das hier noch einmal erwähnt. Das wir uns hier fair gegenüber den KH verhalten, sei nur am Rande erwähnt. :i_respekt:

    Klar gibt es real existierende § 6 (2a)-Entgelte. Das Internet bietet wie immer Hilfe :d_zwinker: Sehen Sie einmal in den Entgeltlisten der größeren Kliniken nach. Beispielsweise gibt es Entgelt nach 2a für die Stereotaxie oder die Behandlung mit dem MR- Open oder die lokoregionale Tiefenhyperthermie.

    Dennoch bleibt meine Frage für mich offen. Nehmen wir einmal die Tiefenhyperthermie. Diese wurde vom INEK mit dem Status 2 versehen. Laut Verfahrenseckpunkten der NUB-Vereinbarung werden nur Verfahren mit dem Status 1 auf die Möglichkeit zur Integration in das DRG-System überprüft. Die Vereinbarung von Entgelten für NUB 2 ist unzulässig. Zudem ist die Tiefenhyperthermie vom G-BA nach § 135 SGB V der Anlage B der BUB-Richtlinie zugeordnet und damit als vertragsärztliche Leistung ausgeschlossen. Damit scheidet auch eine stationäre Aufnahme zur Durchführung dieser Therapie außerhalb klinischer Studien aus. Dennoch gibt es nun ein Entgelt dafür. Damit wird das ganze NUB-Verfahren ad adsurdum geführt.

    Verstehen Sie mich richtig. Es geht mir um Verständnis dieser Problematik. Wenn die Vereinbarung eines Entgeltes nach 2a für diese NUB 2 Methoden möglich ist, dann ok. Aber ich habe da doch Zweifel. Das Argument des Verbotsvorbehaltes zieht hier meiner Meinung nach auch nicht. Dazu gibt es bereits genügend Stellungnahmen im off-label-Bereich.

    Warum also kann man den 2a für diese Leistungen anwenden?????

    Viele Grüße und einen schönen Start in die neue Woche.

    SKoch
    Medizincontrolling / KKC

    Hallo zusammen,

    auf die Gefahr hin, dass man mich für blond hält (bin ich nicht), ich muss eine Frage in die Runde werfen zum §6 Abs. 2a - hochspezialisierte Leistungen. Ich finde weder im Internet noch hier in den Foren etwas dazu.

    Es geht um die Vereinbarung eines NUB-Entgeltes, dass vom INEK die Kategorie 2 erhalten hat. Damit ist eine Vereinbarung eines KH-individuellen Entgeltes nach §6 Ab. 2 nicht zulässig.

    Kann eine solche Leistung dann nach § 6 Abs.2a vereinbart werden? Einen solchen Fall habe ich vorliegen.
    Wenn eine Leistung den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügt, wie kann dann überhaupt eine Vereinbarung erfolgen?

    Es wäre schön, wenn jemand hier eine Antwort für mich hätte. Ich habe hier ein echtes Verständnisproblem.
    Welche Leistungen sind denn überhaupt mit dem 2a gemeint? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Leistung den FP und ZE \"zugeordnet\" ist??

    Viele Fragen, ich weiß, aber das ist wirklich wichtig.

    Viele Grüße aus Essen und ein schönes Herbstwochenende

    SKoch
    Medizincontrolling
    KKC

    Hallo!

    Ich bin Medizincontrollerin für die Krankenhausabteilungen mehrerer Krankenkassen (intern) und kann für uns sagen, dass wir hier klar eine vorstationäre Abrechnung akzeptieren würden. Auch Krankenkassen können vernünftig sein und man muss wirklich nicht alles über Gerichte klären. :sonne:

    Viele Grüße

    SKoch

    Hallo!

    Es ist ewig her, dass ich diese Frage gestellt habe und ich habe mich nie für die Antwort bedankt. :rotwerd:

    Sorry, ich möchte das hiermit ganz herzlich nachholen!

    Schieben Sie es bitte auf die immer mehr werdende Arbeit.

    Viele Grüße

    SKoch