Beiträge von Staender

    @ WinniePoor:

    Zitat


    Original von Winnie Poor:
    bei den Indikationen für die medizinische Notwendigkeit fehlen aus meiner Sicht noch zwei:

    1. Die Eltern sind in die Behandlung involviert (z.B. Diabetiker- oder Asthma-Schulungen)
    2. Es liegt eine so schwerwiegende Erkrankung vor, dass quasi jederzeit die Einwilligung der Eltern für eine medizinische Maßnahme eingeholt werden muss.

    Ich möchte an dieser Stelle aber auch nochmal darauf hinweisen, dass es für das Krankenhaus wirtschaftlich keinen Nutzen bringt, möglichst viele Eltern aus medizinischen Gründen mitaufzunehmen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um zusätzliche Einnahmen! Die Erlöse für die Mitaufnahme werden aus dem Gesamtbudget herausgerechnet, die Erlössituation ändert sich also überhauot nicht...

    Genau aus diesem Grund haben wir derzeit die Kriterien eher etwas enger gefasst, denn auch unser Controlling sieht die medizinisch begründeten Mitaufnahmen gar nicht unbedingt so gerne.

    @ Systemlernender:

    Zitat


    Es ist zwar richtig, dass die kalkulierten bzw. vereinbarten Erlöse für die Mitaufnahme aus dem Gesamtbudget herausgerechnet werden. Wenn die tatsächlichen Erlöse (Ist-Erlöse) jedoch höher ausfallen, erfolgt dafür prinzipiell kein (Erlös-)Ausgleich. Die üblichen Ausgleichsregelungen (siehe im wesentlichen § 4 Abs. 9 KHEntgG) gelten hier nicht. Das Krankenhaus kann also die Mehrerlöse in vollem Umfang behalten. Es sei denn, es wird zwischen dem Krankenhausträger und den Krankenkassen ein \"Sonderausgleich\" (Fehlschätzungsausgleich) auch für diese Erlöse vereinbart, der dann selbstverständlich auch für einen Mindererlös gelten sollte.


    Danke für den Tip, ich werde ihn mal hausintern zur Diskussion stellen.

    Last but not least @ Möhrle:

    Zitat


    Es erscheint also wirklich notwendig, gemeinsam Kriterien für die Aufnahme einer Begleitperson zu entwicklen, die dann auch den Eltern / Versicherten bei Bedarf als Erläuterung ausgehändigt werden können. Deal

    Dem kann ich mich nur anschließen :i_respekt: !

    Aus dem nasskalten Ostwestfalen

    Hallo Forum!

    Über das Thema wurde ja schon mehrfach diskutiert, aber immer unter dem Aspekt, ab wann z. B. Fototherapie und damit die Kodierung von P59.x zulässig ist. Was mache ich aber mit den Neugeborenen, die eingewiesen werden mit steigendem Bilirubinwert, in mehreren Kontrollen nach unseren Grenzwerten nicht fototherapiepflichtig werden und ohne Therapie - und auch sonstige Diagnosen/Prozeduren - wieder entlassen werden?
    Z03.8? R79.8 (Neugeberonenikterus wird aber i. allg. als physiologisch, also eben nicht abnorm angesehen)? :d_gutefrage:
    Wie gehen andere Kinderkliniken damit um?

    Hallo Herr Marachi,

    da schneiden Sie in der Tat ein ganz heiß diskutiertets Thema an. Als Kinderklinik gehört die Mitaufnahme eines Elternteils sozusagen zu unserem Alltagsgeschäft, aber meines Wissen gibt es keine allgemeinverbindlichen Regelungen und schon gar nicht gesetzlicher Art. Herr Röder aus Münster hat wohl mal eine \"Leitlinie\" zur Mitaufnahme herausgegeben, die die medizinische Indikation unter anderem an der Altersgrenze festmacht und für Kinder unter sechs Jahren die grundsätzliche medizinische Indikation sieht. Hiermit könnten Sie also schonmal argumentieren. Desweiteren findet sich in dieser Leitlinie die sehr allgemeine Formulierung, dass eine medizinische Indikation zur Mitaufnahme einer Begleitperson dann gegeben sei, wenn dadurch \"die Behandlung (überhaupt erst)ermöglicht oder verbessert wird\".

    In unserer Abteilung haben wir uns auf folgende Regelung geeinigt:
    1. Mütter gestillter Säuglinge
    2. Eltern schwerbehinderter Kinder, bei bei denen eine effektive Behandlung nur in Anwesenheit einer Bezugsperson möglich ist.
    3. Eltern von Kindern, die die deutsche Sprache gar nicht verstehen und bei denen eine effektive Behandlung nur in Anwesenheit einer Bezugsperson möglich ist.

    Wichtig ist noch, dass in Fällen medizinisch begründeter Mitaufnahme die Begeleitperson auch von Anfang an mit verpflegt werden muss!

    Aus anderen Abteilungen weiß ich, dass die Mitaufnahmeregelung durchaus wesentlich großzügiger gehandhabt wird, daher bin auch ich gespannt, wie dort die Erfahrungen mit den Kostenträgern sind.

    Aus dem nicht mehr so nassen, aber immer noch kühlen Westfalen

    Hallo ag,

    bin zwar nur Pädiater, also naturgemäß nicht oft mit solcher Problematik befasst, aber in der Kinderheilkunde haben wir natürlich oft mit Verdachtsdiagnosen zu tun. Im beschriebenen Fall würde ich entsprechend DKR D008b (Verdachtsdiagnosen im Sinne dieser Kodierrichtlinie sind Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind. (...) Wenn eine Behandlung eingeleitet wurde und die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig waren, ist die Verdachtsdiagnose zu kodieren.

    Entscheidend scheint mir zu sein, dass die kleineren peripheren Embolien eben nicht sicher ausgeschlossen worden sind und eine Behandlung eingeleitet wurde.

    Aus dem heute verregneten Westfalen

    Hallo Frau Winter!

    Es scheint ja offensichtlich wenig Pädiater hier im Forum zu geben. Also will ich mich als solcher noch mal ausdrücklich den Ausführungen meiner Vorredner anschließen.

    Definition der Nebendiagnose nach DKR D003: „Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose
    besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt.â€
    Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das
    Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren
    erforderlich ist:
    • therapeutische Maßnahmen
    • diagnostische Maßnahmen
    • erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand

    Im von Ihnen geschilderten Fall ist sicherlich sowohl der erhöhte diagnostische (Farbdopplerechokardiografie!)wie auch Überwachungsaufwand plausibel und hoffentlich in der Krankenakte auch entsprechend dokumentiert. Also bloß nicht unterkriegen lassen!

    Sorry,

    der Smily, der die Zunge rausstreckt, ist da versehentlich reingeraten. Eigentliche sollte nur die Projektionsradiographie in Anführungszeichen stehen! Aber aus Anführungszeichen und P wird tatsächlich \"P !?

    nochmals aus dem jetzt auch schwarzen NRW

    Hallo Herr Büttner,

    wenn ich mich nicht irre, handelt es sich bei eine Hysterosalpingografphie um eine sogenannte \"Projektionsradiographie\". Diese sind nur im erweiterten, nicht-amtlichen OPS abbildbar mit 3-13h, in der Druckversion grau unterlegt und kann auf freiwilliger Basis genutzt werden. Manche KISS-Systeme lassen sich so einstellen, dass die nicht-amtliche Erweiterung des OPS hinterlegt ist.

    Hallo Herr Hummer,

    meiner bescheidenen Meinung nach gehört die Sauerstoffvorlage nicht zur eigentlichen Entwöhnung dazu, zumindest wird sie in den Kodierrichtlinien nicht als solche aufgezählt. Außerdem findet sich in DKR 1001d folgende Formulierung:

    Bei Neugeborenen sind darüber hinaus auch andere atmungsunterstützende
    Maßnahmen wie z.B. Sauerstoffzufuhr (8-720) zu verschlüsseln, soweit nicht eine maschinelle Beatmung erfolgt. Hier ist die Beatmungsdauer nicht zu kodieren.

    Auch wenn die Formulierung über das Ende der Beatmung zugegebenermaßen bezüglich der Sauerstoffvorlage als Entwöhnungsmethode etwas schwammig ist scheint mir dies ein Hinweis zu sein, diese nicht in die Beatmungsdauer einzurechnen. Berufenere Experten mögen anderer Meinung sein und sollen dies hier gerne kundtun, dann werde ich meine Kodierweise ändern!

    Gruß, H. Staender
    (Oberarzt in der Pädiatrie)

    Klar ist das frustrierend, aber was nützen einem genaue ICD\'s, wenn sie dann doch nicht in entsprechend dotierte DRGs münden! Weil es zusätzlich zeitaufreibend ist, für jeden Exoten (wie z. B. long-QT-Syndrom) eine möglichst exakte Codierung zu finden, zerbreche ich mir darüber meist nicht mehr den Kopf!

    Gruß, Staender