Hallo Willm,
wir antworten auf solche Fragen wie folgt (Empfehlung der Bay. Krankenhausgesellschaft):
<Standardschreiben Beginn>
Sehr geehrte X.Y.,
die mit Schreiben vom TT.MM.JJJJ (Eingang hier: TT.MM.JJJJ) geltend gemachten Einwände bezüglich unserer Rechnung Nr. ###### vom TT.MM.JJJJ über #.###,## € erkennen wir nicht an.
Ohne uns inhaltlich mit Ihren Feststellungen und Forderungen auseinandersetzen zu wollen, verweisen wir auf das BSG-Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R, und stellen fest, dass Sie aufgrund der Zeitschiene nach Treu und Glauben Ihre Rechte verwirkt haben. Wir betrachten damit Ihre Forderung als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Thomas Rauner
med. Controlling
=========================== Fußnote ===========================
BUNDESSOZIALGERICHT: Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R, Abs. 21
„Die Einleitung des Verfahrens unter Einschaltung des MDK ist deshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der Behandlungsnotwendigkeit hat. Unterlässt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten“.
Das Pendant zum Berliner Landesvertrag findet sich in der Pflegesatzvereinbarung vom 27.08.04 (Anmerkung: Hier entweder relevante Passage des Landesvertrages oder - wie in Bayern der Musterpflegesatzvereinbarung - einfügen)
§12 Zahlungs- und andere Abrechnungsbestimmungen
1. Die Rechnung des Krankenhauses ist durch Überweisung innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Krankenhauses, das in der Rechnung angegeben wurde. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
2. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Begleichung der Rechnung geltend gemacht werden. Stellt sich im nachhinein heraus, dass durch das Krankenhaus eine unberechtigte Rechnungslegung erfolgte, storniert das Krankenhaus die ursprüngliche Rechnung, stellt eine neue Rechnung aus und zahlt den zuviel erhaltenen Betrag innerhalb von drei Wochen zurück. Im Falle einer gerichtlicher Auseinandersetzung beträgt die Rückzahlungsfrist des zuviel erhaltenen Betrages drei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
<Standardschreiben Ende>
Anmerkung zur Regelung, dass auch nachträglich (Verjährungsfrist 4 Jahre) Rechnungen geändert werden können:
Nur wenn eindeutige sachliche Fehler vorliegen (z. B. versäumter Ansatz eines Verlegungsabschlages trotz Verlegung) kann die KK eine Korrektur verlangen. Die eigentliche Rechnungsprüfung ist an das Prinzip der Zeitnähe gebunden. Eine derartige \"Nachprüfung\" ist damit wider der ständigen Rechtsprechung des BSG und damit abzulehnen.
Im Übrigen ist die KK nicht berechtigt, Unterlagen im Namen des MDK anzufordern; siehe § 276 Abs. 2 SGB V:
Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 und für die Modellvorhaben nach § 275a erforderlich ist;
<Jetzt kommt\'s>
haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist.
</Jetzt kommt\'s>
Hier hat weder der MDK angefordert, noch ist die Übersendung \"für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich\", da - wie oben beschrieben - überhaupt keine Rechtsgrundlage besteht.
Informieren Sie Ihre Geschäftsführung über diese Lage, versichern Sie sich deren Unterstützung, suchen Sie sich schon mal einen Anwalt und drohen Sie unverhohlen mit sofortiger Klage im Falle der Aufrechnung. Die wollen offensichtlich Stunk. Kein Sozialgericht in Deutschland wird diese KK gewähren lassen. Principiis obsta!
Thomas Rauner